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24. § 112 GWB - Mündliche Verhandlung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 01.03.2010<strong>24.</strong>5.3 Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung3370• grundsätzlich soll eine Entscheidung ohne mündliche <strong>Verhandlung</strong> die Ausnahmebleiben. Sie ist aus prozess-ökonomischen Gründen dann statthaft, wenn eine<strong>Verhandlung</strong> von vornherein unnötig und für das Ergebnis irrelevant erscheint, etwaweil neuer Vortrag am mangelnden Erfolg der Antragstellung nichts ändern würde(VK Brandenburg, B. v. 23.06.2009 - Az.: VK 26/09)• wenn nach Eingang der Akten und Austausch der Schriftsätze erkennbar ist, dass einemündliche <strong>Verhandlung</strong> keine rechtliche Verbesserung für den Antragsteller erbringenkann, muss bei einer solchen Sach- und Rechtslage von einer offensichtlichenUnbegründetheit des Antrages ausgegangen werden und eine Entscheidung derVergabekammer (nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises) nach Aktenlage auchdann zulässig sein, wenn einer der Beteiligten – z.B. der Antragsteller – einersolchen Entscheidung entgegentritt (VK Schleswig-Holstein, B. v. 28.11.2006 –Az.: VK-SH 25/06)• die Vergabekammer kann auf eine mündliche <strong>Verhandlung</strong> bei unzulässigemNachprüfungsantrag wegen mangelnder Zuständigkeit der Vergabekammerverzichten (VK Brandenburg, B. v. 10.2.2003 - Az.: VK 80/02)• die Vergabekammer kann im Falle des <strong>§</strong> <strong>112</strong> Abs. 1 Satz 3 <strong>GWB</strong> von eineroffensichtlichen Unbegründetheit ausgehen, wenn der Antrag unter keinemrechtlichen Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg hat (2. VK Bund, B. v. 6.10.2003 -Az.: VK 2 - 94/03)

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