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24. § 112 GWB - Mündliche Verhandlung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 01.03.2010kurze Entscheidungsfrist des <strong>§</strong> 113 Abs. 1 Satz 1 <strong>GWB</strong> (vgl. <strong>§</strong> 114 Abs. 2 Satz 3 <strong>GWB</strong>)gilt (OLG Düsseldorf, B. v. 02.03.2005 - Az.: VII - Verg 70/04)<strong>24.</strong>4.5 Literatur3363• Kaiser, Christoph, Der EuGH und der Anspruch auf rechtliches Gehör, NZBau 2004,139<strong>24.</strong>5 Entscheidung nach Lage der Akten<strong>24.</strong>5.1 Ermessensentscheidung3364Ob die Vergabekammer bei Vorliegen der in <strong>§</strong> <strong>112</strong> Abs. 1 Satz 3 <strong>GWB</strong> genanntenVoraussetzungen von einer mündlichen <strong>Verhandlung</strong> absieht, liegt in ihrem pflichtgemäßenErmessen; dabei wird sie auch zu berücksichtigen haben, ob von einer mündlichen<strong>Verhandlung</strong> neue Erkenntnisse zu erwarten wären, die zu einer anderen Bewertung führenkönnen (BayObLG, B. v. 20.8.2001 - Az.: Verg 11/01; VK Schleswig-Holstein, B. v.05.07.2007 - Az.: VK-SH 13/07; B. v. 28.11.2006 - Az.: VK-SH 25/06; B. v. 17.03.2006 -Az.: VK-SH 02/06; B. v. 08.07.2005 - Az.: VK-SH 18/05; B. v. 31.05.2005 - Az.: VK-SH09/05; B. v. 07.03.2005 - Az.: VK-SH 03/05; B. v. 10.02.2005 - VK-SH 02/05; B. v.02.02.2005 - Az.: VK-SH 01/05; VK Südbayern, B. v. 19.02.2008 - Az.: Z3-3-3194-1-02-01/08).<strong>24.</strong>5.2 Voraussetzungen3365Eine Entscheidung nach Lage der Akten ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des <strong>§</strong><strong>112</strong> Abs. 1 Satz 3 vorliegen. Ansonsten werden die Beteiligten in den auch imVergabekammerverfahren gültigen Rechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und einfaires Verfahren verletzt (OLG Thüringen, B. v. 9.9.2002 - Az.: 6 Verg 4/02).<strong>24.</strong>5.2.1 Entscheidung nach Lage der Akten bei Zustimmung der Beteiligten3366Eine Entscheidung nach Lage der Akten kann bei Zustimmung aller Beteiligten erfolgen (VKArnsberg, B. v. 15.2.2002 - Az.: VK 2-01/2002; 1. VK Sachsen, B. v. 21.04.2008 - Az.:1/SVK/021-08, 1/SVK/021-08-G).<strong>24.</strong>5.2.2 Entscheidung nach Lage der Akten bei Unzulässigkeit3367<strong>§</strong> <strong>112</strong> Abs. 1 Satz 3 <strong>GWB</strong> gestattet eine Entscheidung nach Lage der Akten beiUnzulässigkeit des Antrags. Die Anwendung der Vorschrift erfordert nicht, dass der


Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 01.03.2010Antrag "offensichtlich" unzulässig ist (OLG Brandenburg, B. v. 05.10.2004 - Az.: Verg W12/04). Denn anders als in <strong>§</strong> 110 Abs. 2 Satz 1 <strong>GWB</strong> ("offensichtlich unzulässig oderunbegründet") ist in <strong>§</strong> <strong>112</strong> Abs. 1 Satz 3 <strong>GWB</strong> das Attribut "offensichtlich" nur derUnbegründetheit und nicht auch der Unzulässigkeit zugeordnet ("unzulässig oderoffensichtlich unbegründet"). Die Vergabekammer kann deshalb auch dann ohne mündliche<strong>Verhandlung</strong> entscheiden, wenn sie den Antrag nach <strong>§</strong> 110 Abs. 2 Satz 1 <strong>GWB</strong> zugestellt -also eine offensichtliche Unzulässigkeit verneint - hat und später nach vertiefter Prüfung derSach- und Rechtslage, unter Umständen auch erst nach weiteren Ermittlungen, zurÜberzeugung von der Unzulässigkeit des Antrags gelangt (BayObLG, B. v. 20.8.2001 -Az.: Verg 11/01; VK Hamburg, B. v. 6.10.2003 - Az.: VKBB-3/03; VK Sachsen, B. v.12.06.2009 - Az.: 1/SVK/011-09; 2. VK Sachsen-Anhalt, B. v. 15.01.2008 - Az.: VK 2LVwA LSA – 28/07; VK Schleswig-Holstein, B. v. 05.10.2005 - Az.: VK-SH 23/05; B. v.23.07.2004 - Az.: VK-SH 21/04).<strong>24.</strong>5.2.3 Entscheidung nach Lage der Akten bei offensichtlicherUnbegründetheit3368Aufgrund einer offensichtlichen Unbegründetheit des Antrags kann die Vergabekammer dieEntscheidung im schriftlichen Verfahren treffen, <strong>§</strong> <strong>112</strong> Abs. 1 Satz 3 3. Alt. <strong>GWB</strong>. DieVergabekammer kann danach ohne mündliche <strong>Verhandlung</strong> nach Lage der Aktenentscheiden, wenn der Nachprüfungsantrag nach ihrer freien Überzeugung auf Grundder Aktenlage eindeutig zurückgewiesen werden muss und sich durch eine mündliche<strong>Verhandlung</strong> keine andere Bewertung ergeben könnte. (VK Bremen, B. v. 01.03.2007 - Az.:VK 01/07; 1. VK Sachsen, B. v. 14.02.2006 - Az.: 1/SVK/005-06, 1/SVK/005-06G). Dies istz.B. dann der Fall, wenn sich die Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags unmittelbardurch die Einsicht in das Angebot ergibt (VK Brandenburg, B. v. 12.08.2009 - Az.: VK28/09; B. v. 09.02.2009 - Az.: VK 4/09; 2. VK Bund, B. v. 18.11.2004 - Az.: VK 2 – 169/04;VK Nordbayern, B. v. 11.02.2005 - Az.: 320.VK-3194-51/04; 1. VK Sachsen, B. v.14.02.2006 - Az.: 1/SVK/005-06, 1/SVK/005-06G) oder der maßgebliche Sachverhalt - z.B.bezüglich des Fehlens der Ordnungsziffern und der fehlenden Übereinstimmung mit denBezeichnungen der Teilleistungen im Leistungsverzeichnis - unstreitig und aus Sicht derVergabekammer hinreichend aufgeklärt ist, die mündliche <strong>Verhandlung</strong> insofernkeinen besonderen Erkenntnisgewinn verspricht (VK Rheinland-Pfalz, B. v. 04.05.2005 -Az.: VK 08/05; B. v. 04.04.2005 - Az.: VK 08/04; B. v. 16.03.2005 - Az.: VK 05/04; B. v.10.12.2004 - Az.: VK 20/04; 1. VK Sachsen, B. v. 14.02.2006 - Az.: 1/SVK/005-06,1/SVK/005-06G; VK Schleswig-Holstein, B. v. 17.03.2006 - Az.: VK-SH 02/06; B. v.08.07.2005 - Az.: VK-SH 18/05). Ebenfalls ist eine eindeutige Rechtslage in Bezug auf denentscheidungserheblichen Sachverhalt erforderlich (VK Schleswig-Holstein, B. v.17.03.2006 - Az.: VK-SH 02/06).<strong>24.</strong>5.2.4 Entscheidung nach Lage der Akten bei Auslegung einer bereitsgetroffenen Kostenentscheidung3369Im Verfahren über die Auslegung einer bereits getroffenen Kostenentscheidung kann dieVergabekammer ohne mündliche <strong>Verhandlung</strong> entscheiden (VK Schleswig-Holstein, B. v.10.05.2004 - Az.: VK-SH 19/02).


Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 01.03.2010<strong>24.</strong>5.3 Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung3370• grundsätzlich soll eine Entscheidung ohne mündliche <strong>Verhandlung</strong> die Ausnahmebleiben. Sie ist aus prozess-ökonomischen Gründen dann statthaft, wenn eine<strong>Verhandlung</strong> von vornherein unnötig und für das Ergebnis irrelevant erscheint, etwaweil neuer Vortrag am mangelnden Erfolg der Antragstellung nichts ändern würde(VK Brandenburg, B. v. 23.06.2009 - Az.: VK 26/09)• wenn nach Eingang der Akten und Austausch der Schriftsätze erkennbar ist, dass einemündliche <strong>Verhandlung</strong> keine rechtliche Verbesserung für den Antragsteller erbringenkann, muss bei einer solchen Sach- und Rechtslage von einer offensichtlichenUnbegründetheit des Antrages ausgegangen werden und eine Entscheidung derVergabekammer (nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises) nach Aktenlage auchdann zulässig sein, wenn einer der Beteiligten – z.B. der Antragsteller – einersolchen Entscheidung entgegentritt (VK Schleswig-Holstein, B. v. 28.11.2006 –Az.: VK-SH 25/06)• die Vergabekammer kann auf eine mündliche <strong>Verhandlung</strong> bei unzulässigemNachprüfungsantrag wegen mangelnder Zuständigkeit der Vergabekammerverzichten (VK Brandenburg, B. v. 10.2.2003 - Az.: VK 80/02)• die Vergabekammer kann im Falle des <strong>§</strong> <strong>112</strong> Abs. 1 Satz 3 <strong>GWB</strong> von eineroffensichtlichen Unbegründetheit ausgehen, wenn der Antrag unter keinemrechtlichen Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg hat (2. VK Bund, B. v. 6.10.2003 -Az.: VK 2 - 94/03)

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