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Brandschutztüren Nr. 008 - Brunex

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Verband Schweizerische TürenbrancheBrandschutztüren<strong>Nr</strong>. <strong>008</strong>Technisches MerkblattEinleitungDieses Merkblatt soll Architekten, Planer, Generalunternehmer, sowie Zulassungsinhaber, Hersteller und Lizenznehmer vonBrandschutztüren in der Umsetzung der Brandschutzvorschriften die am 1.1. 2005 in Kraft getreten sind unterstützen. Es ersetztdas Merkblatt <strong>008</strong> «Brandschutztüren ohne Prüfnachweis». Die Brandschutzvorschriften tragen den gültigen schweizerischenund europäischen Normen Rechnung. Das Merkblatt berücksichtigt auch das in der Schweiz geltende Bauproduktegesetz.Der VST haftet nicht für Schäden, die durch die Anwendung der vorliegenden Publikation entstehen können.Inhalt1. Allgemeines1.1 Brandschutztüre ohne Prüfnachweis1.2 Europäische Normen2. Wichtige Informationen für Bauherren, Architekten, Generalunternehmer3. EN-Klassierungen / VKF-Klassierungen und Übergangsfristen3.1 Zuordnung EN-Klassierung / VKF-Klassierung3.2 Übergangsfristen4. Ablaufdiagramm Herstellung, Lieferung und Montage von Brandschutztüren5. Konformitätsbewertung6. Kennzeichnung von Brandschutztüren7. Unterhalt, Wartung und Pflege von Brandschutztüren8. Direkter Anwendungsbereich von Prüfresultaten für Drehflügeltüren9. Prüfberichte nach EN-Normen10. Leitfaden zur Erstellung eines Gutachtens001 Liefer- und Montagebedingungen für Türen,Stahlzargen und Türelemente002 Oberflächenbehandlung002/1 Oberflächenbehandlung – Anhang 1 Innentüren003 Schutz und Montage von Stahltürzargen003 1. Anhang Toleranzen004 Werk-Nassmörtel als Füllmörtel für Türzargen005 Schalldämmung bei Türkonstruktionen006 Verformung von Türen006/1 Verformung von Türen – Anhang 1September 2006007 Einbruchhemmende Türelemente<strong>008</strong> Brandschutztüren009 Einbau von Türelementen in Leichtbauwände010 Strahlenschutztüren011 Behindertengerechte TürenKasernenstrasse 4b, CH-8184 Bachenbülach, Telefon 043 411 44 68, Fax 043 411 44 69, www.vst.ch, info@tueren.ch


1. Allgemeines1.1 Brandschutztüren ohne PrüfnachweisDie bis zum 31.12.2004 gültige Regelung, nach der inder Schweiz auch Brandschutztüren ohne Prüfnachweishergestellt und montiert werden können, hatkeine Gültigkeit mehr. Dies bedeutet, dass in der Regelnur noch zertifizierte und zugelassene Brandschutztürenzum Einsatz kommen dürfen. Abweichend vondieser Bestimmung kann die Brandschutzbehördeüber die Anwendung von Brandschutztüren ohnePrüfnachweis oder Zertifikat entscheiden, soweit derenEignung nach der Erfahrung und nach dem Standder Technik, aufgrund bestehender Versuchsresultateoder durch rechnerische Bestimmung nach VKF-anerkanntenVerfahren nachgewiesen ist.1.2 Europäische NormenDie folgenden Normen bilden die Grundlage für denEinsatz von Brandschutztüren in der Schweiz:SN EN 13501-2Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zuihrem Brandverhalten – Teil 2: Klassifizierung mit denErgebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mitAusnahme von LüftungsanlagenSN EN 1363-1Feuerwiderstandsprüfungen – Teil 1: Allgemeine AnforderungenSN EN 1363-2Feuerwiderstandsprüfungen – Teil 2: Alternative undergänzende VerfahrenSN EN 1634-1Feuerwiderstandsprüfungen für Tür- und Abschlusseinrichtungen– Teil 1: Feuerschutzabschlüsse2. Wichtige Informationen für Bauherren, Architektenund Generalunternehmer2.1 Für Architekten, Generalunternehmer und Bauherrensind folgende Kapitel aus diesem Merkblatt vonWichtigkeit:1.1 Brandschutztüren ohne Prüfnachweis3. EN-Klassierungen / VKF-Klassierungen undÜbergangsfristen3.1 Zuordnung EN-Klassierung / VKF-Klassierung3.2 Übergangsfristen6. Kennzeichnung von Brandschutztüren7. Unterhalt, Wartung und Pflege von BrandschutztürenFür den Türenhersteller und/oder Lieferanten sind sämtlicheKapitel dieses Merkblattes von Bedeutung.3. EN-Klassierungen / VKF-Klassierungen und Übergangsfristen3.1 Zuordnung EN-Klassierung / VKF-KlassierungDa während der Übergangsfrist EN- und VKF-Klassierungen parallel nebeneinander vorkommen können, ist folgendeTabelle für die Vergleichbarkeit der Klassierungen gültig.BSR-<strong>Nr</strong> Bauteil EN-Prüfnorm EN-Klassierung Anwendbar als SpezifikationBeschrieb nach EN VKF-Klassierung Bemerkung241 Brandschutztüren SN EN 1634-1 EI 30 T 30Türen, Tore, Klappen EI 60 - EI 90 nbb T 60 - T 90 nichtbrennbareinkl. Schliessmittel,Bauteile (nbb)Abschlüsse mitVerglasung242 Brandschutztüren mit SN EN 1634-1 E 30 - E 60 nbb R 30 - R 60Verglasung EI 30 T 30EI 60 - EI 90 nbb T 60 - T 90 nichtbrennbarerBauteil (nbb)Rauchdichte Türen SN EN 1634-3 S200 –S –3.2 ÜbergangsfristenGenerell sind Brandschutzzulassungen 5 Jahre gültig und können jeweils um 5 Jahre verlängert werden. Es ist sichergestellt,dass Zulassungen, die nach den Brandschutzvorschriften 1993 erwirkt wurden, für die Restzeit der Übergangsfristnoch verlängert werden können. Die Übergangsfristen von den Brandschutzvorschriften 1993 zu den Vorschriften 2005sind wie folgt vorgesehen:Prüfung undZulassung VKFVerlängerung von bestehenden Zulassungen*(Übergangsfrist von 5 Jahren)Vollzug nach BSV 93 Vollzug nach BSV 03(F, T, S, K, A, ...) (R, E, I, ...)Prüfung und Zulassung nach EN2002 2003 2004 2005 2006 2007 2<strong>008</strong> 2009 2010 2011Es gilt zu beachten, dass die VKF die Übergangsfristen noch nicht definitiv festgelegt hat.* Die Bearbeitungsfrist für Neuanträge mit nationalen Prüfberichten wird um 1 - 2 Jahre auf Ende 2006/2007 verschoben.


4. Ablaufdiagramm Herstellung, Lieferung und Montagevon BrandschutztürenAuftraggeberBauherr / Architekt / GUDirektanbieterEndherstellerZulassungsinhaberLizenznehmer Endherstellernicht ZulassungsinhaberFertigung des Türelementesmit Kennzeichnung anhand dereigenen ProduktionsrichtlinienTeilhersteller lieferteinzelne Komponenten anden Direktanbieter undan den LizenznehmerFertigung des Türelementesmit Kennzeichnung anhandvon Produktionsrichtliniendes LizenzgebersMontage des Türelementesanhand dereigenen MontageanleitungMontage des Türelementesanhand der Montageanleitungendes LizenzgebersKonformitätserklärung 1) und / oderAntrag Kennzeichnungan den Lizenzgeber (Fachhandelund / oder Lizenzgeber)Lizenzgeber oder der Beauftragteliefert Kennzeichnungsschild.Beauftragter kann z.B.der Fachhandel sein.Abgabe des Kennzeichnungsschildes.Dies kann mit oder ohneKonformitätserklärung 1) erfolgenÜbergabe zu Handen der Bauakte:- Konformitätserklärung 1)- Wartungsanleitung 2)DirektanbieterLizenznehmerEndherstellerTeilherstellerFremdüberwachung1)2)Der Direktanbieter ist gleichzeitig auch Endhersteller und ZulassungsinhaberDer Lizenznehmer ist gleichzeitig auch Endhersteller, nicht aber ZulassungsinhaberDer Endhersteller ist der Werkvertragsinhaber. Er fertigt die Elemente aus Einzelkomponenten mit unterschiedlichemKonfektionierungsgrad.Der Teilhersteller stellt einzelne Komponenten für ein Brandschutztürelement her.Typische Beispiele: Zargen- und Rahmenhersteller, Türenhersteller, Systemprofilhersteller, Rohlinghersteller,Beschlägehersteller.Teilhersteller können direkt oder über den Fachhandel ihre Produkte anbieten.Die Konformitätserklärung ist keine zwingende Forderung.Die Wartungsanleitung ist keine zwingende Forderung.Optional und im Sinne der europäischen Vorschriften kann ein Unternehmen eine Fremdüberwachung derwerkseigenen Produktionskontrolle implementieren.5. KonformitätsbewertungDie Konformitätserklärung* ist keine zwingende Forderung.Sie wurde im Hinblick auf künftig zu erwartendeForderungen aus europäischen Normen in diesemMerkblatt aufgeführt. Wenn ein Unternehmen eineKonformitätserklärung erstellt, sollten folgende Angabenzwingend enthalten sein:1. Zulassungsinhaber2. Name und Anschrift des Herstellers / Monteurs3. Zulassungsnummer4. Produkt / Typ5. Klassierung (EI30)6. Bauvorhaben / Auftragsnummer / Identifikationsnummer7. Datum und UnterschriftIm weiteren ist folgender Text integrierender Bestandteilder Konformitätsbescheinigung:”Hiermit wird bestätigt, dass die Brandschutztüre hinsichtlichaller Einzelheiten fachgerecht und unter Einhaltungaller Bestimmungen hergestellt und eingebaut wurde.”*Bundesgesetz über Bauprodukte (Bauproduktegesetz, BauPG)Art. 6 KonformitätsbewertungDer Nachweis der Konformität mit technischen Spezifikationen beruht auf einer Konformitätsbewertung und erfolgt durchdie Konformitätserklärung des Herstellers sowie gegebenenfalls durch eine Konformitätsbescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle.


6. Kennzeichnung von BrandschutztürenJede Brandschutztüre muss dauerhaft gekennzeichnetwerden. Die Kennzeichnung hat auf der Bandseite,in der Regel im unteren Drittel der Brandschutztüre,durch ein erhaben geprägtes Metallschild in derGrösse von mindestens 90 x 16 x 0.3 mm zu erfolgen.Die untenstehenden Angaben sind zwingend aufzuführenund dienen der Rückverfolgbarkeit von:BrandschutzzulassungsnummerZulassungsinhaberBrandschutzklassierung (National oder EN)Die Rückverfolgbarkeit ist durch den Zulassungsinhaberzu gewährleisten. Abweichende Kennzeichnungenaus EU-Staaten sind zulässig, sofern sie die obengenanntenAnforderungen nicht unterschreiten.7. Unterhalt, Wartung und Pflege von BrandschutztürenDie regelmässige Wartung von Brandschutztüren istkeine zwingende Forderung. Wir verweisen jedochauf OR Artikel 58 und empfehlen bei sensiblen Bautenden Abschluss eines Wartungsvertrages mit demTürenhersteller. Der VST bietet entsprechende Mustervorlagenund Wartungsanleitungen an.OR Art. 58: Der Eigentümer eines Gebäudes oder einesanderen Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den dieseinfolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder vonmangelhafter Unterhaltung verursachen.8. Direkter Anwendungsbereich von Prüfresultaten für DrehflügeltürenDie folgende Übersicht regelt die Möglichkeiten und Grenzen des direkten Anwendungsbereiches aus der PrüfnormSN EN 1634-1.Direkter Anwendungsbereich von Prüfresultaten für DrehflügeltürenAllgemein (gilt für alle Drehflügeltüren)Prüfung, resp. AnpassungEN 1634-1, Kapitel 13 und Anhang BÄnderung der Anzahl der Flügel• Keine Übertragung möglich (also z.B. von zweiflügeligen Türen auf einflügelige undumgekehrt) 13.2.1Übertragung auf verschiedene • Keine Übertragung möglich (z.B. von Schiebetüren auf Drehflügeltüren) 13.2.1BetriebsartenÄndern der Tragkonstruktion• Bei Massivkonstruktionen sind Veränderungen nach 13.5.2 möglichPrüfung mit Norm-Tragkonstruktion • Bei Leichtbauwänden sind Veränderungen nach 13.5.4 möglich, d.h. insbesondere derEinbau in eine HolzständerwandÄndern der Tragkonstruktion • Keine Übertragung auf andere Tragkonstruktionen möglich 13.6Prüfung mit speziellen TragkonstruktionenVergrösserung der Abmessungen• Vergrösserung nur möglich, wenn keine Anforderungen an die Strahlung (W) gestelltder Türkonstruktionwerden oder wenn neben dem Strahlungskriterium (W) auch das Wärmedämmkriterium (I)erfüllt wird 13.3.3.1• Vergrösserung Kat. A: = 0%Vergrösserung Kat. B: Linear < 15%In der Fläche < 20%NB: Nur wenn mit richtigen Spalten geprüft! Vgl. 13.3.3.2 a)Anordnung der Bänder und Fallen gem. 13.3.3.2.b) beachten!Definition der Kategorien A und B siehe 13.3.2Veränderung von Verglasungen • Keine Änderung des Glastyps möglich (13.2.2 c)im Türblatt • Keine Veränderung der Befestigung möglich (13.2.2 c)Veränderung der Abmessungen • Keine Vergrösserung der Verglasung möglich (13.2.2 c)von Verglasungen im Türblatt • Beliebige Verkleinerung möglich wenn: (13.2.2 c)- gleiche Befestigungsart der Verglasung- Anzahl Befestigungspunkte des Glases pro Länge gleich- keine Verringerung der Friesbreiten erfolgtVeränderung der Anordnung von • Verringerung der Anzahl der verglasten Öffnungen ist möglich (13.2.2 c)Verglasungen im Türblatt • Verschiebung im Türblatt möglich, wenn: (13.2.2 c)- keine Teile entfernt oder eingefügt werden müssen- keine Verringerung des Abstandes zum Rand des Türflügels erfolgt- keine Verringerung des Abstandes zu anderen verglasten Öffnungen des TürflügelserfolgtPrüfung ohne Anstrich (unbehandelt) • Anstrich möglich, wenn kein Beitrag zur Feuerwiderstandsdauer erwartet wirdZargen / Rahmen und Türflügel (wie z.B. bei einem Dämmschichtbildner) 13.2.3 a)Änderung der Beschläge • Zusätzliche Bänder, Schlösser, Fallen möglich 13.2.5• Änderung (andere Typen) möglich, wenn Beschläge ihre Eignung in ähnlichenKonstruktionen in einer Prüfung erwiesen haben. 13.2.5• Interpretation VST: Änderungen oder andere Typen sind nur zulässig, wenn die betreffendenBeschläge aus der gleichen Schloss-Familie stammen und sich ihre Eignung inartgleichen Konstruktionen in nach EN durchgeführten Prüfungen erwiesen hat.Veränderung der Befestigung der Zarge • Anzahl der Befestigungen darf erhöht (aber nicht verringert) werden 13.2.4an der Tragkonstruktion • Abstand der Befestigungen darf verringert (aber nicht erhöht) werden 13.2.4Hinzufügen oder Weglassen von • Ohne Seitenteil möglich 13.3.3.2 c)Seitenteilen bei Prüfung mit Seitenteil • Beidseitiges Seitenteil möglich wenn: 13.3.3.2 c)auf der Schlosskante- Maximale Ofenöffnung ausgenutzt wurde,- Kat. B erreicht wurde- Seitenteil auf der Bandkante höchstens gleich gross wie geprüftes Seitenteil aufder SchlosskanteHinzufügen oder Weglassen von • Keine Übertragung auf die Schlosskante möglich 13.3.3.2 c)Seitenteilen bei Prüfung mit Seitenteil • Keine Übertragung auf Türe ohne Seitenteil möglich 13.3.3.2 c)auf der Bandkante


Direkter Anwendungsbereich von Prüfresultaten für DrehflügeltürenTürflügel aus HolzPrüfung, resp. AnpassungEN 1634-1, Kapitel 13 und Anhang BVeränderung der Abmessungen• Verkleinerung der Breite und Höhe unbeschränkt wenn: der Abstand der einzelnenBeschläge gleich bleibt oder höchstens prozentual zur Verkleinerung der Abmessungendes Türflügels reduziert wird. Anhang B, Tabelle B11)• Keine Verringerung der Dicke der Türflügel zugelassen 13.2.2 a)• Zunahme der Dicke und/oder Dichte des Türblattes bis 25%, wenn Zunahme Gewicht = 25%13.2.2 a)Veränderung von Platten aus • Keine Änderung der Zusammensetzung möglich (z.B. Bindemittel einer Spanplatte) 13.2.2 a)Holzwerkstoffen im Türflügel • Dichte darf nicht verringert werden 13.2.2 a)• Dichte darf erhöht werden, wenn Zunahme Gesamtgewicht des Türflügels < = 25% 13.2.2 a)Prüfung ohne Beschichtungen, Furniere • Furniere und Beschichtungen bis 1.5 mm Dicke auf der Fläche erlaubt(NB: nicht an der Kante!), wenn: 13.2.3 b)- die Türe das Kriterium I erfüllt (I1 oder I2)Prüfung mit Beschichtungen, Furnieren • Dürfen weggelassen werden, wenn: 13.3.3.2 d)- Dicke < 1.5 mm oder Beschichtung kein essentieller Teil der Konstruktion ist• Veränderungen der Beschichtung nur im Rahmen gleicher Werkstoffe und Dicken möglich13.2.3 b)Rahmen / Zargen aus HolzPrüfung, resp. AnpassungEN 1634-1, Kapitel 13 und Anhang BVeränderung der Abmessungen • Keine Verringerung der Dicke des Rahmens / Zarge möglich 13.2.2 a)• Zunahme der Dicke und/oder Dichte unbeschränkt (einschliesslich der Vergrösserung derFalze) 13.2.2 a)Veränderungen an Verbindungen • Keine Änderungen von Anzahl, Grösse, Position oder Richtungssinn möglich 13.3.3.2 d)in Rahmen / ZargeTürblatt aus StahlPrüfung, resp. AnpassungEN 1634-1, Kapitel 13 und Anhang BVeränderung der Abmessung• Für nicht wärmegedämmte Stahltüren: Verkleinerung unbeschränktder Türkonstruktion• Für wärmegedämmte StahltürenVerkleinerung der Breite 50%Verkleinerung der Höhe 75% wenn: der Abstand der einzelnen Beschläge gleich bleibtoder höchstens prozentual zur Verkleinerung der Abmessungen des Türflügels reduziertwird. Anhang B, Tabelle B.1 1)Prüfung ohne Beschichtungen, Furniere • Furniere und Beschichtungen können nicht angebracht werden 13.2.3 b)Prüfung mit Beschichtungen, Furnieren • Veränderungen der Beschichtung nur im Rahmen gleicher Werkstoffe und Dicken möglich13.2.3 b)Zargen / Rahmen aus StahlPrüfung, resp. AnpassungenVeränderungen der Abmessungenvon StahlumfassungszargenEN 1634-1, Kapitel 13 und Anhang B• Zarge darf vergrössert werden um an dickere Mauern angepasst zu werden 13.2.2.b)• Die Dicke des Profilbleches darf um bis zu 25% erhöht werden (13.2.2.b)


Direkter Anwendungsbereich von Prüfresultaten für DrehflügeltürenHolztürblatt in HolzzargePrüfung, resp. AnpassungEN 1634-1, Kapitel 13 und Anhang BPrüfung mit Brandbeanspruchung• Übertragung des Resultates auf Brandbeanspruchung von der Gegenbandseite für dasvon der Bandseite Kriterium E und I möglich wenn: 13.4.2- Türflügel symmetrisch ist- haltende und tragende Teile besitzen einen genügend hohen SchmelzpunktPrüfung in Massivwand • Einbau in Massivwand und Leichtbauwand möglich 13.5.5 a)Prüfung in Leichtbauwand • Einbau in Leichtbauwand und Massivwand möglich 13.5.5 a)Holztürblatt in Metallzarge (z.B. Stahl, Aluminium, ...)Prüfung, resp. AnpassungPrüfung mit Brandbeanspruchungvon der BandseiteEN 1634-1, Kapitel 13 und Anhang B• Übertragung des Resultates auf Brandbeanspruchung von der Gegenbandseitenur für das Kriterium E möglich (nicht für Kriterium I !) wenn:- Türflügel symmetrisch ist- haltende und tragende Teile besitzen einen genügend hohen Schmelzpunkt 13.4.2Prüfung in Massivwand • Einbau nur in Massivwand möglich 13.5.5 b)Prüfung in Leichtbauwand • Einbau in Leichtbauwand und Massivwand möglich 13.5.5 b)Metalltürblatt in MetallzargePrüfung, resp. AnpassungEN 1634-1, Kapitel 13 und Anhang BPrüfung mit Brandbeanspruchung• Übertragung des Resultates auf Brandbeanspruchung von der Bandseite nur für dasvon der Gegenbandseite Kriterium E möglich (nicht für Kriterium I !) 13.4.2Prüfung in Massivwand• Übertragung des Resultates für den Einbau in Leichtbauwand nur für das Kriterium Emöglich (nicht für Kriterium I !) 13.5.5 c)/d)Prüfung in Leichtbauwand• Nur Einbau in Leichtbauwand 13.5.5 c)/d)


9. Prüfberichte nach EN-NormenDie folgende Checkliste soll ein Hilfsmittel sein, um von vornherein sicherzustellen, dass Prüfberichte unabhängig vomDurchführungsort der Prüfung den Europäischen Normen genügen.Checkliste für Berichte nach EN-NormenForderungen aus der Grundnorm EN 1363-1 (für alle Bauteile)F1F2F3F4F5F6F7P1P2P3V1V2V3Formelle AnforderungenName und Adresse der PrüfstelleName und Adresse des AuftraggebersPrüfdatum und einheitliche Bezugsnummer des BerichtesNamen der Hersteller der verwendeten ProdukteQuellenangabe der Zeichnungen und Beschriebe inkl. Bestätigung der Prüfstelle, dass diese die Zeichnungen kontrollierthat und sie auch richtig sind.Angabe, dass die Prüfung gemäss der EN-Norm 1363-1 bzw. –2 durchgeführt wurdeSchlusssatz zu Durchführung und Genauigkeit der Prüfung (12.1.w)PrüfkörperKonstruktive Einzelheiten des Prüfkörpers mit ZeichnungenRelevante Eigenschaften von Baustoffen und EinzelteilenBeschreibung des Zusammenbau- und EinbauverfahrensVorbereitung der PrüfungAngaben zur Mitwirkung der Prüfstelle bei der Auswahl des ProbekörpersEinzelheiten der KonditionierungVorbereitung und Aufbau der TragkonstruktionJ/NJ/NJ/NDurchführung der PrüfungD1 Beschreibung der Art und der Lage der Messeinrichtungen (Druck, OfenTE, ...)D2 Genaue Beschreibung der Anordnung der MessstellenD3 Anordnung der Messstellen korrekt?D4 Genaue Angabe der zusätzlichen Bedingungen, wie Befestigung, Last, Einspannung, Auflager, ...D5 Angabe der Beobachtungen bei der Prüfung und der angewendeten Messmittel, wie Wattebausch, Spaltleere usw.J/NE1E2E3E4E5Darstellung der ErgebnisseAngaben zu Raumtemperatur, Brandraumtemperatur, Druck, Flächenintergral, Oberflächentemperatur, VerformungAngabe der Feuerwiderstandsdauer in vollendeten Minuten bezüglich der einzelnen Kriterien R, E, I mit Angabe desVersagensgrundes (Bzw. des Grundes des Abbruchs)Bei Prüfungen, wo die Randbedingungen ausserhalb der vorgegebenen Toleranzen liegen, muss ein Grund angegebenwerden, warum die Prüfung dennoch als gültig zu werten ist.Bei nur einseitiger Prüfung: Angabe der Seite der Brandbelastung und der Grund für diese WahlDer direkte Anwendungsbereich der ResultateJ/N


Checkliste für Berichte nach EN-NormenZusätzliche Forderungen aus den einzelnen Bauteilnormen: Aus EN 1634-1, Feuerschutzabschlüsse: ZUSÄTZLICHFT1FT2FT3FT4FT5PT1PT2PT3PT4DT1Formelle AnforderungenAngabe, dass die Prüfung gemäss der EN-Norm 1634-1 durchgeführt wurdeBeschreibung, wie der Nachweis der Konstruktion geführt wurde, z.B. Angaben der Vermassung und von zusätzlichenReferenztürblätternAngabe der Norm-Tragkonstruktion (N.B: Der direkte Anwendungsbereich zur Übertragung in Vermassung und vonzusätzlichen Referenztürblättern 1, Kap. 7.2.2)Falls keine Norm-Tragkonstruktion verwendet wurde, so ist ein detaillierter Nachweis und Beschreibung der verwendetenTragkonstruktion anzugebenGenaue Angaben zur Konditionierung der Tragkonstruktion (vgl. Anhang A für die Mindestdauer der Konditionierung)PrüfkörperAngabe der Spaltmessungen (auch der verdeckten Spalten!) Ausserdem auch Angabe der konstruktiven Spalte durch denAuftraggeberBeschreibung des Prüfkörpers, insbesondere Angaben zu Lage der Bänder, der Fallen und Riegel, Materialeigenschaften(Dichte, ...?) Bei verglasten Konstruktionen Details zur Befestigung des GlasesAngabe der Schliesskräfte bei selbstschliessenden TürenAngaben zur mechanischen Vorbehandlung des Prüfkörpers (z.B. mit Anzahl Öffnungs- und Schliessvorgängen)Durchführung der PrüfungAngabe der Befestigung der Tragkonstruktion NB: Für Prüfungen in LBW sind beide Seiten frei beweglich auszuführenJ/NJ/NJ/NAus EN 1364-1, nicht tragende Bauteile, Wände, Verglasungen: ZUSÄTZLICHFV1Formelle AnforderungenAngabe, dass die Prüfung gemäss der EN-Norm 1364-1 durchgeführt wurdeJ/N10. Leitfaden zur Erstellung eines GutachtensStellung der Gutachten in der schweizerischenBrandschutzzulassungGutachten werden als Ergänzung zu Prüfberichten fürZulassungen in der Schweiz beigezogen. Die Aufgabevon Gutachten ist es, auf spezifische Fragestellungen,welche für Zulassungen relevant und in Prüfberichtennicht abschliessend behandelt sind, eindeutige Antwortenzu geben. In diesem Sinne ist ein Gutachteneine gezielte Erweiterung der auf Brandversuchenaufbauenden Informationsbasis. Da ein Gutachteneine ergänzende Brandprüfung ersetzen kann, mussder Inhalt des Gutachtens gewissen Anforderungenentsprechen.Anforderungen an GutachtenLetztlich muss ein Gutachten für einen fachkundigenLeser eine plausible Erklärung liefern, weshalb ein zubeurteilendes Konstruktionsdetail eine bestimmteFeuerwiderstandsdauer aufweist. Aus juristischenÜberlegungen muss ein Gutachten auch offen legen,wer den Auftrag für das Gutachten erteilt hat. Daherwerden die folgenden Elemente in einem Gutachtenverlangt:Allgemeine AngabenDie allgemeinen Angaben umfassen:• Name und Adresse des Auftraggebers• Definition des Ziels, das mit dem Gutachten verfolgtwird• Angabe der Berichte, welche in die Beurteilung einfliessenKonstruktionsbeschreibungenDie Information in der Konstruktionsbeschreibungmüssen die folgenden Punkte abdecken:• Allgemeine Beschreibung der Konstruktion, diebeurteilt wird• Dokumentation (technische Zeichnungen, beschreibenderText) der zu beurteilenden Konstruktionsdetails• Hinweis auf die geprüften Konstruktionsdetails,welche im Gutachten für die brandschutztechnischenDiskussionen beigezogen werden• Beschreibung sämtlicher Abweichungen zwischengeprüften und zu beurteilenden KonstruktionsdetailsBrandschutztechnische AnalyseDie brandschutztechnische Analyse muss klären, wiesich die Abweichungen zu geprüften Konstruktionsdetailsauf die relevanten Kriterien Raumabschluss (E)und Wärmedämmung (I) auswirken. Daher muss dieAnalyse umfassen:• Hinweise auf die brandschutztechnisch relevantenAbmessungen (beispielsweise Abmessungen vonGläsern, Stahlrohrprofilquerschnitten, Blechstärkenusw.)• Festlegen brandschutztechnisch relevanter Faktoren(beispielsweise Steifigkeit, Rohdichten vonFüllmaterial, Wärmeleitfähigkeit, Temperaturgradiente,zeitliche Verläufe von Verformungen usw.)• Festhalten der brandschutztechnisch relevantenUnterschiede zwischen den geprüften Konstruktionsdetailsund den zu beurteilenden Konstruktionsdetails• Qualitative Diskussion der Feuerwiderstandsdauer(länger, kürzer, kein Einfluss) unter Berücksichtigungder brandschutztechnisch relevanten Abmessungen,Faktoren und KonstruktionsunterschiedeZusammenfassungDie Zusammenfassung hält fest:• Die zu erwartende Feuerwiderstandsdauer (beispielsweise30 Minuten, 60 Minuten usw.)• Den mit dem Gutachten abgedeckten Anwendungsbereichder beurteilten Konstruktionsdetails

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