VO über die Parkgebühren - Gemeinde Bad Kohlgrub

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Verordnung über die Parkgebührenin der Gemeinde Bad KohlgrubDie Gemeinde Bad Kohlgrub erlässt aufgrund des § 21 der Verordnung über Zuständigkeitenim Verkehrswesen vom 22.12.1998 (GVBl S. 1025), zuletzt geändert durchVerordnung vom 08.03.2006 (GVBl S. 159) i. V. m. § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzesi. d. F. der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl S. 310, ber. S.919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.08.2005 (BGBl I S. 2412) folgende Verordnung:§ 1GeltungsbereichIm Gebiet der Gemeinde Bad Kohlgrub sind auf öffentlichen Straßen und Plätzen zurRegelung des ruhenden Verkehrs Parkscheinautomaten aufgestellt.Auf diesen Parkplätzen ist unter Beachtung der Parkdauer, der Parkzeiten und derParkgebühren das Parken von Fahrzeugen nur mit an Parkscheinautomaten gelöstenParkscheinen, oder einer gültigen Jahres- oder Saisonkarte gestattet.§ 2Parkgebühren, Parkdauer(1) Für die Benutzung der Parkscheinautomaten werden Parkgebühren erhoben.(2) Die gebührenpflichtige Parkzeit ist täglich von 0 bis 24 Uhr.(3) Die Parkgebühr beträgt 1,00 € für bis zu 4 Stunden, 2,00 € für über 4 Stunden(Tageskarte), 4,00 € für zwei aufeinander folgende Tage, 6,00 € für drei aufeinanderfolgende Tage, 8,00 € für vier aufeinander folgende Tage, 10,00 € fürfünf aufeinander folgende Tage, 12,00 € für sechs aufeinander folgende Tageund 14,00 € für sieben aufeinander folgende Tage.(4) Die Parkgebühr für eine Jahreskarte beträgt 60 € und für eine Saisonkarte(gültig vom 01.12. eines Jahres bis 31.03. des darauf folgenden Jahres) 30 €.Die Jahres- oder Saisonkarte ist nicht übertragbar und wird pro Fahrzeug ausgestellt.§ 3Besondere VerkehrsverhältnisseDie Straßenverkehrsbehörde kann aufgrund besonderer Verkehrsverhältnisse dieParkdauer und die Parkzeit in eigener Zuständigkeit ändern.

Verordnung über <strong>die</strong> Parkgebührenin der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kohlgrub</strong>Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kohlgrub</strong> erlässt aufgrund des § 21 der Verordnung über Zuständigkeitenim Verkehrswesen vom 22.12.1998 (GVBl S. 1025), zuletzt geändert durchVerordnung vom 08.03.2006 (GVBl S. 159) i. V. m. § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzesi. d. F. der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl S. 310, ber. S.919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.08.2005 (BGBl I S. 2412) folgende Verordnung:§ 1GeltungsbereichIm Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kohlgrub</strong> sind auf öffentlichen Straßen und Plätzen zurRegelung des ruhenden Verkehrs Parkscheinautomaten aufgestellt.Auf <strong>die</strong>sen Parkplätzen ist unter Beachtung der Parkdauer, der Parkzeiten und derParkgebühren das Parken von Fahrzeugen nur mit an Parkscheinautomaten gelöstenParkscheinen, oder einer gültigen Jahres- oder Saisonkarte gestattet.§ 2Parkgebühren, Parkdauer(1) Für <strong>die</strong> Benutzung der Parkscheinautomaten werden Parkgebühren erhoben.(2) Die gebührenpflichtige Parkzeit ist täglich von 0 bis 24 Uhr.(3) Die Parkgebühr beträgt 1,00 € für bis zu 4 Stunden, 2,00 € für über 4 Stunden(Tageskarte), 4,00 € für zwei aufeinander folgende Tage, 6,00 € für drei aufeinanderfolgende Tage, 8,00 € für vier aufeinander folgende Tage, 10,00 € fürfünf aufeinander folgende Tage, 12,00 € für sechs aufeinander folgende Tageund 14,00 € für sieben aufeinander folgende Tage.(4) Die Parkgebühr für eine Jahreskarte beträgt 60 € und für eine Saisonkarte(gültig vom 01.12. eines Jahres bis 31.03. des darauf folgenden Jahres) 30 €.Die Jahres- oder Saisonkarte ist nicht übertragbar und wird pro Fahrzeug ausgestellt.§ 3Besondere VerkehrsverhältnisseDie Straßenverkehrsbehörde kann aufgrund besonderer Verkehrsverhältnisse <strong>die</strong>Parkdauer und <strong>die</strong> Parkzeit in eigener Zuständigkeit ändern.


§ 4InkrafttretenDie Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<strong>Bad</strong> <strong>Kohlgrub</strong>, den 09. September 2008GEMEINDE BAD KOHLGRUBGerald Tretter1. Bürgermeister

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