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<strong>Leitfaden</strong><strong>Baumkontrolle</strong> <strong>an</strong>Bundeswasserstraßen2. überarbeitete Fassung


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSEN<strong>Leitfaden</strong><strong>Baumkontrolle</strong> <strong>an</strong> Bundeswasserstraßen2. überarbeitete FassungBearbeitung:JANSSEN,REINHOLDKÜPPER,MARTINWAHL,DETLEFWEGENER, KERSTINJurist, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - ASt MitteDipl.-Ing. L<strong>an</strong>despflege, Bundes<strong>an</strong>stalt für GewässerkundeDipl.-Ing. L<strong>an</strong>dschaftspl<strong>an</strong>ung, Bundes<strong>an</strong>stalt für GewässerkundeDipl.-Agraring., Bundes<strong>an</strong>stalt für Gewässerkundeunter Beteiligung von:GREGER-MARTIN,CLAUDIASCHÄFER,KAIJuristin, Bundesministerium für Verkehr, Bau und StadtentwicklungDipl.-Ing. L<strong>an</strong>despflege, Bundesministerium für Verkehr, Bau undStadtentwicklungHerausgeber:Bundesministerium für Verkehr, Bau und StadtentwicklungRobert-Schum<strong>an</strong>n-Platz 153175 Bonnwww.bmvbs.deBonn, 23.08.2013Der Bericht darf nur ungekürzt vervielfältigt werden. Die Vervielfältigung und eine Veröffentlichungbedürfen der schriftlichen Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr,Bau und Stadtentwicklung.Titelbild:Gehölzbest<strong>an</strong>d am Main


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSENInhaltsverzeichnis1 Einleitung......................................................................................................................... 31.1 Anlass und Zielsetzung ............................................................................................................31.2 Geltungsbereich........................................................................................................................ 32 Rechtliche Grundlagen................................................................................................... 52.1 Gründe für die Durchführung von <strong>Baumkontrolle</strong>n ........................................................... 52.1.1 Unterhaltung der Bundeswasserstraßen – hoheitliche Tätigkeit ........................................ 52.1.2 Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht – zivilrechtliche Tätigkeit........................ 52.2 Definition der „Verkehrssicherungspflicht“ ......................................................................... 62.3 „Zust<strong>an</strong>dsver<strong>an</strong>twortlichkeit“ und „Folgepflicht aus Verkehrseröffnung“ ...................... 62.4 Umf<strong>an</strong>g der Verkehrssicherungspflicht ................................................................................ 72.4.1 Freie L<strong>an</strong>dschaft und Wald.................................................................................................... 72.4.2 Die Bedeutung der fachlichen Aspekte für die „Zumutbarkeit“ ........................................ 72.4.3 Kernaussagen des Bundesgerichtshofs zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen........ 82.4.4 Folgerungen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs........................................... 92.4.5 Fachliche Qualifizierung der Baumprüfer und der für <strong>Baumkontrolle</strong>n ver<strong>an</strong>twortlichenPersonen ...................................................................................................................... 113 <strong>Baumkontrolle</strong>............................................................................................................... 123.1 Freie L<strong>an</strong>dschaft und Wald.................................................................................................. 133.2 Regelkontrolle........................................................................................................................ 133.2.1 Regelkontrolle einheitlicher Baumbestände ....................................................................... 173.2.2 Regelkontrolle aller <strong>an</strong>deren Baumbestände der WSV ..................................................... 173.2.2.1 Faktoren für die Häufigkeit von <strong>Baumkontrolle</strong>n ............................................................. 183.2.2.2 Regel-Kontrollintervalle ................................................................................................... 213.2.2.3 Weiteres Vorgehen............................................................................................................ 223.2.2.4 Sicherungsmaßnahmen..................................................................................................... 223.2.2.5 Verfahren bei Gefahr des sofortigen Schadenseintritts .................................................... 233.3 Zusatzkontrolle...................................................................................................................... 233.4 Eingehende Untersuchung.................................................................................................... 233.5 Kontrollnachweise ................................................................................................................. 243.5.1 Regelkontrolle einheitlicher Baumbestände ....................................................................... 243.5.2 Regelkontrolle aller <strong>an</strong>deren Baumbestände der WSV ..................................................... 253.5.3 Zusatzkontrolle...................................................................................................................... 253.6 Übertragung von <strong>Baumkontrolle</strong>n und Sicherungsmaßnahmen einschließlichDokumentation ...................................................................................................................... 253.7 Bäume auf Nachbargrundstücken ....................................................................................... 264 Ver<strong>an</strong>twortung und Qualitätssicherung..................................................................... 274.1 Pflichten des Außenbezirks im Schadensfall....................................................................... 274.2 Ver<strong>an</strong>twortung und fachliche Voraussetzung des Baumprüfers ...................................... 274.3 Ver<strong>an</strong>twortung und fachliche Voraussetzung des Außenbeamten ................................... 284.4 Ver<strong>an</strong>twortung des Leiters des Wasser- und Schifffahrtsamtes....................................... 294.5 Qualitätssicherung................................................................................................................. 29Anh<strong>an</strong>g ............................................................................................................................... 30Anh<strong>an</strong>g 1: Literaturverzeichnis ........................................................................................................ 31Anh<strong>an</strong>g 2: Fachbegriffe und Abkürzungen ..................................................................................... 32Anh<strong>an</strong>g 3: Formblatt <strong>Baumkontrolle</strong> Einheitliche Bestände......................................................... 36Anh<strong>an</strong>g 4: Formblatt <strong>Baumkontrolle</strong>...............................................................................................372


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSEN1 Einleitung1.1 Anlass und ZielsetzungIn der neueren Rechtsprechung zur <strong>Baumkontrolle</strong> wurden in Einzelfällen sehr hohe Anforderungen<strong>an</strong> die Verkehrssicherungspflichtigen gestellt. Dies führte bei Versicherungen und Verwaltungenvielfach zu völlig überzogenen Anforderungen, weshalb insbesondere Kommunenund Länder die Probleme der Verkehrssicherungspflicht <strong>an</strong> Bäumen neu bewertet haben. Dabeiwurde festgestellt, dass auf fachliche Gesichtspunkte gestützte Regelungen <strong>an</strong>dere, häufig auchgeringere Kontrollintervalle bedingen, ohne dass die Verkehrssicherungspflicht schlechter, sondernstattdessen sogar wirksamer wahrgenommen wird.Vor diesem Hintergrund wurde festgestellt, dass einheitliche Vorgaben zur <strong>Baumkontrolle</strong> in derWasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) unbedingt erforderlich sind. Der Bundes<strong>an</strong>staltfür Gewässerkunde (BfG) wurde der Auftrag erteilt, unter ihrer Federführung einenArbeitskreis mit Mitarbeitern aus der WSV zu bilden und den <strong>Leitfaden</strong> „<strong>Baumkontrolle</strong> <strong>an</strong>Bundeswasserstraßen“ zu erarbeiten. Der <strong>Leitfaden</strong> wurde 2009 eingeführt.Erfahrungen bei der Anwendung des <strong>Leitfaden</strong>s sowie weitere rechtliche und fachliche Entwicklungenin diesem Themenfeld erforderten die nun vorliegende Überarbeitung. Hierzu zählt insbesonderedie gesetzgeberische Klarstellung des 2010 eingeführten § 60 BNatSchG, dass dieallgemeine Betretungsbefugnis in der freien L<strong>an</strong>dschaft keine zusätzlichen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichtenbegründet und dass insbesondere keine Haftung für typische, sich ausder Natur ergebende Gefahren besteht. So wird eine vielfach herrschende Unsicherheit behobenund der damit verbundene etwaige Mehraufw<strong>an</strong>d vermieden.Ziel ist und bleibt es, eine allgemein verständliche, den spezifischen Bedürfnissen der WSV gerechtwerdende Arbeitshilfe zu entwickeln, die den fachlichen und rechtlichen Anforderungen <strong>an</strong>die Baumprüfer sowie deren ver<strong>an</strong>twortlichen Vorgesetzten Rechnung trägt.Diesem Anspruch folgend, enthält der <strong>Leitfaden</strong> <strong>Baumkontrolle</strong> <strong>an</strong> Bundeswasserstraßen nebenden rechtlichen Grundlagen (vgl. Kapitel 2) eine Darstellung der fachlichen Anforderungen (vgl.Kapitel 3) sowie Hinweise zur Qualifizierung der mit der Aufgabe betrauten Mitarbeiter (vgl.Kap. 4).Im Anh<strong>an</strong>g findet sich die im vorliegenden <strong>Leitfaden</strong> zitierte Literatur. Außerdem sind dort diefür die Baumprüfer und deren Dienststellen wichtigen Fachbegriffe erläutert, sowie die zur Anwendungempfohlenen Formblätter <strong>Baumkontrolle</strong> beigefügt.1.2 GeltungsbereichDer <strong>Leitfaden</strong> <strong>Baumkontrolle</strong> gilt für alle Bäume, die im Rahmen der Verkehrssicherungspflichtvon der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung kontrolliert werden müssen. Dies schließt sowohldie im Eigentum der WSV befindlichen Bäume als auch - unter bestimmten Bedingungen -3


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSENBäume Dritter mit ein, die z. B. einen Betriebsweg, die Wasserstraße oder sonstige Flächen gefährdenkönnen, auf denen die WSV einen Verkehr eröffnet oder zugelassen hat. Die Bäumewerden dabei nach der Sicherheitserwartung der Verkehrsteilnehmer differenziert kontrolliert.Die <strong>Baumkontrolle</strong> einschließlich hieraus folgender Maßnahmeempfehlungen wird ausschließlichzum Erhalt der Verkehrssicherheit durchgeführt. Sie unterliegt neben naturschutzfachlichenAnforderungen auch wirtschaftlichen Aspekten.Fragen der Gehölzentwicklung werden im <strong>Leitfaden</strong> „Umweltbel<strong>an</strong>ge bei der Unterhaltung vonBundeswasserstraßen“ geregelt (Entwurf BMVBS 2013).Sollten die <strong>Baumkontrolle</strong>n bzw. die Arbeiten zum Erhalt der Verkehrssicherheit durch Externeim Rahmen von Vergabe oder Amtshilfe durchgeführt werden, so ist der vorliegende <strong>Leitfaden</strong><strong>Baumkontrolle</strong> verbindlich <strong>an</strong>zuwenden.4


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSEN2 Rechtliche Grundlagen2.1 Gründe für die Durchführung von <strong>Baumkontrolle</strong>n<strong>Baumkontrolle</strong>n müssen teilweise zur hoheitlichen Unterhaltung der Bundeswasserstraßen, teilweisezur Erfüllung der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht stattfinden. Da die rechtlichenRahmenbedingungen hierfür sehr unterschiedlich sind, muss <strong>an</strong> dieser Stelle auf diese Differenzierungund deren Folgen eingeg<strong>an</strong>gen werden.2.1.1 Unterhaltung der Bundeswasserstraßen – hoheitliche TätigkeitZum Teil sind <strong>Baumkontrolle</strong>n im Rahmen der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen im Sinnedes Bundeswasserstraßengesetzes erforderlich. Dieses ist beispielsweise der Fall, wenn <strong>an</strong> Bundeswasserstraßenstehende Bäume kontrolliert werden, um zu verhindern, dass starke Äste oderBäume abbrechen, in die Wasserstraße gel<strong>an</strong>gen und hier Schäden <strong>an</strong> Schiffen verursachen. Indiesem Fall wird die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zur Erhöhung der Sicherheit undLeichtigkeit des Schiffsverkehrs im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes und damit hoheitlichtätig. Die <strong>Baumkontrolle</strong> ist auch d<strong>an</strong>n eine hoheitliche Tätigkeit, wenn sie erfolgt, umSchäden <strong>an</strong> Schifffahrts<strong>an</strong>lagen zu vermeiden.Hierbei ist die HANATSCH-WSV (BfG 1999) bzw. der <strong>Leitfaden</strong> Umweltbel<strong>an</strong>ge bei der Unterhaltungvon Bundeswasserstraßen (Entwurf BMVBS 2013) zu beachten.2.1.2 Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht – zivilrechtliche TätigkeitZum Teil führt die WSV die <strong>Baumkontrolle</strong>n allein aus zivilrechtlichen Gründen durch, beispielsweisezum Schutz des Publikumsverkehrs auf Betriebswegen, <strong>an</strong> Parkplätzen und Spielplätzenoder zum Schutz der Schifffahrt, die die Liegeplätze zum Übernachten oder Warten aufdie Schleusung nutzt (vgl. OLG – Schifffahrtsobergericht - Karlsruhe, Urteil v. 21.12.1993 – U5/93 BSch, ZfB 1994, S. 21 ff.) 1 .Erfolgen <strong>Baumkontrolle</strong>n allein aus Gründen der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht,ohne dass sie gleichzeitig der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen im vorgen<strong>an</strong>nten Sinnedienen, muss sich die Verwaltung genauso verhalten wie jede Privatperson. Dies bedeutet, dassGenehmigungen eingeholt werden müssen, die nach naturschutzrechtlichen Regelungen odernach Satzungen erforderlich sind.Werden in einer Maßnahme hoheitliche und zivilrechtliche Zielsetzungen verbunden, so ist dieMaßnahme insgesamt als hoheitliche Aufgabe zu betrachten. In jedem Fall ist z. B. auch dasnaturschutzrechtliche Vermeidungsgebot nach dem Bundesnaturschutzgesetz einzuhalten.Hinsichtlich des Umf<strong>an</strong>gs und der Qualität der <strong>Baumkontrolle</strong>n wird auf Kapitel 3 verwiesen.1 Ob mit der Rechtsprechung die Unterhaltung von Bäumen <strong>an</strong> Liegestellen als zivilrechtliche Tätigkeit oder aberals eine hoheitliche Maßnahme zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße gem. Kapitel 2.1.1 <strong>an</strong>gesehen werdenmuss, wurde im gen<strong>an</strong>nten Urteil nicht näher erörtert.5


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSEN2.2 Definition der „Verkehrssicherungspflicht“Der Bereich der Verkehrssicherungspflichten wird heute sehr weit gefasst. Nach ständigerhöchstrichterlicher Rechtsprechung ist"derjenige, der in seinem Ver<strong>an</strong>twortungsbereich eine Gefahr für Dritte schafftoder <strong>an</strong>dauern lässt und in der Lage ist, ihr abzuhelfen, grundsätzlich auch verpflichtet,zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung <strong>an</strong>derer möglichstabzuwenden" (vgl. BGH VersR 1988, 469; Pal<strong>an</strong>dt § 823, Rn. 45 ff. m. w.Nachw.).D<strong>an</strong>ach ist derjenige verkehrssicherungspflichtig, der den Verkehr über eine Anlage zugunstendes Publikums eröffnet oder zugelassen hat und der auf diese Anlage rechtlich und tatsächlichzum Zweck der Erhöhung ihrer Verkehrssicherheit einwirken k<strong>an</strong>n. Er muss die Anlage inst<strong>an</strong>dhalten, Verkehrshindernisse beseitigen oder sie auf <strong>an</strong>dere Weise in einem ausreichend verkehrssicherenZust<strong>an</strong>d erhalten. Unterlässt er dies schuldhaft und entsteht hierdurch ein Körper- oderSachschaden, hat der Verkehrssicherungspflichtige diesen zu ersetzen.2.3 „Zust<strong>an</strong>dsver<strong>an</strong>twortlichkeit“ und „Folgepflicht aus Verkehrseröffnung“Bei der so definierten Verkehrssicherungspflicht werden im Wesentlichen zwei Fallgruppen unterschieden,nämlich- die Zust<strong>an</strong>dsver<strong>an</strong>twortlichkeit des Eigenbesitzers oder Unterhaltungspflichtigenund- die Folgepflicht aus der Verkehrseröffnung durch denjenigen, der den Verkehr eröffnethat.Für die Verkehrssicherheit von Bäumen ist demnach zum einen derjenige ver<strong>an</strong>twortlich der alsEigentümer oder Unterhaltungspflichtiger für den Zust<strong>an</strong>d eines Grundstücks aufkommen muss.Zum <strong>an</strong>deren ist auch derjenige ver<strong>an</strong>twortlich, der den Verkehr eröffnet oder zugelassen hat.Dies bedeutet, dass neben dem Grundstückseigentümer auch die WSV die Verkehrssicherheitvon Bäumen im Blick haben muss, die auf Nachbargrundstücken zum Verkehrsweg stehen. EinGeschädigter k<strong>an</strong>n nach seiner Wahl sowohl den Grundstückseigentümer als auch die BundesrepublikDeutschl<strong>an</strong>d, die den Verkehrsweg eröffnet hat, in voller Höhe in Anspruch nehmen, insgesamtk<strong>an</strong>n er jedoch den gesamten Schaden nur einmal ersetzt verl<strong>an</strong>gen. Im Hinblick auf diezivilrechtliche, aber natürlich auch strafrechtliche Ver<strong>an</strong>twortung des Bundes bzw. seiner Bedienstetensind also auch die Bäume auf Nachbargrundstücken zu kontrollieren, soweit von dieseneine Gefahr für Leib oder Leben oder Sachgüter bei der Benutzung der von der WSV bereitgestelltenVerkehrswege ausgehen k<strong>an</strong>n.6


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSEN2.4 Umf<strong>an</strong>g der Verkehrssicherungspflicht2.4.1 Freie L<strong>an</strong>dschaft und WaldBetreten der freien L<strong>an</strong>dschaftMit der Gestattung des Betretens der freien L<strong>an</strong>dschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutztenGrundflächen zum Zwecke der Erholung hat der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten derNovelle des Bundesnaturschutzgesetzes zum 01.03.2010 klargestellt, dass das Betreten auf eigeneGefahr geschieht und durch diese Betretungsbefugnis keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichtenbegründet werden, insbesondere keine Haftung für typische, sich ausder Natur ergebende Gefahren besteht (§§ 59, 60 BNatSchG). D<strong>an</strong>ach gibt es insbesondere keineVerpflichtung, die Benutzer vor baumtypischen Gefahren zu schützen, z. B. vor Instabilitätdurch Wildverbiss, Totholz oder Windbruch. Insoweit kommt eine berechtigte Sicherheitserwartungdes Verkehrs in der freien L<strong>an</strong>dschaft nicht in Betracht.Der Begriff der freien L<strong>an</strong>dschaft ist nicht auf die außerhalb der im Zusammenh<strong>an</strong>g von bebautenOrtsteilen liegenden Flächen beschränkt. Auch Flächen, die innerhalb von bebauten Ortsteilenoder im Geltungsbereich eines Bebauungspl<strong>an</strong>es liegen, können zur freien L<strong>an</strong>dschaft gehören.Maßgeblich ist allein, ob das aus dem Betreten der Grundfläche resultierende Wohlbefindennoch mit der Naturhaftigkeit in Beziehung steht und hierdurch geprägt wird. Mit dieser Regelungder §§ 59, 60 BNatSchG sollen in der Praxis bestehende Unsicherheiten zur Frage der Verkehrssicherungsmaßnahmendurch eine Klarstellung der Rechtsvorschriften verringert werden, ohneeine Änderung der zuvor bestehenden Rechtslage durch den Gesetzgeber vorzunehmen oderauch zu beabsichtigen (vgl. BGH, Urteil v. 02.10.2012 –VI ZR 311/11 – = BGH NJW 2013, 48ff.). Weitere Hinweise hierzu gibt der Erlass vom 19.4.2013 Az. WS 15/526.11/5.Betreten des WaldesDas Betreten des Waldes, das zum Zwecke der Erholung gestattet ist, geschieht auf eigene Gefahr.Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren (vgl. § 14 BWaldG sowie L<strong>an</strong>deswaldgesetze);insoweit k<strong>an</strong>n hier ebenfalls keine berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs bestehen.2.4.2 Die Bedeutung der fachlichen Aspekte für die „Zumutbarkeit“Der Verkehrssicherungspflichtige muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten einesSchadenseintritts Vorsorge treffen. Es genügen die Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständenerforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die von einen umsichtigenund in vernünftigen Grenzen vorsichtigen Angehörigen der betroffenen Verkehrskreisefür notwendig und ausreichend gehalten werden dürfen, um <strong>an</strong>dere Personen vor Schäden zubewahren.Maßgeblich dafür, welche Maßnahmen für den Verkehrssicherungspflichtigen als zumutbar <strong>an</strong>zusehensind, ist vor allem die berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs. Denn der Verkehrsteilnehmerk<strong>an</strong>n grundsätzlich – abhängig von der Verkehrshäufigkeit und -bedeutung einerStraße, eines Weges oder einer Wasserstraße – darauf vertrauen, dass der Verkehrssicherungs-7


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSENpflichtige die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um eine Schädigung <strong>an</strong>derer möglichstzu vermeiden.Neben der Sicherheitserwartung ist auch von Bedeutung, welche Maßnahmen wirtschaftlich zumutbarsind. Je größer die Wahrscheinlichkeit der Schädigung ist und je schwerer der drohendeSchaden ist, desto höher ist das Maß des Erforderlichen und Zumutbaren. Im Ergebnis ist eineGesamtabwägung aller Gesichtspunkte vorzunehmen (vgl. Pal<strong>an</strong>dt, § 823 Rdnr. 51 m. w. Nachweisen).Was als zumutbar <strong>an</strong>zusehen ist, entscheidet im Schadensfall bei streitiger Ausein<strong>an</strong>dersetzungletztendlich die Rechtsprechung.Bei der Entscheidung, welche Maßnahmen für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht beiBäumen zumutbar sind, wird künftig vor allem auch zu berücksichtigen sein, welche Maßnahmenaus fachlicher Sicht geboten oder sinnvoll sind. Gerade diese fachlichen Aspekte konntenvon der Rechtsprechung bei der Entscheidung von Fällen zur Verkehrssicherungspflicht beiBäumen bisher vielfach noch nicht hinreichend berücksichtigt werden. Denn die fachlichen Aspektesind erst in neuerer Zeit bei den verkehrssicherungspflichtigen Gebietskörperschaften wegender immensen Kostensteigerungen für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht bei Bäumenstärker ins Bewusstsein gerückt. Diese Zunahme der Kosten hat allgemein dazu geführt,dass die Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen <strong>an</strong>ders org<strong>an</strong>isiert wird und die fachlichen Aspekteentscheidend berücksichtigt werden.2.4.3 Kernaussagen des Bundesgerichtshofs zur Verkehrssicherungspflicht bei BäumenVon grundlegender Bedeutung für den Umf<strong>an</strong>g der Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen auföffentlichen Grundstücken ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21.01.1965 - III ZR217/63 - (NJW 1965, 815; bestätigt durch BGH, Urteil vom 4.03.2004 - III ZR 225/03 - NJW2004, 1381). Diese Entscheidung enthält grundlegende Aussagen zu Inhalt und Umf<strong>an</strong>g derVerkehrssicherungspflicht bei Straßenbäumen. Diese Aussagen sind in der späteren Rechtsprechungfortentwickelt und ausdifferenziert worden. Nachfolgend werden die Kernaussagen derEntscheidung kurz dargelegt:Der BGH geht davon aus, dass den Gefahren begegnet werden soll, die aus der Zulassung einesöffentlichen Verkehrs auf den Straßen entstehen können.- Er betont in diesem Zusammenh<strong>an</strong>g, dass „nicht verl<strong>an</strong>gt werden k<strong>an</strong>n, eine Straßeständig völlig frei von Mängeln und Gefahren" zu halten, da dies objektiv nicht möglich ist.- Im Rahmen der Straßenverkehrssicherungspflicht ist in „<strong>an</strong>gemessenen Zeitabständeneine regelmäßige Kontrolle“ der Straßen durchzuführen, um neu entstehende Schäden oderGefahren zu erkennen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. „Wie oft und inwelcher Intensität solche <strong>Baumkontrolle</strong>n durchzuführen sind, lässt sich nicht generell be<strong>an</strong>tworten.Ihre Häufigkeit und ihr Umf<strong>an</strong>g sind von dem Alter, und Zust<strong>an</strong>d des Baumes sowie seinemSt<strong>an</strong>dort abhängig (Breloer, Wertermittlungsforum 2004, 3, 8)“ (BGH Urteil vom 02.07.2004,VZR 33/04, AUR 2/2005, 34; WF 4/2004, 171) (vgl. Kapitel 3.2). Weder das Alter noch Vorschädigungeneines Baumes erfordern für sich allein genommen eine gesteigerte Beobachtungspflichtdes Verkehrssicherungspflichtigen (BGH, Urteil vom 4.03.2004- IM ZR 225/03 (NJW2004, 1381), mit Verweis auf OLG Stuttgart VersR 1994, 359). Daraus ergibt sich, dass die Regelkontrolleauch für alte und vorgeschädigte Bäume im Sinne der Verkehrssicherungspflichtausreichend ist.8


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSEN- Erforderlich sind „nach dem jeweiligen St<strong>an</strong>d der Erfahrungen und Technik" geeigneteund genügend erscheinende Sicherungsmaßnamen, mit denen „den Gefahren vorbeugendRechnung getragen wird, die nach der Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaftenMenschen erkennbar sind."- „Es sind die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Gefahrenbeseitigung objektiv erforderlichund nach objektiven Maßstäben zumutbar sind.“- Hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen hält der BGH zunächst eine sorgfältigeSichtkontrolle für ausreichend, aber auch erforderlich, also eine äußere Gesundheits-und Zust<strong>an</strong>dsprüfung (vgl. Kapitel 3.2). Weder ist eine laufende Überwachung durchForstbeamte mit Spezialerfahrung erforderlich noch, „dass gesunde Bäume jährlich durch Fachleutebestiegen werden, die alle Teile des Baumes abklopfen oder mit St<strong>an</strong>gen oder Bohrern dasInnere des Baumes untersuchen."- Erst „bei Feststellung verdächtiger Umstände“ ist eine „eingehende fachmännischeUntersuchung" erforderlich (vgl. Kapitel 3.4). Die Notwendigkeit einer eingehenden Untersuchungk<strong>an</strong>n sich aus besonderen Umständen ergeben, die dem Einsichtigen zeigen, dass weitergehendeUntersuchungen erforderlich sind. Solche Umstände können sich beispielsweise ergeben„aus trockenem Laub, dürren Ästen oder verdorrten Teilen, aus äußeren Verletzungen oderBeschädigungen, dem hohen Alter des Baumes, dem Erhaltungszust<strong>an</strong>d, der Eigenart seiner Stellung,dem statischen Aufbau usw."Der BGH hält es im Gefahrenfalle für erforderlich, dass „der Pflichtige Bäume oder Teile vonihnen entfernen [muss], die den Verkehr gefährden, insbesondere wenn sie nicht mehr st<strong>an</strong>dsichersind oder herabzustürzen drohen." In diesem Zusammenh<strong>an</strong>g hebt der BGH hervor, dass„zwar jeder Baum <strong>an</strong> einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle darstellt, weil durch Naturereignissesogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werdenkönnen. Andererseits ist die Erkr<strong>an</strong>kung oder Vermorschung eines Baumes von außen abernicht immer erkennbar. [...] Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähevon Straßen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches H<strong>an</strong>delnentstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen.Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällennur vor, wenn Anzeichen verk<strong>an</strong>nt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrungauf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen."Der BGH weist darauf hin, dass eine straßenverkehrssicherungspflichtige Behörde ihre Dienst<strong>an</strong>weisungen<strong>an</strong> die zuständigen Mitarbeiter so gestalten muss, dass diese ihre Sichtkontrollensachgemäß und Erfolg versprechend vornehmen können, um bei Gefahrenverdacht sogleich Spezialuntersuchungenzu ver<strong>an</strong>lassen. So müssten die Baumprüfer wissen, „dass eine grüne Baumkrone[allein] kein [sicheres] Anzeichen" für die St<strong>an</strong>dfestigkeit des Baumes sei. Sie müssteninsbesondere <strong>an</strong>gewiesen werden, bei den <strong>Baumkontrolle</strong>n, „deren Zahl zweckmäßig festzulegen"sei, zumindest „hin und wieder den Stammfuß bis zum Erdboden zu besichtigen" und diesendazu erforderlichenfalls freizulegen.2.4.4 Folgerungen aus der Rechtsprechung des BundesgerichtshofsAus fachlicher und rechtlicher Sicht ergibt sich aus der Rechtsprechung des BGH zunächst dieNotwendigkeit, zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht eine rein visuelle Kontrolle vomBoden aus durchzuführen. Die Entwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die praktischenErfahrungen der Baumpflege in den letzten Jahren zeigen, dass die Verkehrssicherheiteines Baumes grundsätzlich visuell zuverlässig beurteilt werden k<strong>an</strong>n (vgl. Kapitel 3.2).9


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSENIn der früheren Rechtsprechung einiger Oberl<strong>an</strong>desgerichte wurden 2 Kontrollen pro Jahr fürerforderlich gehalten (vgl. Breloer 2003 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen, 14 ff).Demgegenüber fordert der BGH regelmäßige Kontrollen in „<strong>an</strong>gemessenen Zeitabschnitten".Auch in der Entscheidung vom 04.03.2004 legt sich der BGH zur Frage der Häufigkeit von<strong>Baumkontrolle</strong>n ausdrücklich nicht fest. Der BGH stellt vielmehr – wie unter 2.4.3 bereits ausgeführt– darauf ab, dass Umf<strong>an</strong>g und Häufigkeit von <strong>Baumkontrolle</strong>n im Wesentlichen- von der berechtigten Sicherheitserwartung des Verkehrs und der Verkehrslage,- dem Zust<strong>an</strong>d des Baumes,- den St<strong>an</strong>dortbedingungen sowie- Art, Entwicklungsphase und Alter des Baumes abhängig sind.Bei der Festlegung <strong>an</strong>gemessener Zeitabstände für <strong>Baumkontrolle</strong>n müssen diese Faktoren berücksichtigtwerden (vgl. Kapitel 3.2.2.1 und 3.2). Starre Intervalle für die Regelkontrollen,die für alle Bäume und alle St<strong>an</strong>dorte gleich <strong>an</strong>gewendet werden, z. B. die jährliche oder garhalbjährliche Kontrolle, sind aus fachlicher Sicht weder geboten noch sinnvoll. Auch der BGHhat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich nicht generell festlegen lässt, wie oft und in welcherIntensität <strong>Baumkontrolle</strong>n durchzuführen sind (BGH, Urt. v. 2.7.2004 – V ZR 33/04. NZV2004. S. 625.626). Wenn aus fachlicher Sicht – im Einkl<strong>an</strong>g mit der Rechtsprechung des BGH –eine jährliche oder halbjährliche Kontrolle nicht geboten erscheint und zudem nicht für sinnvollgehalten wird, weil sich die Verkehrssicherheit hierdurch nicht erhöht, so sind diese Kontrollenwirtschaftlich nicht zumutbar. Für die wirtschaftliche Zumutbarkeit bedeutet das Urteil, dass einvorh<strong>an</strong>dener Baumbest<strong>an</strong>d in dem Umf<strong>an</strong>g kontrolliert werden muss, wie es aus fachlicher Sichterforderlich ist, um die berechtigte Sicherheitserwartung der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.Die Erwartungen und damit die Anforderungen, die <strong>an</strong> die Sicherheit der Bäume gestellt werdendürfen, sind unterschiedlich hoch und richten sich nach dem St<strong>an</strong>dort. So darf beispielsweise derSchiffsführer zu Recht erwarten, dass von den Bäumen <strong>an</strong> Schiffsliegeplätzen keine Gefahr ausgeht,da Schiffsliegeplätze nicht nur für den allgemeinen Schiffsverkehr freigegeben sind, sondernsich dort auch für längere Zeitabschnitte Schiffe befinden. Demgegenüber müssen die Erwartungen<strong>an</strong> die Sicherheit der Bäume <strong>an</strong> Betriebswegen niedriger sein, da diese als solche gekennzeichnetsind und allein dem Zweck dienen, die Bundeswasserstraßen zu unterhalten. Angler,Spaziergänger und <strong>an</strong>dere Nutzer dürfen nicht erwarten, dass diese Betriebswege hinsichtlichder Verkehrssicherheit bei Bäumen genauso kontrolliert werden wie Straßen und öffentlicheWege.Dies gilt erst recht für Ufer, die nur gelegentlich von Spaziergängern betreten werden oder garfür wilde Bade- und Lagerplätze sowie Trampelpfade abseits der Betriebswege. Hier dürfte essich regelmäßig um freie L<strong>an</strong>dschaft h<strong>an</strong>deln mit der Folge, dass eine berechtigte Sicherheitserwartungdes Verkehrs nicht gegeben ist (vgl. Kapitel 2.4.1).Für den Kontrollumf<strong>an</strong>g, der aus fachlicher Sicht im Hinblick auf die Sicherheitserwartung derVerkehrsteilnehmer erforderlich ist, müssen die notwendigen Mittel bereitgestellt werden. (vgl.Kapitel 4)10


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSEN2.4.5 Fachliche Qualifizierung der Baumprüfer und der für <strong>Baumkontrolle</strong>nver<strong>an</strong>twortlichen PersonenFür die Durchführung der Regelkontrollen ist vom BGH seinerzeit keine bestimmte fachlicheQualifikation festgelegt worden. Ausbildungsst<strong>an</strong>dard und Qualifikation von Baumprüfern sindseit dem BGH-Urteil aus dem Jahr 1965 deutlich gestiegen. Es besteht die Notwendigkeit, dasseine zuverlässige visuelle Beurteilung von Bäumen in Form der fachlich qualifizierten Inaugenscheinnahmevon Personen durchgeführt wird, die über ausreichende Fachkenntnisse verfügen(vgl. Kapitel 4).Darüber hinaus ist es erforderlich, dass sich der Dienstherr bzw. Arbeitgeber von den Fähigkeiten, derEignung und Zuverlässigkeit der von ihm beauftragten Personen überzeugt und die fortdauerndepl<strong>an</strong>mäßige Kontrolle der Befähigung der von ihm eingesetzten Personen nachweisen k<strong>an</strong>n. Insoweitsind in den letzten Jahren auch die Anforderungen in org<strong>an</strong>isatorischer Hinsicht, insbesondere auchdie Anforderungen <strong>an</strong> die unmittelbaren und höheren Vorgesetzten gestiegen (vgl. z. B. OLG Karlsruhe,Urt. vom 21.12. 1993, 5 U/93 BSchG; LG Arnsberg, Urt. vom 07.04.2006, 2 O 233/04, AgrarundUmweltrecht 2007, S. 27, bestätigt durch Urteil des OLG Hamm vom 30.03.2007, 13 U 62/06);vgl. auch BGH III ZR 202/94, NVwZRR 1996, S.65). Dies bedeutet auch, dass die Abz-Leiter unddie mit der Abwicklung des Regiebetriebes beauftragten Wasserbaumeister in Fragen der Verkehrssicherheitvon Bäumen geschult werden müssen (vgl. Kapitel 4.3).Bleiben nach der Regelkontrolle durch fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme Zweifel überdie Verkehrssicherheit, muss zur Feststellung einer möglichen Verkehrsgefährdung eine eingehendeUntersuchung durch Fachkräfte mit spezieller Aus- und/oder Weiterbildung durchgeführtwerden – vgl. Kapitel 3.4.11


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSEN3 <strong>Baumkontrolle</strong>Der Anspruch <strong>an</strong> die Qualität der <strong>Baumkontrolle</strong> ist bei hoheitlicher und zivilrechtlicher Tätigkeitgleich hoch. Die für die Kontrolle und Pflege von Bäumen erforderlichen Fachkenntnisseberuhen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen der Arboristik und L<strong>an</strong>despflege.Der folgende Text beruht weitgehend auf der Baumkontrollrichtlinie der ForschungsgesellschaftL<strong>an</strong>dschaftsentwicklung L<strong>an</strong>dschaftsbau (FLL 2010) e. V. und wurde <strong>an</strong> die besonderen Verhältnisseder Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes <strong>an</strong>gepasst.Die nachfolgende Abbildung 3-1 beschreibt den Bereich, die Arten und die Dokumentation der<strong>Baumkontrolle</strong> im Zusammenh<strong>an</strong>g mit der Einführung des § 60 BNatSchG.Abb. 3-1: Bereich, Arten und Dokumentation der <strong>Baumkontrolle</strong> <strong>an</strong> Bundeswasserstraßen12


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSEN3.1 Freie L<strong>an</strong>dschaft und WaldIn der freien L<strong>an</strong>dschaft und im Wald erfolgt keine <strong>Baumkontrolle</strong> (siehe Kapitel 2.4.1). Diesbetrifft auch wilde Bade- und Liegeplätze, Pfade abseits der Betriebswege u. a. m.Es wird empfohlen,o Flächen der freien L<strong>an</strong>dschaft im Sinne des § 60 BNatSchG unter Beteiligung der zuständigenNaturschutzbehörde undo Waldflächen im Sinne des § 14 BWaldG unter Beteiligung der zuständigen Forstbehördefestzulegen.Zu beachten ist allerdings, dass Bäume <strong>an</strong> Betriebswegen, Liegestellen etc. in der freien L<strong>an</strong>dschafteiner Regelkontrolle zu unterziehen sind. Die Sicherheitserwartung ist hier sehr gering,denn die Verkehrssicherungspflicht ist selbst für einen ausgewiesenen und beworbenen „Rundwegfür W<strong>an</strong>derer und Radfahrer“ durch die freie L<strong>an</strong>dschaft im Vergleich zur Kontrollpflicht <strong>an</strong>Straßenbäumen eingeschränkt (vgl. OLG Celle, Urt. v. 12.07.2012. – 8 U 61/12).3.2 RegelkontrolleBäume im Eigentum der WSV, die Flächen gefährden können, auf denen die WSV einenVerkehr eröffnet oder zugelassen hat, sind einer Regelkontrolle im Abst<strong>an</strong>d von bis zu einerBaumlänge zu unterziehen.Für WSV-eigene Bäume genügen Regelkontrollen in Form einer fachlich qualifiziertenInaugenscheinnahme vom Boden aus: Die Regelkontrolle einheitlicher Baumbestände (etwa gleichaltrige Bestände aus ein undderselben Baumart) k<strong>an</strong>n als Negativkontrolle erfolgen, bei der nur die Bäume mit H<strong>an</strong>dlungsbedarfmarkiert und dokumentiert werden (siehe Kapitel 3.2.1). Die Regelkontrolle aller <strong>an</strong>deren Baumbestände wird unabhängig vom etwaigen H<strong>an</strong>dlungsbedarfdokumentiert (siehe Kapitel 3.2.2). Es wird empfohlen, die Bäume einzeln mitNummern zu markieren.Grunderfassung (Grund- und Zust<strong>an</strong>dsdaten)Um <strong>Baumkontrolle</strong>n ordnungsgemäß durchführen zu können, empfiehlt sich eine Grunderfassung.Die Grunderfassung sammelt Grund- und Zust<strong>an</strong>dsdaten.Grunddaten:Z. B. zuständiger Außenbezirk, Name des Baumprüfers, Datum, Bundeswasserstraßen-Abschnitt, berechtigteSicherheitserwartung des Verkehrs, Naturschutzstatus, Übertragung der Verkehrssicherungspflicht,Nachbargrundstück, Baumnummer (bei einheitlichen Baumbeständen siehe Kapitel 3.2.1),Baumart, Umf<strong>an</strong>g in 1 m Höhe, Baumhöhe, Entwicklungsphase.Zust<strong>an</strong>dsdaten:Z. B. etwaige Freistellung, Vitalität sowie aktuell ermittelte Schadmerkmale <strong>an</strong> Krone, Stamm undWurzelbereich (vgl. Kapitel 3.2.2.1).13


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSENDas künftige Kontrollintervall wird erstmals zum Abschluss der Grunderfassung festgelegt.Wie bei einer möglichen späteren Sicherungsmaßnahme, so gilt gemäß dem Vermeidungsgebotdes Bundesnaturschutzgesetzes auch für alle <strong>Baumkontrolle</strong>n:Beeinträchtigungen von Baum (Naturhaushalt) und L<strong>an</strong>dschaftsbildnur so viel wie nötig und so wenig wie möglich.Beispielsweise sind Sichthindernisse wie Gehölze bzw. Kletterpfl<strong>an</strong>zen am Baum nur soweit zuentfernen, wie es die Sichtkontrolle unbedingt erfordert (Rückschnitt von Kletterpfl<strong>an</strong>zen aufzwei bis drei Haupttriebe).Ergibt sich bei der Sichtkontrolle der Verdacht einer Besiedlung mit geschützten Arten (Artenschutzverdachtsbaummit Nestern, Horsten, Höhlen, Spalten, Kletterpfl<strong>an</strong>zen o. ä.), so ist dies imKontrollnachweis zu dokumentieren. Über diese Angabe hinaus soll die zuständige Naturschutzbehördeim Bereich der Regelkontrolle immer nach Vorkommen geschützter Arten gefragt werden.Sofern nach der Regelkontrolle ein H<strong>an</strong>dlungsbedarf <strong>an</strong> Artenschutzverdachtsbäumen besteht,und hierdurch Arten oder Lebensstätten betroffen sein könnten, ist entsprechend Kapitel 3.4 vorzugehen.Hierzu erfolgt eine enge Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde.Bei Quar<strong>an</strong>täneschädlingen (z. B. Asiatischer Laubholzbockkäfer) sind das zuständige Pfl<strong>an</strong>zenschutzamtund die zuständige Naturschutzbehörde sofort einzuschalten.Die folgende Abbildung 3-2 beschreibt den Ablauf von <strong>Baumkontrolle</strong>n durch qualifizierteBaumprüfer der WSV.14


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSENAbb. 3-2: Ablauf von <strong>Baumkontrolle</strong>n durch qualifizierte Baumprüfer der WSVGrunderfassung (ggf. durch externen Experten) gemäß Kapitel 3.2Regelkontrolle als Sichtkontrollemit Empfehlung des weiteren Vorgehens gemäß Kapitel 3.2Nachvollziehbare Dokumentation.H<strong>an</strong>dlungsbedarf des Abz: nein H<strong>an</strong>dlungsbedarf des Abz: ja:Maßnahmenempfehlung (Baumprüfer)Ggf. zur Vergewisserung:Weitere SichtkontrolleIm Zweifel eingehende Untersuchungdurch externenGutachter gemäß Kapitel 3.4Bei konkret vorhersehbarerGefahr Sicherungsmaßnahmein Anlehnung <strong>an</strong> dieZTV-Baumpflege (nach Abstimmungmit der UNB)ErledigungsfristAbstimmung mit Abz-LeiterÜberwachung der Sicherungsmaßnahmedurch den BaumprüferZust<strong>an</strong>dsbeurteilung (Baumprüfer)Künftiges Regel-Kontrollintervallgemäß Tabelle 3-1 (Baumprüfer)Nächste Regelkontrolle gemäß Kapitel 3.215


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSENPflege in der JugendphaseBei Jungbäumen erfolgt keine Regelkontrolle. Dennoch sind folgende Hinweise entscheidend füreine sparsame und effektive Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht <strong>an</strong> Bäumen.Nach fachgerechter Ausführung der Pfl<strong>an</strong>zarbeiten sind die Bäume in der Jugendphase vorr<strong>an</strong>gigauf Pflegeerfordernisse hinsichtlich des verkehrssicheren Kronenaufbaus (Erziehungs-, Aufbauschnitt)und des Lichtraumprofils zu kontrollieren. Wird dies bedarfsgerecht durchgeführt, sindkeine weiteren Kontrollen erforderlich. Hinweise zur Pflege siehe ZTV-Baumpflege (FLL2006).Entsprechendes gilt für Jungbäume aus st<strong>an</strong>dortheimischer Naturverjüngung. St<strong>an</strong>dortfremdeJungbäume (z. B. Robinien, Hybrid-Pappeln, Eschen-Ahorn etc.) sind ersatzlos zu entfernen.Werden dabei Schäden festgestellt, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen und die mitbaumpflegerischen Maßnahmen nicht beseitigt werden können, sollte der Baum entfernt bzw.gleichwertig ersetzt werden.Neben der Naturverjüngung st<strong>an</strong>dortheimischer Gehölze wird insbesondere mit einer fachgerechtenJungbaumpflege späteren Gefahren und Kosten vorgebeugt. Beispiel: Der V-Zwiesel amheutigen Jungbaum k<strong>an</strong>n noch mit einem Gärtnermesser wuchsgerecht und fast kostenneutralkorrigiert werden – bestimmte V-Zwiesel am alten Baum werden dagegen zum Sicherheitsproblemund können nur mit aufwändigem Geräteeinsatz (Hubbühne, Kronensicherung bzw. Kettensäge,LKW u. a. m.) gesichert werden.Regelkontrolle in der Reife- und AlterungsphaseDie Regelkontrolle erfolgt als schreitende Sichtkontrolle in Form der „fachlich qualifiziertenInaugenscheinnahme" vom Boden aus. Dabei ist jeder Baum einzeln, sorgfältig und von allenSeiten im Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich unter Einbeziehung des Baumumfelds zu kontrollieren.Eine Sichtkontrolle aus einem vorbeifahrenden Schiff oder vom PKW reicht nicht aus.Erst den Baum <strong>an</strong>sehen – d<strong>an</strong>n dokumentieren:Um sich auf das Wesentliche zu beschränken, wird zunächst der Baum in seinem Gesamtbild vonweitem betrachtet. Nach der Betrachtung müssen die für die Verkehrssicherheit entscheidendenMerkmale dokumentiert werden. Auch bei der Prüfung nahe am Baum wird zunächst der Baumbetrachtet und d<strong>an</strong>ach die sicherheitsrelev<strong>an</strong>ten Merkmale auf dem Formblatt bzw. mit dem digitalenEingabegerät eingetragen.Besonderheiten der Baumart, z. B. deren unterschiedliche Fähigkeit zur Abschottung von Wundengegen Austrocknung, Pilzbefall u. ä. sind zu berücksichtigen.Bei Bedarf sind ein breitkopfiger Gummihammer, Stechbeitel (bzw. Splintmesser, Hippe), Sondierstab,Umf<strong>an</strong>g-Durchmesser-Maßb<strong>an</strong>d und Fernglas einzusetzen. Die Verwendung weitererGeräte und/oder Verfahren gehört nicht zur Regelkontrolle sondern zur eingehenden Untersuchung– vgl. Kapitel 3.4.16


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSENBei der Regelkontrolle werden Zust<strong>an</strong>dsdaten für folgende Eigenschaften bzw. Teile eines Baumsermittelt: Freistellung, Vitalität, Wurzel, Stammfuß und Stamm, Krone.Diese Einteilung gilt sowohl für das Formblatt <strong>Baumkontrolle</strong> (vgl. Anh<strong>an</strong>g 4) als auch für dasdigitale Baumkataster, das die BfG unter www.bafg.de/baumkontrolle <strong>an</strong>bietet. Dieses Baumkatasterk<strong>an</strong>n zur Prüfung der Bäume mittels Laptop oder H<strong>an</strong>dheld eingesetzt werden. Dort ist dieempfohlene Abfolge der Regelkontrolle dargestellt.3.2.1 Regelkontrolle einheitlicher BaumbeständeIn einheitlichen Baumbeständen (etwa gleichaltrige Bestände aus ein und derselben Baumart)wird auf eine Nummerierung einzelner Bäume verzichtet. Die Grenze des sicherheitsrelev<strong>an</strong>tenBereichs (etwa eine Baumlänge entfernt vom nächsten, möglicherweise gefährdeten Bereich)wird eindeutig und diskret markiert. Nur in diesem Bereich wird die Regelkontrolle durchgeführt.Die Häufigkeit der <strong>Baumkontrolle</strong> k<strong>an</strong>n für den gesamten einheitlichen Best<strong>an</strong>d einheitlich festgelegtwerden und richtet sich nach den Kapiteln 3.2.2.1 und 3.2.2.2.Für einheitliche Baumbestände reicht die Regelkontrolle in Form einer Negativkontrolle (Markierungnur der Bäume mit H<strong>an</strong>dlungsbedarf) aus, wenn alle einzelnen Bäume des Best<strong>an</strong>ds einer fachgerechten Regelkontrolle unterzogenwerden, wenn eindeutige Symbole zur Bezeichnung der empfohlenen Maßnahmen verwendet werden,(vgl. Anh<strong>an</strong>g 3, Markierung) wenn diese Symbole am betreffenden Einzelbaum und in der Dokumentation des Baumprüfersnachvollziehbar sind, wenn diese Symbole zum Zeitpunkt der Sicherungsmaßnahme eindeutig wieder auffindbarund erkennbar sind, wenn der Baumprüfer zur Überwachung der Sicherungsmaßnahme vor Ort <strong>an</strong>wesend ist.Im Übrigen unterliegt die Regelkontrolle einheitlicher Baumbestände denselben Qualitäts<strong>an</strong>sprüchenwie die Regelkontrolle aller <strong>an</strong>deren Baumbestände der WSV (siehe Kapitel 3.2.2).3.2.2 Regelkontrolle aller <strong>an</strong>deren Baumbestände der WSVDie Kapitel 3.2.2.1 bis 3.2.2.5 beschreiben entscheidende fachliche Sachverhalte, die zum unbedingtenGrundwissen aller für die Verkehrssicherheit von Bäumen zuständigen und ver<strong>an</strong>twortlichenMitarbeiter gehören. Ohne diese Grundlagen ist das Kapitel 3.2.2.2 nicht fachgerecht <strong>an</strong>wendbar.17


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSEN3.2.2.1 Faktoren für die Häufigkeit von <strong>Baumkontrolle</strong>nDie Häufigkeit von <strong>Baumkontrolle</strong>n (siehe Kapitel 3.2.2.2) hängt insbesondere von folgendenFaktoren ab: Berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs; Zust<strong>an</strong>d des Baumes; St<strong>an</strong>dort und Veränderungen des Baumumfeldes; Baumart, Entwicklungsphase, Alter.Berechtigte Sicherheitserwartung des VerkehrsNach allgemeiner Auffassung richtet sich der Umf<strong>an</strong>g der Verkehrssicherungspflicht nach denberechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs.Der Benutzer einer Wasserstraße, eines Weges, Platzes oder einer sonstigen Fläche, auf der einVerkehr eröffnet oder zugelassen ist, muss grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass er beizweckgemäßer Nutzung nicht durch äußere, nicht erkennbare Umstände geschädigt wird. Dieberechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs k<strong>an</strong>n jedoch nicht allgemein, sondern muss vomAußenbezirk für den Einzelfall eingeschätzt werden.Maßgeblichkeit der VerkehrslageDie Sicherheitserwartungen des Verkehrs im Hinblick auf Gefahren durch Bäume sind z. B. beieiner stark frequentierten Straße höher als bei einer Straße mit untergeordneter Verkehrsbedeutung,bei einem belebten innerstädtischen Betriebsweg höher als bei einer l<strong>an</strong>dwirtschaftlichenNutzfläche und bei Kinderspielplätzen und Schiffsliegeplätzen i. d. R. immer hoch.Bei extremen Witterungsverhältnissen (Sturm, Schneelast usw.) k<strong>an</strong>n von den Benutzern baumbest<strong>an</strong>denerFlächen Eigenver<strong>an</strong>twortung und erhöhte Aufmerksamkeit erwartet werden.Zust<strong>an</strong>d des BaumesDer Zust<strong>an</strong>d des Baumes wird mit den drei Stufeno gesund, leicht geschädigt,o stärker geschädigt undo nachhaltig geschädigtbeschrieben.Diese berücksichtigen sowohl die sicherheitsrelev<strong>an</strong>ten Schadmerkmale des Baumes als auchdessen Äußerungen der Vitalität (also insbesondere Wachstum, Kronenstruktur, Zust<strong>an</strong>d derBelaubung, Anpassungsfähigkeit <strong>an</strong> die Umwelt, Widerst<strong>an</strong>dsfähigkeit gegen Kr<strong>an</strong>kheiten undFressfeinde, Regenerationsfähigkeit).Bei der <strong>Baumkontrolle</strong> ist den nicht normalen Lebensäußerungen, den so gen<strong>an</strong>nten verdächtigenUmständen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Das sind gemäß dem Urteil des BGHvom 21.01.1965 die Erscheinungen <strong>an</strong> Bäumen, die nicht den normalen Lebensäußerungen zuzurechnenund die vom Boden aus zu erkennen sind. Dazu zählt der BGH unter <strong>an</strong>deremo unzeitig trockenes Laub;o dürres Astwerk oder verdorrte Kronenteile;o maßgebliche äußere Verletzungen oder Beschädigungen;o schlechter Erhaltungszust<strong>an</strong>d;18


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSENoeingeschränkte St<strong>an</strong>dortverhältnisse (z. B. kürzlich eingetretene Bodenverdichtung).Biologische Veränderungen des Zust<strong>an</strong>ds von Bäumen, die zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheitführen können, entwickeln sich üblicherweise l<strong>an</strong>gsam. Der Abbau von Holz durchholzzerstörende Pilze in lebenden Bäumen dauert i. d. R. Jahrzehnte. Zudem wirken diesem AbbauDickenzuwachs bzw. Kompensationswachstum entgegen, sodass es nicht zu einer Beeinträchtigungder Sicherheit kommen muss.St<strong>an</strong>dort und Veränderungen des BaumumfeldesSt<strong>an</strong>dort des BaumesDer St<strong>an</strong>dort eines Baumes und sein Umfeld wirken sich auf seine Wachstumsbedingungen unddamit l<strong>an</strong>gfristig auch auf die Verkehrssicherheit aus. Wegen der unterschiedlichen Windlast istzwischen Einzelbäumen und Bäumen im geschlossenen Best<strong>an</strong>d zu unterscheiden. Bäume mitungünstigen Wachstumsbedingungen können vor allem durch die Ausbildung von Totholz Problemebei der Verkehrssicherung bereiten. Die Ausbreitung von Splint- und Kernfäulen wird beiungünstigen Wachstumsbedingungen ebenfalls gefördert.Veränderungen des BaumumfeldesFolgende Veränderungen des Baumumfeldes können sich auf die Verkehrssicherheit von Bäumenauswirken. Hierzu stellt die DIN 18920 „Vegetationstechnik im L<strong>an</strong>dschaftsbau - Schutzvon Bäumen, Pfl<strong>an</strong>zenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" fest:Bei Baumaßnahmen besteht die Gefahr, dass Pfl<strong>an</strong>zen und ihre Lebensbereiche beeinträchtigtoder geschädigt werden, insbesondere durch:o Bodenverdichtung durch Begehen, Befahren, Abstellen von Maschinen und Fahrzeugen,Baustelleneinrichtungen, Lagern von Baustoffen und Abfällen,o Baugrundverdichtung, z. B. als technische Maßnahmen im Wegebau,o Bodenversiegelung, z. B. durch geschlossene Beläge,o Bodenbewegung (Bodenauftrag, Bodenabtrag),o Baugruben und Gräben (Anmerkung: insbesondere im Bereich von statisch wirksamen Wurzeln),o chemische Verunreinigung,o Erosion,o mech<strong>an</strong>ische Beschädigung oder Zerstörung im Wurzel- und/oder im oberirdischen Bereich,o Freistellen von Bäumen,o Grundwasserabsenkung,o Vernässung, Überstauung,o Feuer.Das Ausmaß der Schäden (z. B. Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit von Bäumen, Absterbenvon Bäumen) k<strong>an</strong>n je nach Art der Pfl<strong>an</strong>zen und des St<strong>an</strong>dortes unterschiedlich sein und istoft erst nach Jahren erkennbar.Bei Schäden, die sich kurzfristig auf die Verkehrssicherheit auswirken können (z. B. Aufgrabungenim Wurzelbereich, An- und Abbrechen von Ästen), sind ggf. schon während der Ausführungder Bauleistung Zusatzkontrollen gemäß Kapitel 3.3 durchzuführen.19


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSENBaumart, Entwicklungsphase, AlterBaumartEs gibt keine von vorneherein risikoträchtige Baumart. Dies gilt sowohl für st<strong>an</strong>dortheimischeals auch für st<strong>an</strong>dortfremde Baumarten.Die besonderen Eigenschaften von Bäumen, z. B. Wuchs, Lebenserwartung, Holzfestigkeit, Fähigkeitzum Reparaturwuchs, Abschottungsreaktion gegen Holzfäulen, werden durch die Baumartgeprägt. Bäume derselben Art können individuell verschieden reagieren. Bestimmte Eigenschaftenkönnen z. B. durch Herkunft, Anzucht und St<strong>an</strong>dortbedingungen von Baum zu Baumstark schw<strong>an</strong>ken. Die Eigenheiten der verschiedenen Baumarten müssen bei der <strong>Baumkontrolle</strong>in ihrer Gesamtheit beachtet werden.Bei Schäden muss geprüft werden, ob artbedingte Eigenschaften zu Problemen führen können.So sind beispielweise Holzfäulen in Bäumen mit schwachem Abschottungsvermögen kritischereinzuschätzen als Holzfäulen in stark abschottenden Baumarten. Hierbei ist zu beachten, dassauch schwach abschottende Baumarten und solche mit geringer Holzfestigkeit bei guter Vitalitätund starkem Reparaturwuchs größere Holzschäden ausgleichen und ihre Verkehrssicherheitselbsttätig erhalten können.EntwicklungsphaseEin Baum wird je nach St<strong>an</strong>dzeit der Jugend-, Reife- oder Alterungsphase zugeordnet. Im Sinnedieses <strong>Leitfaden</strong>s ist die Zuordnung der Bäume zu Entwicklungsphasen ein Hilfsmittel für dieFestlegung der Kontrollintervalle.Eine Anleitung zur Abschätzung der Entwicklungsphase findet sich unterwww.bafg.de/baumkontrolle.ooJugendphaseDie Jugendphase endet mit der Geschlechtsreife des Jungbaums.In der Jugendphase auftretende Fehlentwicklungen in der Krone können sich l<strong>an</strong>gfristig aufdie Verkehrssicherheit auswirken.Versäumnisse bei der kostengünstigen, fachgerechten Unterhaltung von Jungbäumen führenzu unverhältnismäßig teuren Sicherungsmaßnahmen in der Reife- bzw. Alterungsphase.Hinweise zur fachgerechten Unterhaltung von Jungbäumen siehe ZTV-Baumpflege (FLL2006, Kapitel 3.1.3).ReifephaseDie Reifephase beginnt mit der Geschlechtsreife und endet mit dem Beginn der Alterungsphaseeines Baumes.Die Grenze zwischen Reife- und Alterungsphase liegt sehr grob je nach Baumarto bei ungünstigen St<strong>an</strong>dortbedingungen bei etwa 50 bzw. etwa 80 Jahren St<strong>an</strong>dzeit,o bei günstigen St<strong>an</strong>dortbedingungen bei etwa 120 bzw. etwa 180 Jahren St<strong>an</strong>dzeit.Verkehrsgefährdungen durch natürlich bedingte Schäden treten in dieser Phase kaum auf.Sicherungsmaßnahmen beschränken sich i. d. R. auf Korrekturen von Fehlentwicklungen inder Krone und evtl. auf das Entfernen von Totholz.20


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSENoAlterungsphaseNach der Reifephase beginnt die Alterungsphase mit in der Regel geringerem Zuwachs. Mitzunehmendem Alter können kürzere Kontrollintervalle erforderlich werden.Art und Umf<strong>an</strong>g von erforderlichen Sicherungsmaßnahmen können zunehmen (z. B.Schnittmaßnahmen in der Krone, Kronensicherung).AlterDie Verkehrssicherheit einzelner Bäume allein aufgrund ihres Alters in Frage zu stellen, widersprichtden Erfahrungen in der Praxis und den wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie derRechtsprechung (BGH-Urteil III ZR 225/03 vom 4.03.2004, NJW 2004, 1381, 1382). Der forstwirtschaftlicheBegriff der „Hiebsreife“ spielt für die Beurteilung der Verkehrssicherheit vonBäumen keine Rolle.Zwischen Baumalter und Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit besteht kein unmittelbarerZusammenh<strong>an</strong>g. Auch sehr alte Bäume können durchaus verkehrssicher sein.3.2.2.2 Regel-KontrollintervalleDie in Tabelle 3-1 vorgegebenen zeitlichen Abstände der Regelkontrolle sind grundsätzlich ausreichend.Dies wird so auch vom Bundesarbeitskreis der Kommunalversicherer in dessen Musterdienst<strong>an</strong>weisungbetont (BADK 2006).Tabelle 3-1: Regel-Kontrollintervalle in JahrenZust<strong>an</strong>d desBaumesReifephase Alterungsphase JugendphaseBerechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrsgeringer 3) höher 2) geringer 3) höher 2)gesund,leicht geschädigt 1) alle 3 Jahre 4) alle 2 Jahre 4) alle 2 Jahre 4) 1 x jährlich 4) keine speziellen Kontrollen,sondernÜberprüfung im Rahmender Pflege gemäßKapitel3.2stärkergeschädigt 1) 1 x jährlich 4)nachhaltiggeschädigt 5) 2 x jährlich 5)1) Leicht geschädigt: Schäden, die sich voraussichtlich bis zur nächsten Regelkontrolle nicht auf die Verkehrssicherheitauswirken.Stärker geschädigt: Schäden, die sich voraussichtlich innerhalb eines Jahres nicht auf die Verkehrssicherheitauswirken.2) Bäume, z. B. <strong>an</strong> bzw. auf normal und stärker frequentierten Straßen, Wegen, Plätzen und belebten Grün<strong>an</strong>lagensowie Spielplätzen, Schiffsliegeplätzen, WSA-Gebäuden, <strong>an</strong>grenzender Wohnbebauung und Parkplätzen.3) Bäume, z. B. <strong>an</strong> schwächer frequentierten Wegen bzw. auf weniger besuchten Grünflächen.4) Grundsätzlich um nicht mehr als drei Monate zu überschreiten.5) Bäume mit umf<strong>an</strong>greichen Schäden, insbesondere Naturdenkmale, Bäume mit herausragenden Biotopfunktionen,Bäume mit herausragender Funktion für das L<strong>an</strong>dschaftsbild. Beim aktuellen Pflegezust<strong>an</strong>d derBäume <strong>an</strong> Bundeswasserstraßen betrifft dies nur einen sehr geringen Teil des gesamten Baumbest<strong>an</strong>des.21


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSENDie Kontrollen sollten abwechselnd im belaubten und im unbelaubten Zust<strong>an</strong>d durchgeführtwerden. Jedoch dürfen die Regelkontrollintervalle grundsätzlich nicht um mehr als 3 Monateüberschritten werden. Es wird empfohlen, mit der jeweiligen Regelkontrolle einmal am einen Endedes Baumbest<strong>an</strong>des zu beginnen und das nächste Mal am <strong>an</strong>deren Ende, so dass jeder Baum zueiner <strong>an</strong>deren Jahreszeit betrachtet wird. Abweichungen von den Angaben der Tabelle 3-1 sind imEinzelfall vom Baumprüfer zu begründen.Zur eindeutigen Zuordnung sollten die einzelnen Bäume nummeriert werden. Hierzu empfehlensich Leichtmetallmarken, die zur Vermeidung des Einwachsens auf Abst<strong>an</strong>d <strong>an</strong> die Borke geschraubtwerden (alternativ: mit Spezialhammer <strong>an</strong>zunagelnde Kunststoffplaketten).3.2.2.3 Weiteres VorgehenNach Durchführung der Sichtkontrolle muss h<strong>an</strong>dschriftlich bzw. digital festgelegt werden, oboder welche weiteren Maßnahmen einzuleiten sind (siehe hierzu Abb. 3-2):H<strong>an</strong>dlungsbedarf: Nein, bis zur nächsten Regelkontrolle kein H<strong>an</strong>dlungsbedarf.H<strong>an</strong>dlungsbedarf:Ja, Maßnahmenempfehlung‣ entweder zur Vergewisserungo weitere Sichtkontrolle z. B. mit Entfernung von Sichthindernissen, mit Beratungeines Baumprüfers aus einem <strong>an</strong>deren Abz, mit dem Außenbeamteno bzw. eingehende Untersuchung durch einen externen Gutachter gemäß Kapitel 3.4,‣ oder bei einer konkret vorhersehbaren Gefahro Sicherungsmaßnahme in Anlehnung <strong>an</strong> die ZTV-Baumpflege (FLL 2006) (nachAbstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde),‣ Erledigungsfrist,Abstimmung mit dem Abz-Leiter,Überwachung der Sicherungsmaßnahme durch den Baumprüfer.Zust<strong>an</strong>dsbeurteilung des Baums.Künftiges Regel-Kontrollintervall gemäß Tabelle 3-1 festlegen.Vorhersehbare EreignisseGemäß der Rechtsprechung besteht H<strong>an</strong>dlungsbedarf im Sinne der Verkehrssicherungspflichtnur d<strong>an</strong>n, wenn im Rahmen der Kontrollen eine konkrete Gefahr vorhersehbar bzw. erkennbarist.Unvorhersehbare EreignisseBruch durch Schnee- und Eislast, Blitzschlag, Hochwasser, Windwurf und Windbruch, insbesondereTorsionsbruch (Drehbruch), Sommer- bzw. Grünastbruch und Biberfraß sind nicht vorhersehbar.Dies gilt jedoch nur, wenn zuvor keine verkehrsgefährdenden Schadmerkmale erkennbarwaren.3.2.2.4 SicherungsmaßnahmenDie erforderlichen Sicherungsmaßnahmen sind mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen.22


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSENSicherungsmaßnahmen sind unter Beteiligung der qualifizierten Baumprüfer der WSV vorzubereitenund durchzuführen. Dies dient der fachgerechten Umsetzung der Kontrollergebnisse, derl<strong>an</strong>gfristigen Erhöhung der Verkehrssicherheit und der l<strong>an</strong>gfristigen Verringerung des Kontrollaufw<strong>an</strong>ds.3.2.2.5 Verfahren bei Gefahr des sofortigen SchadenseintrittsBesteht nach dem Ergebnis der Verkehrssicherheitsprüfung die Gefahr des sofortigen Schadenseintritts, so ist die Gefahrenstelle sofort zu sperren, die akut gefährlichen Baumteile für eine ggf. erforderlich werdende Beweissicherung zu dokumentieren(Fotos) auch hinsichtlich Artenschutz und L<strong>an</strong>dschaftsbild und nur die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen.Ist dies nicht möglich, so ist die Gefahrenstelle zu kennzeichnen (z. B. Schild „Vorsicht Astbruchgefahr“)und die Sperrung beizubehalten. Die Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehördeist kurzfristig nachzuholen und die getroffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren.Besteht keine Gefahr des sofortigen Schadenseintritts, werden unvermeidbare Sicherungsmaßnahmeninnerhalb der vom Baumprüfer empfohlenen Frist erledigt.3.3 ZusatzkontrolleNach außergewöhnlichen Witterungsereignissen (ork<strong>an</strong>artige Stürme, starker Eisregen, extremeHochwasser usw.), schweren Schadensfällen (z. B. Aufprallunfälle durch Fahrzeuge), erheblichenVeränderungen im Baumumfeld (z. B. größere Baumaßnahmen, Aufgrabungen imWurzelbereich) oder erheblichen Eingriffen in den Baum muss in den betroffenen Bereichen eineZusatzkontrolle auf offensichtliche Schäden, z. B. <strong>an</strong>gebrochene/lose Äste oder Umsturzgefahr,erfolgen. Dabei ist nicht jedes Hochwasser als extremes Witterungsereignis <strong>an</strong>zusehen.Nach einem tatsächlich extremen Hochwasser liegt das Augenmerk auf einer möglichen Erosionim Wurzelwerk.Für die Zusatzkontrolle reicht zunächst eine „fahrende Kontrolle“ aus (aus einem vorbeifahrendenSchiff, PKW, vom Fahrrad o. ä.). Bei sichtbaren Schadmerkmalen ist eine schreitende Regelkontrollegemäß Kapitel 3.2.2 durchzuführen.Das weitere Vorgehen im Anschluss <strong>an</strong> die Zusatzkontrolle richtet sich nach den Kapiteln3.2.2.3 bis 3.2.2.5.3.4 Eingehende UntersuchungErgeben sich bei der Sichtprüfung oder bei <strong>an</strong>deren Arbeiten Anhaltspunkte für eine m<strong>an</strong>gelhafteVerkehrssicherheit von Bäumen, bestehen jedoch ausnahmsweise noch Zweifel, ist eine eingehendeUntersuchung durch externe Experten durchzuführen.Die eingehende Untersuchung dient bei artenschutzkritischem H<strong>an</strong>dlungsbedarf der bestmögli-23


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSENchen Vermeidung von Beeinträchtigungen.Wo die Verkehrssicherheit eindeutig ohne Beeinträchtigung einer Fortpfl<strong>an</strong>zungs- oder Lebensstättehergestellt werden k<strong>an</strong>n - z. B. durch Astschnitt oberhalb einer Spechthöhle -, ist keine eingehendeUntersuchung erforderlich.Eingehende Untersuchungen erfordern Fachkräfte mit einer speziellen arboristischenAus- bzw. Weiterbildung sowie l<strong>an</strong>gjähriger Übung und Erfahrung. Dies gilt für spezielleUntersuchungsverfahren mit dem Einsatz von Geräten wie Schalltomograph, Wunduntersuchungsbohrer,Resistograph u. a. m.Sowohl die eingehende Untersuchung als auch die Festlegung unvermeidbarer Sicherungsmaßnahmenfolgt dem naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebot. Untersuchungsgeräte werden nurnach Bedarf und so baumschonend wie möglich eingesetzt. Es werden nur die zur akuten Verkehrssicherungunabdingbaren Maßnahmenempfehlungen gegeben.Da das erforderliche Ausbildungsniveau deutlich über demjenigen eines qualifiziertenBaumprüfers der WSV liegt, sind eingehende Untersuchungen ausschließlich von externenExperten und nicht von Baumprüfern der WSV durchzuführen (vgl. Kapitel 2.4.5).Damit wird das Haftungsrisiko sowohl der Dienststelle als auch des Baumprüfers nicht unnötigerweitert. Denn der Einsatz von o. g. speziellen Untersuchungsgeräten gehört zu der wesentlich<strong>an</strong>spruchsvolleren eingehenden Untersuchung und nicht etwa zur Regelkontrolle.Die BfG berät bei der Vergabe eingehender Verkehrssicherheitsuntersuchungen von Bäumen.Die <strong>an</strong>gew<strong>an</strong>dte Untersuchungsmethode und die erzielten Untersuchungsergebnisse müssennachvollziehbar und plausibel sein. Das weitere Vorgehen ist gemäß Kapitel 3.2.2.3 festzulegen.Die Ergebnisse der eingehenden Untersuchung müssen dokumentiert werden.Besteht nach dem Ergebnis der eingehenden Untersuchung eine Gefahr des sofortigenSchadenseintritts, so ist gemäß Kapitel 3.2.2.5 vorzugehen.3.5 KontrollnachweiseKontrollnachweise sind so zu führen, dass mit ihnen die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichtnachgewiesen werden k<strong>an</strong>n. Soweit eine Vielzahl von Kontrollnachweisen vorgelegt wird, sinddie Abstimmung mit dem Abz-Leiter und die Überwachung der Sicherungsmaßnahmen in einerSammelverfügung zu dokumentieren (Musterverfügung vgl. www.bafg.de/baumkontrolle).Aktuelle Ergebnisse sind ggf. mit früheren Kontrollnachweisen zu vergleichen, um die Entwicklungvon Zuständen (z. B. Faulstellen) beurteilen zu können.3.5.1 Regelkontrolle einheitlicher BaumbeständeDer Nachweis der Regelkontrolle für einheitliche, nicht nummerierte Baumbestände (vgl. Kapitel3.2.1) k<strong>an</strong>n in Verbindung mit dem Formblatt in Anh<strong>an</strong>g 3 oder einem ähnlichen, gleichgeeigneten Formular geführt werden. Art und Anzahl der erforderlichen Sicherungsmaßnahmensind so <strong>an</strong>zugeben, dass sie einzelnen Bäumen zuzuordnen sind. Die Abstimmung mit dem Au-24


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSENßenbeamten, die Einweisung in die und die Abnahme der Sicherungsmaßnahme sowie die Zust<strong>an</strong>dsbeurteilungund das künftige Kontrollintervall sind für den jeweiligen einheitlichen Best<strong>an</strong>dzu dokumentieren.3.5.2 Regelkontrolle aller <strong>an</strong>deren Baumbestände der WSVÜber die Regelkontrolle aller <strong>an</strong>deren Baumbestände der WSV ist ein Nachweis gemäß Kapitel3.2.2 zu führen. Hier bietet sich das Formblatt in Anh<strong>an</strong>g 4 oder ein ähnliches, gleich geeignetesFormular <strong>an</strong>.Die Grund- und Zust<strong>an</strong>dsdaten sind am Baum aufzunehmen. D<strong>an</strong>ach empfiehlt es sich, die ermitteltenDaten digital aufzunehmen.Dazu bietet die BfG eine von ihr entwickelte Datenb<strong>an</strong>k unter www.bafg.de/baumkontrolle <strong>an</strong>.Die Anwendung ist nicht verpflichtend.Im Zweifel berät die BfG, ob das verwendete Formular bzw. die eingesetzte Datenb<strong>an</strong>k den fachlichenAnsprüchen <strong>an</strong> eine Dokumentation genügt.3.5.3 ZusatzkontrolleEine konkret bei der Zusatzkontrolle bzw. <strong>an</strong> einem Nachbarbaum erk<strong>an</strong>nte Gefahr und die Empfehlungsowie die Erledigung der unvermeidbaren Sicherungsmaßnahme k<strong>an</strong>n auf dem Formblattin Anh<strong>an</strong>g 4 oder einem ähnlichen, gleich geeigneten Formular dokumentiert werden.3.6 Übertragung von <strong>Baumkontrolle</strong>n und Sicherungsmaßnahmen einschließlichDokumentationBei eröffnetem Verkehr und berechtigter hoher Sicherheitserwartung des Verkehrs müssen auchBäume, bei denen <strong>Baumkontrolle</strong>n und Sicherungsmaßnahmen sowie deren Dokumentation vertraglichübertragen werden (z. B. durch Verwaltungsvereinbarung, Verpachtung, Vergabe <strong>an</strong>Dritte o. ä.) verkehrssicher sein.Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht der WSV muss der WSV-Baumprüfer die ordnungsgemäßeDurchführung dieser Arbeiten zumindest stichprobenartig überprüfen und diesdokumentieren.Bei der Übertragung von Regel- und Zusatzkontrollen ist ebenso wie bei der Übertragung vonSicherungsmaßnahmen zu vereinbaren und zu kontrollieren, dass diese gemäß Kapitel 3.5 dokumentiertwerden. Etwaige Hindernisse, wie Betretungsverbote, unüberwindbare Sperren o. ä.werden vermerkt.Im Falle einer Vergabe ist ein längstmöglicher Einsatz ein und desselben Baumprüfers <strong>an</strong>zustreben,denn l<strong>an</strong>gjährige Kenntnisse eines Baumbest<strong>an</strong>ds gewährleisten eine fachlich belastbareRegelkontrolle und führen regelmäßig zu einem wirtschaftlicheren Ergebnis.Der Außenbeamte entscheidet über den vom Baumprüfer gemeldeten H<strong>an</strong>dlungsbedarf und ver<strong>an</strong>lasstdie erforderlichen Maßnahmen.25


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSENVertragspartner der WSV, die ihre Verkehrssicherungspflicht offensichtlich nicht erfüllen, sindunverzüglich schriftlich durch den Außenbezirk oder durch das WSA (vgl. Kapitel 4.5) zur Sicherungder kritischen Bäume innerhalb einer <strong>an</strong>gemessenen Frist aufzufordern. Für den Fall derFristversäumnis ist zu prüfen, ob eine Geschäftsbesorgung durch die WSV in Verbindung mitder Geltendmachung von Aufwendungsersatz<strong>an</strong>sprüchen oder z. B. bei Werkverträgen eineFristsetzung mit Ablehnungs<strong>an</strong>drohung und ggf. die Geltendmachung von Schadensersatz<strong>an</strong>sprüchenin Betracht kommt. Der Außenbeamte ist auch für die fristgerechte Verkehrssicherungsolcher Bäume ver<strong>an</strong>twortlich, bei denen die mit der Verkehrssicherungspflicht verbundenenAufgaben vertraglich übertragen wurden.3.7 Bäume auf NachbargrundstückenGrundsätzlich ist der Grundstückseigentümer für die Verkehrssicherheit der Bäume auf seinemGrundstück ver<strong>an</strong>twortlich. Der Bundesgerichtshof verneint eine Straßenverkehrssicherungspflichtbei solchen Bäumen, die unauffällig im Wald stehen, also ihren St<strong>an</strong>dort zwar am R<strong>an</strong>deeines <strong>an</strong> die Straße grenzenden Waldstücks haben, dort aber in keiner Weise hervortreten, weilsie keine Eigentümlichkeiten aufweisen (BGH, Urt. v. 19.01.1989 –III ZR 258/87 = BGH NZV1989, 346/347). Je weiter der Baum vom Straßenr<strong>an</strong>d entfernt ist, desto mehr verlagern sich dieVerkehrssicherungspflichten auf den Eigentümer des Waldgrundstücks, da die Möglichkeit derErkennbarkeit durch den Straßenverkehrssicherungspflichtigen sinkt.Nachbarbäume, die einen von der WSV eröffneten Verkehr gefährden können, sind vomWSV-Grundstück aus in Augenschein zu nehmen. Eventuell erkennbare Gefahren (<strong>an</strong>gebrochenerAst, extreme Schiefstellung eines Baumes etc.) sowie die Einleitung der erforderlichenMaßnahmen sind zu dokumentieren.Grundsätzlich soll der Grundstückseigentümer ver<strong>an</strong>lasst werden, die erforderlichen Maßnahmendurchzuführen. Kommt der Grundstückseigentümer einer Aufforderung zur Beseitigung der aufdas WSV-Grundstück überhängenden Äste und Zweige oder der über die Grundstücksgrenzewachsenden Wurzeln innerhalb der vorzugebenden Frist nicht nach, besteht gem. § 910 BGB dasRecht und die Verpflichtung für den Straßeneigentümer, den Überh<strong>an</strong>g bzw. Überwuchs selbstzu beseitigen, wenn die Wurzeln und Zweige die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigen(vgl. Lemke, Hinweispflicht, S, 46, 48,49; Lemke, jüngere Rechtsprechung, S. 50 ff.). Durch einfachgerechtes Vorgehen ist dabei der Verlust der St<strong>an</strong>d- bzw. Bruchsicherheit des Nachbarbaumszu vermeiden. Besteht die Gefahr des sofortigen Schadenseintritts, ist die Gefahrenstellesofort zu sperren, soweit dies nicht möglich ist, sind die sonst erforderlichen Maßnahmen vonder WSV selbst durchzuführen.Der Außenbeamte ist für die fristgerechte Verkehrssicherung unsicherer Nachbarbäume ver<strong>an</strong>twortlich.Die Durchführung der getroffenen Maßnahmen ist zu dokumentieren.26


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSEN4 Ver<strong>an</strong>twortung und Qualitätssicherung4.1 Pflichten des Außenbezirks im SchadensfallIst durch einen Baum ein Schaden entst<strong>an</strong>den, so ist eine Ortsbesichtigung durchzuführen undschriftlich zu dokumentieren. Bei Personenschäden sind der Abz-Leiter, der Leiter des WSA unddas zuständige Rechtsdezernat der Fachaufsichtsbehörde unverzüglich zu informieren.Die Dokumentation der Ortsbesichtigung enthält folgende Punkte: Dokumentation des eingetretenen Schadens, z. B. durch Beschreibung des Schadensfalls (Ort,Datum, Zeit, Beteiligte, Sachverhalt), Fotos (insbesondere Nahaufnahmen von schadensursächlichen Abbrüchen, wenn möglich inihrem Aussehen während der früheren Regelkontrolle), ggf. Skizzen, ggf. Sicherstellung, Kennzeichnung und unzugängliches Aufbewahren von beweisrelev<strong>an</strong>tenGegenständen wie Ast-, Stamm- und Wurzelteilen, Dokumentation des Baumzust<strong>an</strong>des und der früheren Kontrollen, ggf. Feststellen von Zeugen.Ist nach dem Schaden aufgrund einer noch immer bestehenden Gefahr die Fällung des Baumesoder das Abschneiden und damit die Zerstörung der beweisrelev<strong>an</strong>ten Teile notwendig, sollteBeweismaterial gesichert werden, damit der Verkehrssicherungspflichtige nicht Gefahr läuft,sich dem Vorwurf der Beweisvereitelung auszusetzen. Daher sind die Fotodokumentation sowiedie Sicherstellung von Baumteilen und <strong>an</strong>deren Beweismitteln besonders wichtig.Ermittelt bereits die Polizei, so kommt eine Beseitigung des Beweismaterials höchstens im Einvernehmenmit den zuständigen Ermittlungsbehörden infrage.4.2 Ver<strong>an</strong>twortung und fachliche Voraussetzung des Baumprüfers<strong>Baumkontrolle</strong>n sind zur Überprüfung der Verkehrssicherheit und zur Ermittlung des H<strong>an</strong>dlungsbedarfsvon einem qualifizierten Baumprüfer durchzuführen.Der Baumprüfer hat ausreichende Fachkenntnisse nachzuweisen und ist verpflichtet, sich durchTeilnahme <strong>an</strong> den Seminaren zur Verkehrssicherheit von Bäumen bei der SAF regelmäßig fortzubilden.Regelkontrollen sind grundsätzlich nur von fachlich qualifizierten Baumprüfern derWSV durchzuführen, die die entsprechenden Seminare der SAF erfolgreich absolviert haben, sich um ihre ständige Fortbildung nach den <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Regeln der Technik kümmern, sich über den St<strong>an</strong>d der Technik informieren (vgl. Informationsportal der BfG im Internetwww.bafg.de/baumkontrolle) und darüber hinaus spätestens alle fünf Jahre ihre Kenntnisse in der <strong>Baumkontrolle</strong> in einem 3-tägigen Auffrischungsseminar der SAF – oder gleichwertig <strong>an</strong>gesehenem Seminar Dritter –durch aktive Mitarbeit in geeigneter Form nachweisen. Im Zweifel über die Anerkennung derQualifikation der Seminare Dritter berät die BfG.27


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSENBaumprüfer der WSV, die bereits ein externes Zertifikat (z. B. „FLL-zertifizierter <strong>Baumkontrolle</strong>ur“)erworben haben oder neue Mitarbeiter müssen eine gleichwertige, aktuelle Qualifikationnachweisen, im Zweifel berät die BfG.Wird die Regelkontrolle <strong>an</strong> Dritte vergeben, so müssen die externen Baumprüfer eine demWSV-St<strong>an</strong>dard gleichwertige, aktuelle Qualifikation nachweisen. Im Zweifel über die Anerkennungder Qualifikation berät die BfG.Der qualifizierte Baumprüfer muss ohne fremde Hilfe Artenkenntnisse von Gehölzen <strong>an</strong> Bundeswasserstraßen und von sicherheitsrelev<strong>an</strong>tenSchadorg<strong>an</strong>ismen besitzen, Schäden und Schadmerkmale nach Anh<strong>an</strong>g 4 erkennen können, diese nach Art und Umf<strong>an</strong>g, aber auch in ihrer Gesamtheit und ihrer gegenseitigen Wechselwirkungmit der Vitalität des Baumes beurteilen können, die Hilfsmittel breitkopfiger Gummihammer, Stechbeitel (bzw. Splintmesser, Hippe),Sondierstab, Umf<strong>an</strong>g-Durchmesser-Maßb<strong>an</strong>d und Fernglas fachgerecht einsetzen können, erkennen können, ob und ggf. welcher weitere H<strong>an</strong>dlungsbedarf nach Abschluss der Regelkontrollebesteht (vgl. Kapitel 3.2.2.3), die Ergebnisse seiner Regelkontrolle nachvollziehbar dokumentieren (vgl. Kapitel 3.5)und zeitnah mit einer schriftlichen Verfügung auf dem Dienstweg weiterleiten können, die Bel<strong>an</strong>ge des Naturschutzes (z. B. Vermeidungsgebot, Benehmensregelung, Schutzvorschriften)kennen und berücksichtigen sowie Sicherungsmaßnahmen in Anlehnung <strong>an</strong> die ZTV-Baumpflege kennen, <strong>an</strong> fachgerechterVergabe mitwirken, überwachen und abnehmen können.4.3 Ver<strong>an</strong>twortung und fachliche Voraussetzung des AußenbeamtenDer Außenbeamte ist verpflichtet, sich durch Teilnahme <strong>an</strong> den Seminaren zur Verkehrssicherheitvon Bäumen für Außenbeamte bei der SAF (Rechtliche Grundlagen, Ökologie, <strong>Baumkontrolle</strong>und Baumkataster, Naturschutz) regelmäßig, spätestens alle fünf Jahre fortzubilden.Der Außenbeamte trägt Ver<strong>an</strong>twortung für die Ausstattung der Baumprüfer mit der aktuellenFachliteratur gemäß www.bafg.de/baumkontrolle und mit den Hilfsmitteln gemäß Kapitel 3.2(Regelkontrolle in der Reife- und Alterungsphase). Er hat dafür zu sorgen, dass die aktuelleFachliteratur bei Bedarf beschafft wird und die Hilfsmittel zur <strong>Baumkontrolle</strong> am Arbeitsplatzder Baumprüfer (z. B. Bauhüttenschiff, Stützpunkt, Schreibtisch im Abz oder ähnliches) vorh<strong>an</strong>densind.Mittels Stichproben der fachkompetenten <strong>Baumkontrolle</strong> und der Ergebnisse der Regelkontrollehat sich der Außenbeamte von der ordnungsgemäßen Ausführung der <strong>Baumkontrolle</strong> zu überzeugen.Dies wird durch Abzeichnung nachgewiesen (vgl. Anhänge 3 und 4). Er entscheidetüber den vom Baumprüfer gemeldeten H<strong>an</strong>dlungsbedarf. Weitere Pflichten des Außenbeamtensiehe Kapitel 3.28


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSEN4.4 Ver<strong>an</strong>twortung des Leiters des Wasser- und SchifffahrtsamtesDie Bestellung des Baumprüfers erfolgt schriftlich durch die Amtsleitung. Der Leiter des Wasser-und Schifffahrtsamtes ist zuständig für die Absicherung der ständigen Fortbildung derBaumprüfer und Außenbeamten. Er ver<strong>an</strong>lasst in seinem Amtsbereich einen Abz übergreifendenErfahrungsaustausch zur Verkehrssicherheit von Bäumen (<strong>Baumkontrolle</strong> und Sicherungsmaßnahmen).Er stellt den nachvollziehbaren internen und externen Informationsfluss zu gepl<strong>an</strong>tenund durchgeführten <strong>Baumkontrolle</strong>n sowie Sicherungsmaßnahmen sicher.Der Leiter des Wasser- und Schifffahrtsamtes hat sicherzustellen, dass bei Vergabe der <strong>Baumkontrolle</strong>die Einweisung und Abnahme der Leistungen durch einen qualifizierten Baumprüfererfolgt.4.5 QualitätssicherungEs wird empfohlen, im Amt einen Koordinator für die Verkehrssicherheit von Bäumen zu benennen.Dieser ist zuständig für die amtsinterne Qualitätssicherung der <strong>Baumkontrolle</strong>n, für dieOrg<strong>an</strong>isation der Vergaben sowie für die Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden.Darüber hinaus ist im Rahmen der Qualitätssicherung der <strong>Baumkontrolle</strong> grundsätzlich folgendes<strong>an</strong>zustreben: Ausrichtung eines jährlichen Baumprüfertags in den WSÄ (<strong>Baumkontrolle</strong>, Sicherungsmaßnahmen,Naturschutz, Recht), Abz-interner Abgleich von Baumprüfergebnissen und Sicherungsmaßnahmen, Abz-übergreifender persönlicher, fachlicher Kontakt der Baumprüfer.29


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSENAnh<strong>an</strong>gAnh<strong>an</strong>g 1: LiteraturverzeichnisAnh<strong>an</strong>g 2: Fachbegriffe und AbkürzungenAnh<strong>an</strong>g 3: Formblatt <strong>Baumkontrolle</strong> Einheitliche BeständeAnh<strong>an</strong>g 4: Formblatt <strong>Baumkontrolle</strong>30


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSENAnh<strong>an</strong>g 1: LiteraturverzeichnisBRELOER, H., 2003: Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen aus rechtlicher und fachlicher Sicht, 6. überarb.u. erw. Aufl., Bäume und Recht Bd. 2, Thalacker, Braunschweig, ISBN 3-87815-157-8.BUNDESANSTALT FÜR GEWÄSSERKUNDE (BFG), 1999: H<strong>an</strong>dlungs<strong>an</strong>weisung für die Berücksichtigungvon Naturschutz und L<strong>an</strong>dschaftspflege bei der Unterhaltung von Bundeswasserstraßen (HANATSCH-WSV), i. A. des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Koblenz.BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT DEUTSCHER KOMMUNALVERSICHERER (BADK), 2006: Neue Musterdienst<strong>an</strong>weisungenzur <strong>Baumkontrolle</strong>, BADK-Information 3/2006, 151 – 154, KölnBUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU UND STADTENTWICKLUNG (BMVBS), 2013: <strong>Leitfaden</strong>Umweltbel<strong>an</strong>ge bei der Unterhaltung von Bundeswasserstraßen, Entwurf, Bonn.DEUTSCHES INSTITUT FÜR NORMUNG E. V., 2002: DIN 18920 Vegetationstechnik im L<strong>an</strong>dschaftsbau -Schutz von Bäumen, Pfl<strong>an</strong>zenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen, Beuth Verlag, BerlinFORSCHUNGSGESELLSCHAFT FÜR STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN (FGSV) E. V., 1999: Richtlinienfür die Anlage von Straßen, Teil: L<strong>an</strong>dschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen,Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen, RAS-LP4, FGSV Verlag, KölnFORSCHUNGSGESELLSCHAFT LANDSCHAFTSENTWICKLUNG LANDSCHAFTSBAU (FLL) E. V., 2006:Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege), 5.Aufl., Bonn ISBN 3-934484-92-1FORSCHUNGSGESELLSCHAFT LANDSCHAFTSENTWICKLUNG LANDSCHAFTSBAU (FLL) E. V., 2010:Baumkontrollrichtlinien, Richtlinien für Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit vonBäumen, Bonn, ISBN 978-3-940122-23-0LEMKE, R., 2013: Zur Hinweispflicht beim Erkennen von Verkehrsgefährdungen <strong>an</strong> Bäumen auf Nachbargrundstücken,in: Gehölz-Symposium 2013, www.dasgrün.de, S. 46 ff.LEMKE, R., 2013: Die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Bäumen auf benachbartenGrundstücken, in: Gehölz-Symposium 2013, www.dasgrün.de, S. 50 ff.OTTO, F., 2003: Anmerkung zum Urteil des OLG Hamm vom 04.03.2003, 9 U 144/02, VersR 2003,1452PALANDT, 2013: Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 72. neubearbeitete Auflage, MünchenISBN 978-3-406-63000-2ROLOFF, 2001: Baumkronen, Verständnis und praktische Bedeutung eines komplexen Naturphänomens,Ulmer Verlag, ISBN 3-8001-3193-5.31


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSENAnh<strong>an</strong>g 2: Fachbegriffe und AbkürzungenAbschottungskraft: Fähigkeit des lebenden Holzes einer Baumart, gesundes Gewebe gegenVerletzung bzw. Fäulnis abzuschotten.Abz: Außenbezirk eines Wasser- und Schifffahrtsamtes.Arboristik: Angew<strong>an</strong>dte Wissenschaft von den Arten, St<strong>an</strong>dorten, dem Schutz, der Pflege undder Unterhaltung von Bäumen und Gehölzen.Ast<strong>an</strong>bindung: Überg<strong>an</strong>g vom schwächeren auf den stärkeren Ast bzw. vom Ast oder Stämmlingauf den Stamm.Benehmensregelung: Die ausführende Behörde (z. B. WSA) muss die für die Benehmenserteilungzuständige Behörde (z. B. Untere Naturschutzbehörde) am Verfahren (z. B. Pl<strong>an</strong>ung derVerkehrssicherung von Bäumen) beteiligen und deren Hinweise und Bedenken in ihre Entscheidungeinbeziehen, ohne allerdings rechtlich <strong>an</strong> deren Stellungnahme gebunden zu sein.BfG: Bundes<strong>an</strong>stalt für Gewässerkunde.BGH: Bundesgerichtshof.BMVBS: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.BNatSchG: Bundesnaturschutzgesetz.Borkenmerkmale: Hinweise der sichtbaren, toten Außenhaut („Reißlack“) des Holzes auf eineninneren Schaden.Bruchsicherheit (nach FLL 2006): ausreichende Fähigkeit, dem Bruch von Stamm- und Kronenteilenbeim Einwirken von Lasten, z. B. Sturm, Schnee, Eis und Eigengewicht, zu widerstehen.Dokumentation: schriftliche oder digitale Aufzeichnung z. B. der <strong>Baumkontrolle</strong>.Drehrippe: siehe Rippe.Einvernehmen: Vollständige Willensübereinstimmung zwischen den beteiligten Behörden.Feinast (nach FLL 2006): Ast mit einem Durchmesser über 1 bis 3 cm.Feinstast/Zweig (nach FLL 2006): Ast mit einem Durchmesser bis 1 cm.FLL e. V.: Forschungsgesellschaft L<strong>an</strong>dschaftsentwicklung L<strong>an</strong>dschaftsbau e. V.Freistellung: Verlust von jahrzehntel<strong>an</strong>g vorh<strong>an</strong>denem Windschutz durch Entfernung von benachbartenBäumen oder Gegenständen.Gehölzumbau: Künstlicher Wechsel der Pfl<strong>an</strong>zenarten eines Gehölzbest<strong>an</strong>ds, ohne den Best<strong>an</strong>daufzulösen. Die Herstellung der Verkehrssicherheit ist keinesfalls Sache des Gehölzumbaus sondernalleine der Sicherungsmaßnahmen gemäß dem <strong>Leitfaden</strong> <strong>Baumkontrolle</strong>.Gerade Stammverlängerung: fehlende Krümmung eines schiefen Baums zur Verkürzung seinesHebelarms.Geschlechtsreife des Jungbaums: Ende der Jugendphase, erkennbar <strong>an</strong> der erstmaligen Bildungvon Früchten (Fruktifikation).Grobast (nach FLL 2006): Ast mit einem Durchmesser über 5 bis 10 cm.Grobwurzel (nach FLL 2006): Wurzel mit einem Durchmesser über 2,0 bis 5,0 cm.Grünastbruch: Abbrechen einzelner gesunder und vollbelaubter Äste bei Windstille – nach Periodenlängerer Trockenheit und/oder starker Hitze (nach FLL 2010). Soweit zuvor keine verkehrsgefährdendenSchadmerkmale erkennbar waren, h<strong>an</strong>delt es sich um ein nicht vorhersehbaresEreignis, das grundsätzlich jede Baumart treffen k<strong>an</strong>n.Hauptwurzel: dickste oder eine der dicksten sichtbaren Baumwurzeln.Hiebsreife: Optimales Baumalter zum Einschlag des Holzes aus wirtschaftlichen Gründen. Spieltfür die Verkehrssicherheit keine Rolle.32


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSENHoheitlich: Die öffentliche Verwaltung wird teils öffentlich-rechtlich, teils privatrechtlich tätig.Bedient sie sich der Form des öffentlichen Rechts, spricht m<strong>an</strong> von hoheitlicher Verwaltung;h<strong>an</strong>delt die Verwaltung in den Formen des Privatrechts, bezeichnet m<strong>an</strong> sie als fiskalische oderprivatrechtliche Verwaltung. Das öffentliche Recht erfasst die Beziehungen des einzelnen zumStaat oder zu <strong>an</strong>deren Trägern hoheitlicher Gewalt sowie das Verhältnis der Hoheitsträger undihrer Org<strong>an</strong>e unterein<strong>an</strong>der.Höhle: durch Verletzung und/oder Fäulnis entst<strong>an</strong>dener Hohlraum im Holzkörper.Kappen (in Anlehnung <strong>an</strong> FLL 2006): Baumzerstörende Einkürzung der Krone ohne Rücksichtauf die Wuchsform, Notmaßnahme zur Herstellung der Verkehrssicherheit. Geeignete Minderungsmaßnahmezur Entwicklung von Totholz-Lebensraum <strong>an</strong>stelle einer Fällung.Kernfäule (in Anlehnung <strong>an</strong> FLL 2010): Fäule im zentralen toten Holzkörper, die den Holzkörperl<strong>an</strong>gfristig von innen nach außen abbaut. Erst in der weit fortgeschrittenen Endphase k<strong>an</strong>ndie Verkehrssicherheit gefährdet werden.Klebast (in Anlehnung <strong>an</strong> FLL 2010): Spross, der nach Verletzung oder Lichtstellung sowie <strong>an</strong>geschwächten Bäumen austreibt.Kontrollintervall: zeitlicher Abst<strong>an</strong>d zwischen zwei Regelkontrollen.Kopfbaum: In einer Stammhöhe von etwa 2 m seit seiner Jugend (Stamm etwa armdick) regelmäßigauf seinen Stammkopf kahl geschnittener Baum (meist Weichholz) mit bis zu fünfjährigenTrieben (kein Starkastschnitt).Kroneneinkürzung (in Anlehnung <strong>an</strong> FLL 2010): Rückschnitt bis in den Grobastbereich einesBaums.Kronenpflege (in Anlehnung <strong>an</strong> FLL 2010): Ausschneiden von toten, kr<strong>an</strong>ken, gebrochenen,beschädigten, sich kreuzenden und reibenden Ästen sowie Vorbeugen von sicherheitsgefährdendenEntwicklungen durch Rückschnitt überwiegend im Fein- und Schwachastbereich.Kronensicherung (in Anlehnung <strong>an</strong> FLL 2010): Gegenseitiges Verbinden von Kronenteilengemäß ZTV-Baumpflege (FLL 2006) durch geschulte Fachleute zur Verminderung der Bruchgefahr.Eine Kronensicherung wird nur nach einer Beratung durch einen Baumgutachter vor Ortempfohlen.Kronensicherungsschnitt (in Anlehnung <strong>an</strong> FLL 2010): Extremer Rückschnitt ohne Rücksichtauf die Wuchsform der Baumart als Notmaßnahme zur Herstellung der Verkehrssicherheit. DerEingriff verkürzt die Lebenserwartung des Baums, hält ihn aber im Gegensatz zur Kappung zunächstam Leben.L<strong>an</strong>despflege: Angew<strong>an</strong>dte Wissenschaft zum Naturschutz, zur Pl<strong>an</strong>ung öffentlicher und privaterL<strong>an</strong>dschaftsbest<strong>an</strong>dteile sowie zum L<strong>an</strong>dschaftsbau.Längsrippe: siehe Rippe.LG: L<strong>an</strong>dgericht.Lichtraumprofil (in Anlehnung <strong>an</strong> FLL 2010): Umgrenzung des lichten Raums <strong>an</strong> Verkehrsflächen,der für ungehindertes Passieren freizuhalten ist. Das Lichtraumprofil k<strong>an</strong>n je nach Bedeutungdes Verkehrswegs unterschiedlich bemessen sein.Maserknolle: Wucherung des Holzkörpers.Nacktes Dreieck: Durch abgelöste bzw. abgestorbene Rinde sichtbarer Holzkörper mit dreieckigerBorkengrenze am zugseitigen Stammfuß eines schiefen Baums.Naturverjüngung: spont<strong>an</strong> nachwachsendes Unterholz; von der Keimung <strong>an</strong> mit bestmöglichenVoraussetzungen für l<strong>an</strong>gfristige Verkehrssicherheit durch optimale Anpassung <strong>an</strong> den St<strong>an</strong>dort.St<strong>an</strong>dortheimische Naturverjüngung ist zu fördern, st<strong>an</strong>dortfremde Naturverjüngung ist zurückzudrängen.OLG: Oberl<strong>an</strong>desgericht.33


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSENPilzfruchtkörper: Zeitweise sichtbares Vermehrungsorg<strong>an</strong> eines Pilzes, der möglicherweiselebendes Holz zersetzt.Reaktionsholz: siehe Reparaturholz.Reparaturholz: Junges Holz zur Überwallung und Verstärkung von Schwachstellen im lebendenHolzkörper.Rippe: Deutlich aus dem Holzkörper hervortretendes, längs oder gedreht wachsendes Reparaturholz.Rote Liste: Verzeichnis best<strong>an</strong>dsgefährdeter Org<strong>an</strong>ismenarten bzw. Lebensraumtypen für einenbestimmten Raum.SAF: Sonderstelle für Aus- und Fortbildung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.Saftfluss: Flüssige Absonderung des Baums.Schubriss: Längsriss am Ort der höchsten Schubsp<strong>an</strong>nung eines längs reißenden Holzkörpers.Schwachast (nach FLL 2010): Ast mit einem Durchmesser über 3 bis 5 cm.Seilklettertechnik (SKT): Seilunterstütztes Arbeitsverfahren zur schonenden, wuchsgerechtenBaumpflege; nur unter strengen berufsgenossenschaftlichen Sicherheitsbedingungen zulässig,soweit eine Hubarbeitsbühne nicht einsetzbar ist. Der Nichteinsatz einer Hubarbeitsbühne wirdbereits durch den Bodenschutz begründet.Sicherheitserwartung: Erwartung eines Verkehrsteilnehmers <strong>an</strong> die Sicherheit des von ihm genutztenVerkehrswegs.Sicherungsmaßnahme: Maßnahme zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit von Gehölzen,die nur bei einer konkret vorhersehbaren Gefahr erforderlich ist. Gemäß dem naturschutzrechtlichenVermeidungsgebot ist das Gehölz nur soviel wie nötig und sowenig wie möglich zu beeinträchtigen.Sommerbruch: siehe GrünastbruchSplintfäule (in Anlehnung <strong>an</strong> FLL 2010): oberflächliche Fäule im äußeren Holzkörper.Stämmling (in Anlehnung <strong>an</strong> FLL 2010): Aus dem Stammkopf heraus wachsender, kronenbildenderHauptast eines Baums.Stammfuß: unteres Ende eines Baumstamms unmittelbar über dem dickeren Wurzel<strong>an</strong>lauf.Stammkopf (in Anlehnung <strong>an</strong> FLL 2010): oberes Ende eines Baumstamms unmittelbar unterder Aufgliederung in die Stämmlinge bzw. Äste.St<strong>an</strong>dort: Wuchsort eines Baums, der von den ökologischen St<strong>an</strong>dortfaktoren (geographischeLage, Menschen, Tiere, Pfl<strong>an</strong>zen, Boden, Höhenlage, Exposition, Neigung, Wasser, Luft, Klima,einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen) bestimmt wird.st<strong>an</strong>dortfremd: künstlich aus fremden Ökosystemen eingebracht, widerspricht den besonderenBedingungen des natürlich gewachsenen St<strong>an</strong>dorts. St<strong>an</strong>dortfremde Pfl<strong>an</strong>zen besiedeln oft künstlichverfremdete St<strong>an</strong>dorte. Häufige st<strong>an</strong>dortfremde Pfl<strong>an</strong>zen <strong>an</strong> Bundeswasserstraßen sind z. B.Robinie, Hybrid-Pappel, Eschen-Ahorn, Jap<strong>an</strong>knöterich und Riesen-Bärenklau.st<strong>an</strong>dortheimisch: natürlich im heimischen Ökosystem aufgewachsen, stimmt mit den besonderenBedingungen des St<strong>an</strong>dorts überein.St<strong>an</strong>dsicherheit (nach FLL 2010): ausreichende Ver<strong>an</strong>kerung des Baumes im Boden gegenüberLasten, z. B. Sturm, Schnee, Eis und Eigengewicht.Starkast (nach FLL 2010): Ast mit einem Durchmesser über 10 cm.UFB: Untere Forstbehörde bzw. zuständige Forstbehörde.UNB: Untere Naturschutzbehörde eines Kreises bzw. einer kreisfreien Stadt. In einigen Fällen ist<strong>an</strong>stelle der UNB eine <strong>an</strong>dere Naturschutzbehörde (z. B. höhere Naturschutzbehörde, Nationalparkamto. ä.) zuständig.Verdickung: Deutlich aus dem Holzkörper hervortretendes Reparaturholz.34


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSENVerkehrssicherheit: Nach menschlichem Ermessen gefahrloser Zust<strong>an</strong>d einer Verkehrsfläche.Genauer: Zust<strong>an</strong>d eines Baumes (insbesondere St<strong>an</strong>d- und Bruchsicherheit), in dem er weder inseiner Gesamtheit noch in seinen Teilen eine vorhersehbare konkrete Gefahr darstellt (in Anlehnung<strong>an</strong> FLL 2010).Vermeidungsgebot: Vorschrift der Naturschutzgesetze, wonach vermeidbare Beeinträchtigungenvon Naturhaushalt und L<strong>an</strong>dschaftsbild zu unterlassen sind.Versorgungsschatten (in Anlehnung <strong>an</strong> FLL 2010): Unterversorgtes Holzgewebe durch Behinderungoder Unterbrechung des Saftstroms, was infolge verminderten Dickenwachstums zuEinwölbungen des Holzkörpers führen k<strong>an</strong>n.Vitalität (in Anlehnung <strong>an</strong> FLL 2010): Lebenstüchtigkeit eines Org<strong>an</strong>ismus. Bei der <strong>Baumkontrolle</strong>werden vier Stufen der Vitalität unterschieden (in Anlehnung <strong>an</strong> ROLOFF 2001):1 vital, 2 leicht geschwächt, 3 geschwächt, 4 stark geschwächt.Da vitale Bäume nicht unbedingt verkehrssicher sind – und umgekehrt –, muss zwischen Vitalitätund Verkehrssicherheit unterschieden werden.Wasserreis (in Anlehnung <strong>an</strong> FLL 2010): Spross, der nach Verletzung oder Lichtstellung sowie<strong>an</strong> geschwächten Bäumen austreibt.WSA: Wasser- und Schifffahrtsamt.WSV: Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.Wunde mit Fäule: aufgrund einer Verletzung abgestorbenes, ausfaulendes Holz.Wurzel<strong>an</strong>lauf: Verbreiterung des Stammfußes in die (Haupt-)Wurzeln hinein.Zivilrechtlich: das Zivilrecht oder Privatrecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die die Beziehungender einzelnen unterein<strong>an</strong>der regeln. Hierunter fallen alle Rechtsnormen, die nicht zumöffentlichen Recht gehören (s. hoheitlich).Wichtigster Best<strong>an</strong>dteil des Privatrechts ist das vorallem im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte bürgerliche Recht.ZTV-Baumpflege: Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflegeder Forschungsgesellschaft L<strong>an</strong>dschaftsentwicklung L<strong>an</strong>dschaftsbau (FLL) e. V., Bonn.Zwiesel (in Anlehnung <strong>an</strong> FLL 2010): Gabelung in zwei etwa gleich starke Stämmlinge bzw.Äste, die U-förmig (Zugzwiesel) oder V-förmig (Druckzwiesel mit eingeschlossener Rinde), häufigauch als Mischform, ausgebildet ist. U-Zwiesel sind weniger bruchgefährdet als V-Zwiesel.35


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSENAnh<strong>an</strong>g 3: Formblatt <strong>Baumkontrolle</strong> Einheitliche Bestände(aktuelle Fassung siehe www.bafg.de/baumkontrolle)1. Grunddaten Baumart: Einheitlicher Best<strong>an</strong>d Nr.:WSA: Abz: BWaStr: km: bis: [Uferseite]Im bezeichneten Eigentumsbereich der WSV (siehe Markierung im beigefügten Lagepl<strong>an</strong>) wurde eine Regelkontrolle jedes einzelnenBaums in dem einheitlichen, etwa gleichaltrigen Best<strong>an</strong>d aus ein und derselben Baumart gemäß dem BMVBS-<strong>Leitfaden</strong> <strong>Baumkontrolle</strong>durchgeführt.Im vorliegenden Formblatt und <strong>an</strong> den betreffenden Bäumen wird nur der aktuelle H<strong>an</strong>dlungsbedarf mit gleichlautenden Kürzeln vermerkt.Baumprüfer:Datum:Berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs: gering hochNaturschutzstatus**:Übertragung von <strong>Baumkontrolle</strong> und Sicherungsmaßnahmen: nein jaNachbargrundstück: ja (keine Regelkontrolle) neinØ Umf<strong>an</strong>g in 1 m Höhe: m Ø Höhe: bis 15 m bis 25 m bis 30 m über 30 mØ Entwicklungsphase: Reifephase AlterungsphaseKontrollintervall bisher: alle 3 Jahre alle 2 Jahrejährlichhalbjährlich2. H<strong>an</strong>dlungsbedarf des Abz, Maßnahmenempfehlung (Vermeidungsgebot beachten):Weitere Sichtkontrolle- mit Entfernung von Sichthindernissen- mit Hubarbeitsbühne- mit Baumprüfer eines <strong>an</strong>deren Abz- mit AußenbeamtemEingehende UntersuchungNur bei konkret vorhersehbarer Gefahr: Sicherungsmaßnahme in Anlehnung <strong>an</strong> ZTV-Baumpflege nach Abstimmung mit der UNB:- Sperrung des Gefahrenbereichs vor UNB-Abstimmg.Kürzel am Baum Stück Zug<strong>an</strong>gstechnik- Totholzbeseitigung (nur im Gefahrenbereich) T- Lichtraumprofilschnitt L- Rückschnitt bis ins gesunde Holz R- Einkürzung von Kronenteilen E- Nachbaräste <strong>an</strong>gleichen N- Kroneneinkürzung bis in den Grobastbereich KG- Kronensicherungsschnitt bis in den Starkastbereich KS- Kappen auf Totholzstumpf TS- Fällen am Wurzel<strong>an</strong>lauf (nur bei eindeutigem Schadbild) FErledigung- sofort, mit nachträglicher UNB-Abstimmung- bis zum [Datum]:Abstimmung mit Abz-Leiter Aufgestellt: Bestätigt:(bei Bedarf in einerSammelverfügung) Datum/Unterschrift Baumprüfer Datum/Unterschrift AbzLÜberwachung der Sicherungsmaßnahme(bei Bedarf in einerSammelverfügung)3. Zust<strong>an</strong>d gesund/leicht geschädigtstärker geschädigtnachhaltig geschädigtKünftiges Kontrollintervall alle 3 Jahre alle 2 Jahregemäß Tabelle 3-1 jährlich halbjährlichDie Verkehrssicherheit wurde wiederhergestellt.Aktuell keine konkrete Gefahr erkennbar.Datum/Unterschrift Baumprüfer** Bezeichnung des Schutzgebietes/Schutzstatus <strong>an</strong>geben:NP = Nationalpark, VSG = Vogelschutzgebiet, FFH = FFH-Schutzgebiet, BSR = Biosphärenreservat, § 30 = Gesetzlich geschütztes Biotop BNatSchG,NNM = Nationales Naturmonument, NSG = Naturschutzgebiet, ND = Naturdenkmal, § 44 = besonders bzw. streng geschützte Arten nach BNatSchG,LSG = L<strong>an</strong>dschaftsschutzgebiet, GLB = Geschützter L<strong>an</strong>dschaftsbest<strong>an</strong>dteil, BSchS = Baumschutzsatzung, RL = Gefährdete Baumart der Roten ListeAnlage: Lagepl<strong>an</strong> mit Markierung und Foto des o. g. einheitlichen Baumbest<strong>an</strong>ds36


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSENAnh<strong>an</strong>g 4: Formblatt <strong>Baumkontrolle</strong>(aktuelle Fassung siehe www.bafg.de/baumkontrolle)1. Grunddaten Baum-Nr.: Baumart:WSA: Abz: BWaStr: km: bis: [Uferseite]Baumprüfer:Datum:Berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs: gering hochNaturschutzstatus**:Übertragung von <strong>Baumkontrolle</strong> und Sicherungsmaßnahmen: nein jaNachbargrundstück: ja (keine Regelkontrolle) neinUmf<strong>an</strong>g in 1 m Höhe: m Höhe: bis 15 m bis 25 m bis 30 m über 30 mEntwicklungsphase: Reifephase AlterungsphaseKontrollintervall bisher: alle 3 Jahre alle 2 Jahrejährlichhalbjährlich2.weiter unter 2. bitte wenden3. H<strong>an</strong>dlungsbedarf des Abz aufgrund der Zust<strong>an</strong>dsdaten gemäß RückseiteNein:Ja: Maßnahmenempfehlung (Vermeidungsgebot beachten)• Weitere Sichtkontrolle- mit Entfernung von Sichthindernissen- mit Hubarbeitsbühne- mit Baumprüfer eines <strong>an</strong>deren Abz- mit Außenbeamtem• Eingehende Untersuchung• Nur bei konkret vorhersehbarer Gefahr:Sicherungsmaßnahme in Anlehnung <strong>an</strong> ZTV-Baumpflege nach Abstimmung mitder UNBWeitere Anmerkungen:- Sperrung des Gefahrenbereichs vor Abstimmung mit der UNB- Totholzbeseitigung (nur im Gefahrenbereich)- Verletzungsfreie Kronensicherung nach Gutachter-Ortstermin- Kronenpflege- Lichtraumprofilschnitt- Rückschnitt bis ins gesunde Holz- Einkürzung von Kronenteilen Nachbaräste <strong>an</strong>gleichen- Kroneneinkürzung bis in den Grobastbereich- Kronensicherungsschnitt bis in den Starkastbereich- Kappen auf Totholzstumpf- Fällen am Wurzel<strong>an</strong>lauf (nur bei eindeutigem Schadbild)- Zug<strong>an</strong>gstechnik: Anmerkung:LeiterHubarbeitsbühneSeilklettertechnik• Erledigung- sofort, mit nachträglicher UNB-Abstimmung- bis zum [Datum]:Abstimmung mit Abz-Leiter Aufgestellt: Bestätigt:Überwachung der SicherungsmaßnahmeDatum/Unterschrift Baumprüfer4. Zust<strong>an</strong>d gesund/leicht geschädigtstärker geschädigtnachhaltig geschädigtKünftiges Kontrollintervall alle 3 Jahre alle 2 Jahregemäß Tabelle 3-1 jährlich halbjährlichDatum/Unterschrift AbzLDie Verkehrssicherheit wurde wiederhergestellt.Aktuell keine konkrete Gefahr erkennbar.Datum/Unterschrift Baumprüfer** Bezeichnung des Schutzgebietes/Schutzstatus <strong>an</strong>geben:NP = Nationalpark, VSG = Vogelschutzgebiet, FFH = FFH-Schutzgebiet, BSR = Biosphärenreservat, § 30 = Gesetzlich geschütztes Biotop BNatSchG,NNM = Nationales Naturmonument, NSG = Naturschutzgebiet, ND = Naturdenkmal, § 44 = besonders bzw. streng geschützte Arten nach BNatSchG,LSG = L<strong>an</strong>dschaftsschutzgebiet, GLB = Geschützter L<strong>an</strong>dschaftsbest<strong>an</strong>dteil, BSchS = Baumschutzsatzung, RL = Gefährdete Baumart der Roten Liste37


LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSENFormblatt <strong>Baumkontrolle</strong> (Rückseite)2. Zust<strong>an</strong>dsdaten (nur sicherheitsrelev<strong>an</strong>te Schadmerkmale zu notieren)FreistellungVitalitätVitalitätsstufe 1 vital2 leicht geschwächt3 geschwächt4 stark geschwächtWurzel<strong>an</strong>gehobener Wurzeltellerkonzentrische Bodenrisse quer zur Wurzel (auch Wegedecken, Mauern usw.)*W = Wurzel windseitige Hauptwurzelschäden*Wa= Wurzel<strong>an</strong>lauf stammnahe Schachtungen**HW = Hauptwurzel Adventivwurzeln**stW = Starkwurzel Aufschüttung im Wurzelbereich*gW = Grobwurzel Stelzwurzelnfreigespülte WurzelnStammfuß und Stamm Schiefstellung (akutes Kippen)- Schubriss- nacktes Dreieck- runder Stammquerschnitt- gerade Stammachse*St = Stammdunkler Saftaustritt am Stammfuß*Stf = StammfußPilzfruchtkörper**Stk = Stammkopf, Holzkörper-Längsrisse**Stä = Stämmling, gerissener V-Zwiesel**B = gesamter Baum Höhle*spitznasige Längsrippe*Verdickung*tote Rinde*Wunde mit Fäule*Kappung in m Höhe TotholzstumpfKronePilzfruchtkörper**Stä = StämmlingTotholz (sicherheitsrelev<strong>an</strong>t)**Aa = Ast<strong>an</strong>bindung Holzkörper-Längsrisse**stA = Starkast,gerissener V-Zwiesel**gA = GrobastHöhle**sA = Schwachastspitznasige Längsrippe**K = Krone Verdickung**Ok = Oberkone*Mk = Mittelkrone*Uk = Unterkonetote Rinde*Wunde mit Fäule*Abbruch**B = gesamter Baum Anbruch*Sonstiges/AnmerkungenNaturschutzinformation(Pflicht<strong>an</strong>gabe)Ergänzen, wenn bek<strong>an</strong>nt:Artenschutzverdachtsbaum:Nester, Horste, Höhlen, Spalten,Kletterpfl<strong>an</strong>zen o. ä.Gefährdete Pilzart Rote ListeÜber diese Angabe hinaus soll die UNBimmer nach Vorkommen geschützter Arten gefragtwerden!weiter unter 3. bitte wenden38

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