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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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Nach § 143 StPO-alt konnten nur Gegenstände beschlagnahmt werden, die für die<br />

Untersuchung von Bedeutung waren o<strong>der</strong> dem Verfall o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einziehung unterlagen. Zur<br />

Sicherung des Anspruchs auf Vernichtung und Unbrauchbarmachung war deshalb die<br />

Spezialregelung des § 93 UrhG nötig. § 115 Abs 1 Z 3 StPO-neu spricht demgegenüber aber<br />

davon, dass Beschlagnahme zulässig ist, „wenn die sichergestellten Gegenstände dazu dienen<br />

werden, eine gerichtliche Entscheidung auf […] eine an<strong>der</strong>e gesetzlich vorgesehene<br />

vermögensrechtliche Anordnung zu sichern, <strong>der</strong>en Vollstreckung an<strong>der</strong>nfalls gefährdet o<strong>der</strong><br />

wesentlich erschwert würde“, worunter auch die Fälle <strong>der</strong> Vernichtung und<br />

Unbrauchbarmachung des § 92 UrhG subsumiert werden können. § 93 Abs 1 dürfte somit<br />

obsolet sein.<br />

Gemäß § 93 Abs 2 kann die Bewilligung <strong>der</strong> Beschlagnahme vom Erlag einer Sicherstellung<br />

abhängig gemacht werden. Außerdem ist sie auf das unbedingt notwendige Maß zu<br />

beschränken. Die Beschlagnahme muss aufgehoben werden, wenn eine angemessene<br />

Sicherheit dafür geleistet wird, dass die beschlagnahmten Gegenstände nicht auf eine<br />

unerlaubte Art benutzt und dem Zugriff des Gerichts nicht entzogen werden.<br />

Abs 4 gewährt dem von <strong>der</strong> Beschlagnahme Betroffenen die Erhebung einer Beschwerde<br />

gegen den Beschluss des Gerichts binnen 14 Tagen.<br />

Gemäß Abs 5 trägt <strong>der</strong> Antragsteller das Kostenrisiko, falls das Gericht nicht auf die<br />

Vernichtung o<strong>der</strong> Unbrauchbarmachung <strong>der</strong> beschlagnahmten Gegenstände entscheidet. Er<br />

hat dann dem Betroffenen alle Schäden zu ersetzen, die dieser durch die Beschlagnahme<br />

erlitten hat. Dieser Schadenersatzanspruch ist gemäß Abs 6 im ordentlichen Rechtswege<br />

geltend zu machen. Damit können für den Privatankläger, zusätzlich zu den Kosten des<br />

Strafprozesses, die er bei Verlust zu tragen hat, noch die Kosten eines Zivilprozesses<br />

hinzukommen.<br />

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