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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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Tastatur, in Österreich gestartet wird (= Handlung) 185 und die Vervielfältigung mit Laden in<br />

den Arbeitsspeicher vollendet ist (= Erfolg).<br />

Sieht man in § 91 UrhG bei Verletzung des Zurverfügungsstellungsrechts ein abstraktes<br />

Gefährdungs- und somit ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, müsste allein auf den Handlungsort<br />

abgestellt werden. Beim Upload auf einen ausländischen Server, um Daten <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />

zur Verfügung zu stellen, wäre dann, folgt man <strong>der</strong> herrschenden Ansicht, aufgrund <strong>der</strong><br />

physischen Anwesenheit des Täters und <strong>der</strong> Bedienung <strong>der</strong> Eingabegeräte in Österreich, und<br />

unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass die Daten gezielt und kontrolliert übermittelt wurden, 186<br />

österreichische Strafgerichtsbarkeit gegeben.<br />

Teile <strong>der</strong> Lehre befürworten eine Begrenzung des räumlichen Geltungsbereiches für<br />

Internetdelikte 187 und eine Einschränkung <strong>der</strong> Zuständigkeit durch das<br />

Eigenverantwortlichkeitsprinzip, um einer ausufernden Befassung österreichischer Gerichte<br />

mit Internetdelikten entgegenzuwirken. 188<br />

E. Prozessuale Zwangsmittel<br />

1. Vernichtung und Unbrauchbarmachung von Eingriffsgegenständen und<br />

Eingriffsmitteln<br />

Die §§ 92 und 93 UrhG sehen zur Durchsetzung <strong>der</strong> Ansprüche des in seinen Rechten<br />

verletzten Privatanklägers Zwangsmittel vor. Wird ein Angeklagter (vgl § 48 Abs 1 Z 1 StPO-<br />

neu) des Vergehens nach § 91 UrhG für schuldig erkannt, ist auf Antrag des Privatanklägers<br />

im Urteil die Vernichtung <strong>der</strong> zur wi<strong>der</strong>rechtlichen Verbreitung bestimmten<br />

Eingriffsgegenstände sowie die Unbrauchbarmachung <strong>der</strong> ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend<br />

zur wi<strong>der</strong>rechtlichen Vervielfältigung bestimmten Eingriffsmittel anzuordnen (§ 92 Abs 1<br />

UrhG). Satz 2 dieser Bestimmung ordnet an, dass <strong>der</strong>artige Eingriffsmittel und<br />

Eingriffsgegenstände unabhängig davon, in wessen Eigentum sie stehen, diesen Maßnahmen<br />

unterworfen sind. Damit sieht § 92 einen weitreichenden Eingriff in fremdes Eigentum<br />

zugunsten des Privatanklägers vor. Der Eigentümer hat jedoch gemäß Abs 3 leg cit das Recht,<br />

185 Vgl Zöchbauer, Medieninhaltsdelikte im Internet, MR 2002, 363.<br />

186 Vgl Plöckinger, Zur Zuständigkeit österreichischer Gerichte bei Straftaten im Internet, ÖJZ 2001, 798.<br />

187 2 Kathrein in WK § 67 Rz 13.<br />

188 Vgl Leidenmühler/O.Plöckinger in Plöckinger /Duursma/Mayrhofer, Internet-Recht, 373.<br />

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