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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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zugegriffen wird, um Informationen zu erhalten o<strong>der</strong> Dateien herunterzuladen. Dabei stellt<br />

sich natürlich die Frage, inwieweit das für die inländische Strafbarkeit eines Täters von<br />

Relevanz ist.<br />

Prinzipiell obliegt es <strong>der</strong> Souveränität eines jeden Staates, festzulegen, an welche örtlichen,<br />

zeitlichen (Verjährung) und personellen Voraussetzungen er eine Strafbarkeit knüpfen will.<br />

Die Durchsetzung <strong>der</strong> Strafbarkeit in Form von Zwangsakten bleibt dabei regelmäßig den<br />

Organen des jeweiligen Staates innerhalb <strong>der</strong> Staatsgrenzen vorbehalten. 183 Dabei kann es<br />

selbstverständlich auch zu konkurrierenden Strafverfolgungsansprüchen mehrerer Staaten<br />

kommen, wobei § 66 StGB (Anrechnung im Ausland erlittener Strafen) zu beachten ist.<br />

Zentrale Normen für die Zuständigkeit inländischer Gerichte sind die §§ 62 und 67 Abs 2<br />

StGB. § 62 bestimmt, dass die österreichischen Gesetze für alle Straftaten gelten, die im<br />

Inland begangen worden sind. Nach § 67 Abs 2 hat ein Täter eine mit Strafe bedrohte<br />

Handlung an jedem Ort begangen, an dem er gehandelt hat o<strong>der</strong> hätte handeln sollen o<strong>der</strong> ein<br />

dem Tatbild entsprechen<strong>der</strong> Erfolg ganz o<strong>der</strong> zum Teil eingetreten ist o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong><br />

Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Das bedeutet, dass ein Täter dann in Österreich<br />

bestraft wird, wenn er entwe<strong>der</strong> die Tathandlung in Österreich ausgeführt hat o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erfolg<br />

dort eingetreten ist.<br />

Wie bereits unter Punkt VI.C. erwähnt, ist die Einordnung des § 91 UrhG als Erfolgsdelikt<br />

umstritten. Diese Einordnung ist auch für die Frage <strong>der</strong> Zuständigkeit österreichischer<br />

Gerichte nicht unerheblich. Würde man § 91 als reines Tätigkeitsdelikt sehen, wäre für die<br />

Begründung österreichischer Gerichtsbarkeit allein auf den Handlungsort abzustellen. Dabei<br />

stellt sich allerdings die Frage, ob allein, im Sinne <strong>der</strong> herrschenden Lehre, auf die körperliche<br />

Anwesenheit des Täters in Österreich abgestellt werden sollte o<strong>der</strong> ob, wie es Teile <strong>der</strong> Lehre<br />

befürworten, aufgrund <strong>der</strong> technischen Beson<strong>der</strong>heit des Internets, auch <strong>der</strong> virtuelle Standort<br />

des Servers miteinbezogen werden sollte. 184<br />

Beim Herunterladen von Dateien von einem ausländischen Server auf einen österreichischen<br />

Computer sollten sowohl <strong>der</strong> Handlungsort als auch <strong>der</strong> Erfolgsort in Österreich angenommen<br />

werden, da die Vervielfältigungshandlung durch Bedienen <strong>der</strong> Eingabegeräte, wie Maus o<strong>der</strong><br />

183 Leidenmühler/O.Plöckinger in Plöckinger/Duursma/Mayrhofer, Internet-Recht, 365.<br />

184 Vgl Plöckinger, Zur Zuständigkeit österreichischer Gerichte bei Straftaten im Internet, ÖJZ 2001, 798.<br />

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