Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...
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§ 94 UrhG bestimmt, dass Werke <strong>der</strong> Literatur und Kunst ohne Rücksicht darauf, ob und wo<br />
sie erschienen sind, urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn <strong>der</strong> Urheber Österreicher ist,<br />
und stellt somit auf die Staatsbürgerschaft ab. Weiters genießen gem § 95 jene Werke<br />
urheberrechtlichen Schutz, die in Österreich erschienen sind, egal, ob <strong>der</strong> Urheber<br />
Österreicher o<strong>der</strong> ausländischer Staatsbürger ist. Sind Werke ausländischer Staatsbürger nicht<br />
in Österreich erschienen, stehen sie nur dann unter urheberrechtlichem Schutz, wenn<br />
umgekehrt Werke österreichischer Urheber in jenem Staat annähernd gleich geschützt sind<br />
(vgl § 96 UrhG). Damit wird das sogenannte Gegenseitigkeitsprinzip festgelegt. Für Vorträge<br />
und Aufführungen <strong>der</strong> Literatur und Tonkunst regelt § 97 Näheres in vergleichbarer Weise,<br />
ebenso § 99 für Schallträger.<br />
D. Zuständigkeit<br />
1. Allgemeines<br />
Das Strafverfahren bezüglich Urheberrechtsverletzungen obliegt gemäß § 91 Abs 5 UrhG<br />
dem Einzelrichter am Gerichtshof 1. Instanz (Landesgericht). Der sonst gemäß § 30 Abs 1<br />
Reformgesetz zur StPO aufgrund <strong>der</strong> Strafdrohung vorliegenden bezirksgerichtlichen<br />
Zuständigkeit, die bis 1982 gegolten hat 182 , wird somit aufgrund dieser Son<strong>der</strong>zuweisung<br />
<strong>der</strong>ogiert.<br />
2. Zuständigkeit bei Straftaten mit Auslandsbezug<br />
Gerade bei Internetdelikten kann aufgrund <strong>der</strong> weltumspannenden und internationalen<br />
Eigenschaft des WWW in vielen Fällen ein Auslandsbezug angenommen werden. Weltweiter<br />
Datenaustausch bringt es zwangsläufig mit sich, dass auch vermehrt auf ausländische Server<br />
182 Vgl Majer, Das Urheberstrafrecht, 101.<br />
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