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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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loß eine Werknutzungsbewilligung hat 179 , welche nur relative Wirkung gegenüber dem<br />

Urheber entfaltet. 180<br />

Bei Jugendlichen ist § 44 Abs 1 JGG, <strong>der</strong> die Unzulässigkeit von Privatanklagen gegen<br />

Jugendliche normiert, zu berücksichtigen. Jugendliche sind gemäß § 1 Z 2 JGG Personen, die<br />

das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. § 44 JGG besagt<br />

allerdings, dass Delikte, die sonst nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt werden können,<br />

vom Verletzten auf dessen Antrag von <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft zu verfolgen sind, jedoch nur,<br />

wenn dies aus pädagogischen Gründen geboten ist o<strong>der</strong> um berechtigte Interessen des<br />

Verletzten, die über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehen, wahrzunehmen. Somit werden<br />

Privatanklagedelikte bei Jugendlichen zu Antragsdelikten. Nach Inkraftreten <strong>der</strong> neuen StPO<br />

am 1.1.2008 sind zwar Antragsdelikte im Gesetz nicht mehr vorgesehen, diese werden aber,<br />

wie bereits oben erwähnt, gem § 516 Abs 3 StPO-neu als Ermächtigungsdelikte behandelt.<br />

Die eben dargestellten Grundsätze und Schwierigkeiten bei Privatanklagedelikten mögen auch<br />

ein Grund dafür sein, warum <strong>der</strong>zeit noch kaum Strafverfahren nach § 91 UrhG anhängig<br />

sind. Meistens begnügen sich die Unternehmen <strong>der</strong> Unterhaltungsindustrie ob des<br />

Kostenrisikos und des ungewissen Ausgangs des Verfahrens aufgrund <strong>der</strong> unklaren<br />

Rechtslage in Bezug auf den straflosen Eigengebrauch und <strong>der</strong> Umgehung von<br />

Kopierschutzmechanismen bzw auch aufgrund des großen Aufwandes (für jeden Täter muss<br />

ein eigenes Privatanklageverfahren eingeleitet werden) bei allen Formen <strong>der</strong> Video- und<br />

<strong>Musik</strong>piraterie mit dem Kontaktieren des Täters mittels rechtsanwaltlichen Schreibens, in<br />

welchem weitere rechtliche Schritte wie die Anklageerhebung angedroht werden. Diese<br />

Schreiben verfehlen in den meisten Fällen ihre Wirkung nicht und <strong>der</strong> Täter stellt seine<br />

Aktivitäten ein. Die Umwandlung von § 91 in ein Offizialdelikt wäre aus Sicht <strong>der</strong><br />

Unterhaltungsindustrie erstrebenswert und würde zur weiteren Bewusstseinsbildung und<br />

Rechtssicherheit beitragen. Ob dies, nicht nur wegen <strong>der</strong> bereits jetzt bestehenden<br />

Überlastung <strong>der</strong> Gerichte, politisch überhaupt erwünscht ist, ist eine an<strong>der</strong>e Frage. Eine<br />

an<strong>der</strong>e durchaus erwägenswerte Alternative wäre <strong>der</strong> Ausbau <strong>der</strong> Stellung und <strong>der</strong> Rechte des<br />

Privatanklägers. 181<br />

C. Anwendungsbereich des UrhG<br />

179 Korn/Zöchbauer, WK-StPO § 46 Rz 13.<br />

180 Vgl Dillenz /Gutman, UrhG § Verw.GesG 2 § 24 Rz 2.<br />

181 Vgl dazu auch Majer, Das Urheberstrafrecht, 121.<br />

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