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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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eines Rechtsanwaltes) benötigen. Zum an<strong>der</strong>en muss bei Freispruch des Angeklagten <strong>der</strong><br />

Privatankläger auch sämtliche Verfahrenskosten tragen. 176<br />

Nach § 46 StPO-alt konnte <strong>der</strong> Privatankläger auf seinen Antrag Vorerhebungen durchführen<br />

lassen, wobei er selbst Inhalt und Umfang dieser Vorerhebungen bestimmt. 177 Gemäß § 71<br />

Abs 1 StPO-neu findet ein Ermittlungsverfahren nicht mehr statt. Abs 5 Satz 2 leg cit<br />

ermöglicht jedoch dem Privatankläger, Zwangsmaßnahmen zu beantragen, sofern dies zur<br />

Sicherung von Beweisen o<strong>der</strong> vermögensrechtlichen Anordnungen erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Problematisch ist das Verhältnis von Abs 1 zu Abs 5 des § 71. Denn gem Abs 1 iVm Abs 5<br />

leg cit könnte <strong>der</strong> Privatankläger zB eine Hausdurchsuchung, die zur Beschlagnahme<br />

gebrannter DVDs als Beweis für eine strafbare Verletzung des Vervielfältigungsrechts<br />

meistens unumgänglich ist, erst nach Erhebung <strong>der</strong> Anklage beantragen, da ein<br />

Ermittlungsverfahren ja nicht stattfindet. Eine Hausdurchsuchung nach Anklageerhebung<br />

würde aber vollkommen seinen Zweck verfehlen, da <strong>der</strong> Angeklagte sich leichter <strong>der</strong><br />

belastenden Beweisstücke entledigen könnte. Weiters ist zu bedenken, dass ein<br />

Ermittlungsverfahren gerade den Sinn hat, einen Tatverdacht soweit zu klären, um zu sehen,<br />

ob eine Anklage mit ausreichen<strong>der</strong> Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung führt (vgl § 210<br />

Abs 1 StPO-neu). § 71 Abs 1 führt aber unter Umständen dazu, dass <strong>der</strong> Privatankläger ohne<br />

jeden Beweis Anklage erheben müsste. Da jedoch bei Zuständigkeit des Einzelrichters erster<br />

Instanz eine amtswegige Überprüfung <strong>der</strong> Anklage zu erfolgen hat und das Verfahren gem<br />

§ 485 Abs 1 Z 6 iVm § 486 Abs 3 bei ungenügendem Tatverdacht eingestellt werden muss,<br />

würde <strong>der</strong> Rechtsschutz des Urhebers ins Leere laufen. Dies kann nicht im Sinne des<br />

Gesetzgebers sein. § 71 Abs 5 sollte daher jedenfalls auch für Zwangsmaßnahmen vor<br />

Einbringung <strong>der</strong> Anklage angewendet werden.<br />

Die Frist zur Einbringung <strong>der</strong> Privatanklage betrug nach § 46 Abs 1 StPO-alt sechs Wochen<br />

ab Kenntnis von Tat und Täter. Eine <strong>der</strong>artige Frist ist in <strong>der</strong> neuen StPO nicht mehr<br />

vorgesehen.<br />

Bei Privatanklagesachen in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen ist ferner zu beachten, dass<br />

nur <strong>der</strong>jenige Privatanklage erheben kann, <strong>der</strong> ein Werknutzungsrecht (dh das ausschließliche,<br />

gegenüber je<strong>der</strong>mann wirkende absolute Recht, ein Werk zu nutzen) 178 hat, nicht aber <strong>der</strong>, <strong>der</strong><br />

176 Bertel/Venier, Strafprozeßrecht 8 , Rz 31.<br />

177 Korn/Zöchbauer, WK-StPO § 46 Rz 18f.<br />

178 Vgl Hauser/Thomasser, Wettbewerbs-und Immaterialgüterrecht, Rz 965.<br />

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