Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...
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eines Rechtsanwaltes) benötigen. Zum an<strong>der</strong>en muss bei Freispruch des Angeklagten <strong>der</strong><br />
Privatankläger auch sämtliche Verfahrenskosten tragen. 176<br />
Nach § 46 StPO-alt konnte <strong>der</strong> Privatankläger auf seinen Antrag Vorerhebungen durchführen<br />
lassen, wobei er selbst Inhalt und Umfang dieser Vorerhebungen bestimmt. 177 Gemäß § 71<br />
Abs 1 StPO-neu findet ein Ermittlungsverfahren nicht mehr statt. Abs 5 Satz 2 leg cit<br />
ermöglicht jedoch dem Privatankläger, Zwangsmaßnahmen zu beantragen, sofern dies zur<br />
Sicherung von Beweisen o<strong>der</strong> vermögensrechtlichen Anordnungen erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
Problematisch ist das Verhältnis von Abs 1 zu Abs 5 des § 71. Denn gem Abs 1 iVm Abs 5<br />
leg cit könnte <strong>der</strong> Privatankläger zB eine Hausdurchsuchung, die zur Beschlagnahme<br />
gebrannter DVDs als Beweis für eine strafbare Verletzung des Vervielfältigungsrechts<br />
meistens unumgänglich ist, erst nach Erhebung <strong>der</strong> Anklage beantragen, da ein<br />
Ermittlungsverfahren ja nicht stattfindet. Eine Hausdurchsuchung nach Anklageerhebung<br />
würde aber vollkommen seinen Zweck verfehlen, da <strong>der</strong> Angeklagte sich leichter <strong>der</strong><br />
belastenden Beweisstücke entledigen könnte. Weiters ist zu bedenken, dass ein<br />
Ermittlungsverfahren gerade den Sinn hat, einen Tatverdacht soweit zu klären, um zu sehen,<br />
ob eine Anklage mit ausreichen<strong>der</strong> Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung führt (vgl § 210<br />
Abs 1 StPO-neu). § 71 Abs 1 führt aber unter Umständen dazu, dass <strong>der</strong> Privatankläger ohne<br />
jeden Beweis Anklage erheben müsste. Da jedoch bei Zuständigkeit des Einzelrichters erster<br />
Instanz eine amtswegige Überprüfung <strong>der</strong> Anklage zu erfolgen hat und das Verfahren gem<br />
§ 485 Abs 1 Z 6 iVm § 486 Abs 3 bei ungenügendem Tatverdacht eingestellt werden muss,<br />
würde <strong>der</strong> Rechtsschutz des Urhebers ins Leere laufen. Dies kann nicht im Sinne des<br />
Gesetzgebers sein. § 71 Abs 5 sollte daher jedenfalls auch für Zwangsmaßnahmen vor<br />
Einbringung <strong>der</strong> Anklage angewendet werden.<br />
Die Frist zur Einbringung <strong>der</strong> Privatanklage betrug nach § 46 Abs 1 StPO-alt sechs Wochen<br />
ab Kenntnis von Tat und Täter. Eine <strong>der</strong>artige Frist ist in <strong>der</strong> neuen StPO nicht mehr<br />
vorgesehen.<br />
Bei Privatanklagesachen in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen ist ferner zu beachten, dass<br />
nur <strong>der</strong>jenige Privatanklage erheben kann, <strong>der</strong> ein Werknutzungsrecht (dh das ausschließliche,<br />
gegenüber je<strong>der</strong>mann wirkende absolute Recht, ein Werk zu nutzen) 178 hat, nicht aber <strong>der</strong>, <strong>der</strong><br />
176 Bertel/Venier, Strafprozeßrecht 8 , Rz 31.<br />
177 Korn/Zöchbauer, WK-StPO § 46 Rz 18f.<br />
178 Vgl Hauser/Thomasser, Wettbewerbs-und Immaterialgüterrecht, Rz 965.<br />
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