Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...
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gemacht 173 und bei <strong>der</strong> Vorstellung des sogenannten Haftentlassungspakets in einer<br />
Pressekonferenz des Justizministeriums vom 28.2.2007 aufgegriffen. 174 Auch wenn diese<br />
Maßnahme primär zur Entlastung <strong>der</strong> Gefängnisse aufgrund <strong>der</strong> zu hohen Anzahl von<br />
Untersuchungshäftlingen erwogen wird, scheint sie dennoch sinnvoll und würde als<br />
Nebenprodukt zu einer wünschenswerten Entkriminalisierung des Urheberrechts beitragen.<br />
B. § 91 als Privatanklagedelikt<br />
1. Allgemeines<br />
Vom in § 4 Abs 1 StPO-neu normierten Anklagegrundsatz gibt es drei Ausnahmen: Bei den<br />
in § 71 StPO normierten Privatanklagedelikten ist <strong>der</strong> Verletzte alleiniger Träger des<br />
Verfolgungsrechtes und hat prinzipiell die Rechte des Staatsanwaltes. Die in § 2 Abs 4 StPO-<br />
alt geregelten Antragsdelikte, bei welchen die Strafverfolgung durch den Staatsanwalt nur auf<br />
Antrag des Verletzten stattfinden durfte, haben kaum mehr Bedeutung, da diese in <strong>der</strong> seit<br />
1.1. 2008 geltenden StPO-neu, welche gem § 516 Abs 1 auf alle neuen Verfahren und jene<br />
vor 1.1.2008 eingeleiteten Verfahren, in denen noch kein Urteil erster Instanz gefällt wurde,<br />
anzuwenden ist, nicht mehr vorkommen. Gem § 516 Abs 3 treten an <strong>der</strong>en Stelle die<br />
Ermächtigungsdelikte. Bei diesen hängt die Ausübung des Verfolgungsrechts von <strong>der</strong><br />
Zustimmung des Ermächtigungsberechtigten ab. 175<br />
2. § 91 Abs 3 UrhG<br />
Gem § 91 Abs 3 UrhG ist <strong>der</strong> Täter nur auf Verlangen des in seinen Rechten Verletzten zu<br />
verfolgen. Damit wird klargestellt, dass es sich hierbei um ein Privatanklagedelikt iSd § 71<br />
StPO handelt.<br />
Beim Privatanklagedelikt wird <strong>der</strong> Offizialgrundsatz durchbrochen. Alleiniger Ankläger ist<br />
<strong>der</strong> in seinen Rechten Verletzte, zB die Plattenfirma beim illegalen Download einer Mp3-<br />
Datei. Damit ist aber auch ein erhebliches Kostenrisiko verbunden: Denn zum einen hat kaum<br />
ein Privatankläger ausreichend juristisches Wissen, um einen Strafprozess als Ankläger<br />
führen zu können, und wird deshalb in den meisten Fällen juristischen Beistand (zB in Form<br />
173 Vgl Schwaighofer/Venier, Stellungnahme zum Strafrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz 2003 vom 10.9.2003.<br />
174 Vgl Bundesministerin für Justiz Dr. Maria Berger, Haftentlassungspaket- mehr Sicherheit durch weniger<br />
Haft, Aussendung zur Pressekonferenz vom 28.2.2007.<br />
175 Markel, WK-StPO § 2 Rz 28.<br />
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