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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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gemacht 173 und bei <strong>der</strong> Vorstellung des sogenannten Haftentlassungspakets in einer<br />

Pressekonferenz des Justizministeriums vom 28.2.2007 aufgegriffen. 174 Auch wenn diese<br />

Maßnahme primär zur Entlastung <strong>der</strong> Gefängnisse aufgrund <strong>der</strong> zu hohen Anzahl von<br />

Untersuchungshäftlingen erwogen wird, scheint sie dennoch sinnvoll und würde als<br />

Nebenprodukt zu einer wünschenswerten Entkriminalisierung des Urheberrechts beitragen.<br />

B. § 91 als Privatanklagedelikt<br />

1. Allgemeines<br />

Vom in § 4 Abs 1 StPO-neu normierten Anklagegrundsatz gibt es drei Ausnahmen: Bei den<br />

in § 71 StPO normierten Privatanklagedelikten ist <strong>der</strong> Verletzte alleiniger Träger des<br />

Verfolgungsrechtes und hat prinzipiell die Rechte des Staatsanwaltes. Die in § 2 Abs 4 StPO-<br />

alt geregelten Antragsdelikte, bei welchen die Strafverfolgung durch den Staatsanwalt nur auf<br />

Antrag des Verletzten stattfinden durfte, haben kaum mehr Bedeutung, da diese in <strong>der</strong> seit<br />

1.1. 2008 geltenden StPO-neu, welche gem § 516 Abs 1 auf alle neuen Verfahren und jene<br />

vor 1.1.2008 eingeleiteten Verfahren, in denen noch kein Urteil erster Instanz gefällt wurde,<br />

anzuwenden ist, nicht mehr vorkommen. Gem § 516 Abs 3 treten an <strong>der</strong>en Stelle die<br />

Ermächtigungsdelikte. Bei diesen hängt die Ausübung des Verfolgungsrechts von <strong>der</strong><br />

Zustimmung des Ermächtigungsberechtigten ab. 175<br />

2. § 91 Abs 3 UrhG<br />

Gem § 91 Abs 3 UrhG ist <strong>der</strong> Täter nur auf Verlangen des in seinen Rechten Verletzten zu<br />

verfolgen. Damit wird klargestellt, dass es sich hierbei um ein Privatanklagedelikt iSd § 71<br />

StPO handelt.<br />

Beim Privatanklagedelikt wird <strong>der</strong> Offizialgrundsatz durchbrochen. Alleiniger Ankläger ist<br />

<strong>der</strong> in seinen Rechten Verletzte, zB die Plattenfirma beim illegalen Download einer Mp3-<br />

Datei. Damit ist aber auch ein erhebliches Kostenrisiko verbunden: Denn zum einen hat kaum<br />

ein Privatankläger ausreichend juristisches Wissen, um einen Strafprozess als Ankläger<br />

führen zu können, und wird deshalb in den meisten Fällen juristischen Beistand (zB in Form<br />

173 Vgl Schwaighofer/Venier, Stellungnahme zum Strafrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz 2003 vom 10.9.2003.<br />

174 Vgl Bundesministerin für Justiz Dr. Maria Berger, Haftentlassungspaket- mehr Sicherheit durch weniger<br />

Haft, Aussendung zur Pressekonferenz vom 28.2.2007.<br />

175 Markel, WK-StPO § 2 Rz 28.<br />

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