29.11.2012 Aufrufe

Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

1. Allgemeine Strafdrohung<br />

§ 91 UrhG sieht als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten o<strong>der</strong> eine Geldstrafe bis<br />

zu 360 Tagessätzen vor. Damit wird in § 91 dieselbe Strafdrohung festgelegt, wie <strong>der</strong><br />

einfache Diebstahl des § 127 StGB normiert, woran man die systematische Nähe von<br />

Urheberrechtsverletzungen als „Diebstahl von geistigem Eigentum“ zu Eigentums- und<br />

Wirtschaftsdelikten erkennen kann.<br />

2. Gewerbsmäßige Begehung<br />

Bei gewerbsmäßiger Begehung sieht § 91 Abs 2 als Qualifikation eine Erhöhung <strong>der</strong> Strafe<br />

auf bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe vor, was immerhin eine Vervierfachung <strong>der</strong> Strafdrohung<br />

gegenüber dem Grunddelikt bedeutet. Dennoch liegt die Strafdrohung des § 91 noch deutlich<br />

unter jener des gewerbsmäßigen Diebstahls, <strong>der</strong> einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5<br />

Jahren vorsieht.<br />

Die Gewerbsmäßigkeit ist in § 70 StGB geregelt, hat aber für das Nebenstrafrecht ebenso<br />

Geltung. Nach dieser Norm ist Voraussetzung für die Gewerbsmäßigkeit <strong>der</strong> Begehung <strong>der</strong><br />

Straftat, dass sie in <strong>der</strong> Absicht vorgenommen wird, sich durch ihre wie<strong>der</strong>kehrende<br />

Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Für die Annahme <strong>der</strong><br />

Qualifikation ist die Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Straftat nicht erfor<strong>der</strong>lich. 171 Auf die tatsächliche<br />

Realisierung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Vorstellung des Täters vorkommenden zukünftigen Straftaten kommt<br />

es demnach nicht an. 172 Damit ist nicht, wie man vermuten könnte, <strong>der</strong> höhere wirtschaftliche<br />

Schaden, den ein Film- o<strong>der</strong> <strong>Musik</strong>pirat durch Verkauf von illegalen Kopien anrichten<br />

könnte, Grund für die höhere Strafdrohung, son<strong>der</strong>n allein die subjektive Absicht (vgl § 5 Abs<br />

2 StGB), mehrere wie<strong>der</strong>kehrende Verstöße gegen § 91 UrhG zu begehen, selbst wenn nie ein<br />

wirtschaftlicher Schaden eingetreten ist, weil die Ersttat nur versucht wurde. Sinn und Zweck<br />

<strong>der</strong> Vorschrift ist also, dass wirtschaftliche Schäden schon im Vorfeld verhin<strong>der</strong>t werden<br />

sollen.<br />

Die aktuelle Diskussion geht allerdings in die Richtung, das Gesetz dahingehend zu än<strong>der</strong>n,<br />

dass Gewerbsmäßigkeit erst dann anzunehmen ist, wenn ein Täter zumindest drei gleichartige<br />

Taten verübt hat. Dieser Reformierungsvorschlag wurde bereits 2003 von Teilen <strong>der</strong> Lehre<br />

171 Jerabek in WK 2 § 70 (2006) Rz 6.<br />

172 Wegschei<strong>der</strong>, Die Gewerbsmäßigkeit im Strafrecht, ÖJZ 1979, 65.<br />

49

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!