Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...
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1. Allgemeine Strafdrohung<br />
§ 91 UrhG sieht als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten o<strong>der</strong> eine Geldstrafe bis<br />
zu 360 Tagessätzen vor. Damit wird in § 91 dieselbe Strafdrohung festgelegt, wie <strong>der</strong><br />
einfache Diebstahl des § 127 StGB normiert, woran man die systematische Nähe von<br />
Urheberrechtsverletzungen als „Diebstahl von geistigem Eigentum“ zu Eigentums- und<br />
Wirtschaftsdelikten erkennen kann.<br />
2. Gewerbsmäßige Begehung<br />
Bei gewerbsmäßiger Begehung sieht § 91 Abs 2 als Qualifikation eine Erhöhung <strong>der</strong> Strafe<br />
auf bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe vor, was immerhin eine Vervierfachung <strong>der</strong> Strafdrohung<br />
gegenüber dem Grunddelikt bedeutet. Dennoch liegt die Strafdrohung des § 91 noch deutlich<br />
unter jener des gewerbsmäßigen Diebstahls, <strong>der</strong> einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5<br />
Jahren vorsieht.<br />
Die Gewerbsmäßigkeit ist in § 70 StGB geregelt, hat aber für das Nebenstrafrecht ebenso<br />
Geltung. Nach dieser Norm ist Voraussetzung für die Gewerbsmäßigkeit <strong>der</strong> Begehung <strong>der</strong><br />
Straftat, dass sie in <strong>der</strong> Absicht vorgenommen wird, sich durch ihre wie<strong>der</strong>kehrende<br />
Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Für die Annahme <strong>der</strong><br />
Qualifikation ist die Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Straftat nicht erfor<strong>der</strong>lich. 171 Auf die tatsächliche<br />
Realisierung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Vorstellung des Täters vorkommenden zukünftigen Straftaten kommt<br />
es demnach nicht an. 172 Damit ist nicht, wie man vermuten könnte, <strong>der</strong> höhere wirtschaftliche<br />
Schaden, den ein Film- o<strong>der</strong> <strong>Musik</strong>pirat durch Verkauf von illegalen Kopien anrichten<br />
könnte, Grund für die höhere Strafdrohung, son<strong>der</strong>n allein die subjektive Absicht (vgl § 5 Abs<br />
2 StGB), mehrere wie<strong>der</strong>kehrende Verstöße gegen § 91 UrhG zu begehen, selbst wenn nie ein<br />
wirtschaftlicher Schaden eingetreten ist, weil die Ersttat nur versucht wurde. Sinn und Zweck<br />
<strong>der</strong> Vorschrift ist also, dass wirtschaftliche Schäden schon im Vorfeld verhin<strong>der</strong>t werden<br />
sollen.<br />
Die aktuelle Diskussion geht allerdings in die Richtung, das Gesetz dahingehend zu än<strong>der</strong>n,<br />
dass Gewerbsmäßigkeit erst dann anzunehmen ist, wenn ein Täter zumindest drei gleichartige<br />
Taten verübt hat. Dieser Reformierungsvorschlag wurde bereits 2003 von Teilen <strong>der</strong> Lehre<br />
171 Jerabek in WK 2 § 70 (2006) Rz 6.<br />
172 Wegschei<strong>der</strong>, Die Gewerbsmäßigkeit im Strafrecht, ÖJZ 1979, 65.<br />
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