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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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Eine Strafbarkeit des Unternehmers nach § 91 Abs 2 ist dann gegeben, wenn dieser von<br />

Arbeiten in seinem Betrieb, welche in fremde Urheberrechte eingreifen, weiß, und er<br />

vorsätzlich diese Eingriffe nicht verhin<strong>der</strong>t (Beispiel: ein Angestellter einer Werbeagentur<br />

lädt sich für eine Fernsehwerbung ein Lied aus dem Internet herunter). 167 Vorsätzlich handelt,<br />

wer die Urheberrechtseingriffe hätte verhin<strong>der</strong>n können. 168 Vorsatz des Mitarbeiters ist<br />

allerdings für die Strafbarkeit des Unternehmers nicht notwendig. 169<br />

E. § 286 StGB<br />

Eine weitere Möglichkeit, Urheberrechtsverletzungen durch Unterlassen zu erfassen, bietet §<br />

286 StGB. Auch diese Bestimmung ist als echtes Unterlassungsdelikt ausgestaltet. Den<br />

Tatbestand erfüllt, wer es mit dem Vorsatz, dass vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte<br />

Handlung begangen werde, unterlässt, ihre unmittelbar bevorstehende o<strong>der</strong> schon begonnene<br />

Ausführung zu verhin<strong>der</strong>n. Zu beachten ist allerdings, dass § 286 als objektive Bedingung <strong>der</strong><br />

Strafbarkeit die Bestrafung des Täters nur bei vorsätzlichen Straftaten, die mit einer ein Jahr<br />

übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, vorsieht. 170 Für das Urheberrecht hat diese Norm<br />

daher nicht für einfache Verstöße gegen § 91 UrhG, son<strong>der</strong>n nur für gewerbsmäßige<br />

Handlungen Bedeutung, da erstere nur mit einer 6-monatigen Freiheitsstrafe bedroht sind,<br />

letztere jedoch mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren. Der Bewohner einer<br />

Wohngemeinschaft, <strong>der</strong> beim illegalen Download o<strong>der</strong> Brennen von Filmen eines Freundes<br />

dabei ist, könnte sich also nach dieser Bestimmung strafbar machen, wenn er es ernstlich für<br />

möglich hält und sich damit abfindet, dass die Person mit dem Brennen o<strong>der</strong> Herunterladen<br />

gegen Urheberrecht verstößt und die Absicht hat, eine fortlaufende Einkommensquelle daraus<br />

zu beziehen (zB durch Verkauf an Bekannte), und dies nicht verhin<strong>der</strong>t.<br />

VI. Prozessuale <strong>Aspekte</strong><br />

A. Strafen<br />

167 Vgl Dittrich, UrhR 5 (2007) § 91 E 14.<br />

168 Vgl Dittrich, UrhR 5 (2007) § 91 E 13.<br />

169 Vgl Dillenz /Gutman, UrhG § Verw.GesG 2 § 91 Rz 15.<br />

170 Vgl Wegschei<strong>der</strong>, Strafrecht BT 2 § 286.<br />

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