Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...
Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...
Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Eine Strafbarkeit des Unternehmers nach § 91 Abs 2 ist dann gegeben, wenn dieser von<br />
Arbeiten in seinem Betrieb, welche in fremde Urheberrechte eingreifen, weiß, und er<br />
vorsätzlich diese Eingriffe nicht verhin<strong>der</strong>t (Beispiel: ein Angestellter einer Werbeagentur<br />
lädt sich für eine Fernsehwerbung ein Lied aus dem Internet herunter). 167 Vorsätzlich handelt,<br />
wer die Urheberrechtseingriffe hätte verhin<strong>der</strong>n können. 168 Vorsatz des Mitarbeiters ist<br />
allerdings für die Strafbarkeit des Unternehmers nicht notwendig. 169<br />
E. § 286 StGB<br />
Eine weitere Möglichkeit, Urheberrechtsverletzungen durch Unterlassen zu erfassen, bietet §<br />
286 StGB. Auch diese Bestimmung ist als echtes Unterlassungsdelikt ausgestaltet. Den<br />
Tatbestand erfüllt, wer es mit dem Vorsatz, dass vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte<br />
Handlung begangen werde, unterlässt, ihre unmittelbar bevorstehende o<strong>der</strong> schon begonnene<br />
Ausführung zu verhin<strong>der</strong>n. Zu beachten ist allerdings, dass § 286 als objektive Bedingung <strong>der</strong><br />
Strafbarkeit die Bestrafung des Täters nur bei vorsätzlichen Straftaten, die mit einer ein Jahr<br />
übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, vorsieht. 170 Für das Urheberrecht hat diese Norm<br />
daher nicht für einfache Verstöße gegen § 91 UrhG, son<strong>der</strong>n nur für gewerbsmäßige<br />
Handlungen Bedeutung, da erstere nur mit einer 6-monatigen Freiheitsstrafe bedroht sind,<br />
letztere jedoch mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren. Der Bewohner einer<br />
Wohngemeinschaft, <strong>der</strong> beim illegalen Download o<strong>der</strong> Brennen von Filmen eines Freundes<br />
dabei ist, könnte sich also nach dieser Bestimmung strafbar machen, wenn er es ernstlich für<br />
möglich hält und sich damit abfindet, dass die Person mit dem Brennen o<strong>der</strong> Herunterladen<br />
gegen Urheberrecht verstößt und die Absicht hat, eine fortlaufende Einkommensquelle daraus<br />
zu beziehen (zB durch Verkauf an Bekannte), und dies nicht verhin<strong>der</strong>t.<br />
VI. Prozessuale <strong>Aspekte</strong><br />
A. Strafen<br />
167 Vgl Dittrich, UrhR 5 (2007) § 91 E 14.<br />
168 Vgl Dittrich, UrhR 5 (2007) § 91 E 13.<br />
169 Vgl Dillenz /Gutman, UrhG § Verw.GesG 2 § 91 Rz 15.<br />
170 Vgl Wegschei<strong>der</strong>, Strafrecht BT 2 § 286.<br />
48