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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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Verhaltensweisen bzw die sogenannten Alltagshandlungen fallen, welche nicht einmal den<br />

Grad <strong>der</strong> objektiven Sorgfaltswidrigkeit <strong>der</strong> Tathandlung erreichen (das Bereitstellen eines<br />

Computers wird regelmäßig als eine Alltagshandlung 159 eingeordnet werden können) –<br />

Ingerenz begründen, ist strittig. 160<br />

Ähnlich verhält es sich mit <strong>der</strong> Eröffnung und Überwachung einer Gefahrenquelle. Personen,<br />

die aus ihrem sachlichen Herrschaftsbereich Gefahren für die Rechtsgüter Dritter, in dem Fall<br />

also für die Rechte des Urhebers, schaffen, müssen Rechtsgutbeeinträchtigungen<br />

verhin<strong>der</strong>n. 161 Auch hier gilt, dass die strafrechtliche Haftung in den meisten Fällen durch die<br />

Sozialadäquanz <strong>der</strong> Handlung (Aufstellen des Computers ohne Zugangsberechtigung) bzw<br />

durch das Eigenverantwortlichkeitsprinzip begrenzt ist.<br />

Ähnliche Erwägungen können angestellt werden, wenn Mitarbeiter eines Unternehmens von<br />

unternehmenseigenen Computern <strong>Musik</strong> o<strong>der</strong> Filme downloaden. Durch das VbVG wurde<br />

zwar prinzipiell die strafrechtliche Haftung von Unternehmen für die Straftaten ihrer<br />

Mitarbeiter verankert, 162 Straftaten von Angestellten, die „einer nur von ihnen zu<br />

verantwortenden Risikosphäre entspringen“, begründen keine Strafbarkeit des<br />

Unternehmens, 163 ebenso wenig Tathandlungen, aus denen das Unternehmen keinen<br />

materiellen Vorteil 164 erzielen kann bzw könnte. Die Haftung des Unternehmers nach § 91<br />

Abs 2 UrhG (siehe dazu gleich unten) bleibt davon unberührt.<br />

D. Haftung des Unternehmers nach § 91 Abs 2 UrhG<br />

Gem § 91 Abs 2 ist <strong>der</strong> Inhaber o<strong>der</strong> Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, <strong>der</strong> einen<br />

strafbaren Eingriff in fremde Urheberrechte in seinem Betrieb o<strong>der</strong> Unternehmen durch einen<br />

Angestellten nicht verhin<strong>der</strong>t. Damit wird zumindest im Bereich <strong>der</strong> Betriebe eine<br />

Strafbarkeit durch Unterlassung explizit normiert, ohne dass es dafür einer Garantenstellung<br />

bedürfte. Auch wenn die dogmatische Einordnung dieses Instituts in <strong>der</strong> Vergangenheit<br />

durchaus Kopfzerbrechen bereitete, 165 ist heute anerkannt, dass es sich dabei um ein echtes<br />

Unterlassungsdelikt handelt. 166<br />

159 Vgl Kienapfel/Höpfel Strafrecht AT 10 E 5 Rz 9.<br />

160 Vgl Hilf in WK 2 § 2 Rz 106.<br />

161 Hilf in WK 2 § 2 Rz 119.<br />

162 Vgl ausführlich dazu Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, 55 Rz 1ff.<br />

163 Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, 60 Rz 10.<br />

164 Vgl Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, 58 Rz 3.<br />

165 Vgl Majer, Das Urheberstrafrecht, 79 ff.<br />

166 Vgl Schön, Strafbare Verletzungen des Urheberrechts im Informationszeitalter, 90.<br />

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