Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...
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Verhaltensweisen bzw die sogenannten Alltagshandlungen fallen, welche nicht einmal den<br />
Grad <strong>der</strong> objektiven Sorgfaltswidrigkeit <strong>der</strong> Tathandlung erreichen (das Bereitstellen eines<br />
Computers wird regelmäßig als eine Alltagshandlung 159 eingeordnet werden können) –<br />
Ingerenz begründen, ist strittig. 160<br />
Ähnlich verhält es sich mit <strong>der</strong> Eröffnung und Überwachung einer Gefahrenquelle. Personen,<br />
die aus ihrem sachlichen Herrschaftsbereich Gefahren für die Rechtsgüter Dritter, in dem Fall<br />
also für die Rechte des Urhebers, schaffen, müssen Rechtsgutbeeinträchtigungen<br />
verhin<strong>der</strong>n. 161 Auch hier gilt, dass die strafrechtliche Haftung in den meisten Fällen durch die<br />
Sozialadäquanz <strong>der</strong> Handlung (Aufstellen des Computers ohne Zugangsberechtigung) bzw<br />
durch das Eigenverantwortlichkeitsprinzip begrenzt ist.<br />
Ähnliche Erwägungen können angestellt werden, wenn Mitarbeiter eines Unternehmens von<br />
unternehmenseigenen Computern <strong>Musik</strong> o<strong>der</strong> Filme downloaden. Durch das VbVG wurde<br />
zwar prinzipiell die strafrechtliche Haftung von Unternehmen für die Straftaten ihrer<br />
Mitarbeiter verankert, 162 Straftaten von Angestellten, die „einer nur von ihnen zu<br />
verantwortenden Risikosphäre entspringen“, begründen keine Strafbarkeit des<br />
Unternehmens, 163 ebenso wenig Tathandlungen, aus denen das Unternehmen keinen<br />
materiellen Vorteil 164 erzielen kann bzw könnte. Die Haftung des Unternehmers nach § 91<br />
Abs 2 UrhG (siehe dazu gleich unten) bleibt davon unberührt.<br />
D. Haftung des Unternehmers nach § 91 Abs 2 UrhG<br />
Gem § 91 Abs 2 ist <strong>der</strong> Inhaber o<strong>der</strong> Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, <strong>der</strong> einen<br />
strafbaren Eingriff in fremde Urheberrechte in seinem Betrieb o<strong>der</strong> Unternehmen durch einen<br />
Angestellten nicht verhin<strong>der</strong>t. Damit wird zumindest im Bereich <strong>der</strong> Betriebe eine<br />
Strafbarkeit durch Unterlassung explizit normiert, ohne dass es dafür einer Garantenstellung<br />
bedürfte. Auch wenn die dogmatische Einordnung dieses Instituts in <strong>der</strong> Vergangenheit<br />
durchaus Kopfzerbrechen bereitete, 165 ist heute anerkannt, dass es sich dabei um ein echtes<br />
Unterlassungsdelikt handelt. 166<br />
159 Vgl Kienapfel/Höpfel Strafrecht AT 10 E 5 Rz 9.<br />
160 Vgl Hilf in WK 2 § 2 Rz 106.<br />
161 Hilf in WK 2 § 2 Rz 119.<br />
162 Vgl ausführlich dazu Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, 55 Rz 1ff.<br />
163 Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, 60 Rz 10.<br />
164 Vgl Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, 58 Rz 3.<br />
165 Vgl Majer, Das Urheberstrafrecht, 79 ff.<br />
166 Vgl Schön, Strafbare Verletzungen des Urheberrechts im Informationszeitalter, 90.<br />
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