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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> einen Erfolg nicht abwendet, strafbar ist, son<strong>der</strong>n nur <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> eine Pflicht zur<br />

Abwendung des Erfolgs hat. 154 Die ursprünglichen Entstehungsgründe dieser Pflicht, Gesetz,<br />

Vertrag und vorangegangenes Tun (sog Ingerenz) wurden von Lehre und Rechtssprechung<br />

erweitert und weiterentwickelt. 155<br />

Die Frage, ob überhaupt, und wenn ja, welche dieser Entstehungsgründe für eine Strafbarkeit<br />

nach § 91 UrhG in Frage kommen können, ist einzelfallspezifisch zu prüfen.<br />

Eine Möglichkeit besteht in <strong>der</strong> Garantenstellung aus Rechtsvorschrift. Eltern können gem § 2<br />

StGB iVm § 91 UrhG strafbar sein, wenn sie ihre Aufsichtspflicht gegenüber ihren<br />

min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong>n gem § 146 ABGB vernachlässigen. Denn § 146 ABGB beinhaltet<br />

auch die Pflicht, min<strong>der</strong>jährige Kin<strong>der</strong> von strafbaren Handlungen abzuhalten und diese zu<br />

verhin<strong>der</strong>n. 156 Wissen also Eltern, dass ihre (min<strong>der</strong>jährigen) Kin<strong>der</strong> <strong>Musik</strong> und Filme aus<br />

dem Internet herunterladen, und verhin<strong>der</strong>n sie dies nicht, können sie sich gem § 91 strafbar<br />

machen.<br />

Erwägenswert ist weiters die Heranziehung <strong>der</strong> Garantenstellung aus Ingerenz und Eröffnung<br />

bzw Überwachung einer Gefahrenquelle. Nach dem Ingerenzprinzip muss je<strong>der</strong> die<br />

nachteiligen Folgen, die aus seinem Handeln entstehen können, verhin<strong>der</strong>n. Wenn jemand<br />

also eine konkrete Gefahrensituation geschaffen hat, ist er verpflichtet, die mit ihr<br />

typischerweise verbundenen Gefahren abzuwehren. 157 Durch das Aufstellen eines Computers<br />

in einer Studentenwohngemeinschaft mit Zugangsberechtigung für je<strong>der</strong>mann könnte eine<br />

solche angenommen werden, wenn dem Computereigentümer bekannt ist, dass eine Person<br />

regelmäßig auf seinem Computer <strong>Musik</strong>- und Filmdateien herunterlädt und Kopien herstellt,<br />

und er dies nicht durch entsprechende Maßnahmen (zB eben Zugangsbeschränkungen mit<br />

Passwörtern) verhin<strong>der</strong>t. Denn so wird eine Gefahr <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> Rechte des Urhebers,<br />

nämlich durch die Bereitstellung technischer Mittel zum illegalen Download, geschaffen. Das<br />

sog Eigenverantwortlichkeitsprinzip begrenzt jedoch auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> objektiven<br />

Zurechnung des Erfolgs die Garantenstellung aus Ingerenz, weshalb eine Strafbarkeit für den<br />

Computereigentümer bei dieser Fallkonstellation nur in den seltensten Fällen gegeben sein<br />

wird. 158 Ob Handlungen, die nicht einmal rechtswidrig sind – worunter auch sozial adäquate<br />

154 Vgl Fabrizy StGB 9 § 2 Rz 2.<br />

155 Vgl Kienapfel/Höpfel Strafrecht AT 10 Z 30 Rn 6.<br />

156 Kienapfel/Höpfel Strafrecht AT 10 Z 30 Rn 10.<br />

157 Vgl Fabrizy StGB 9 § 2 Rz 3.<br />

158 Vgl Fabrizy StGB 9 § 2 Rz 3.<br />

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