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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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zw das Eigenverantwortlichkeitsprinzip (siehe dazu gleich unten) können aber die<br />

Strafbarkeit ausschließen.<br />

C. § 91 UrhG als Unterlassungsdelikt<br />

§ 2 StGB regelt die sogenannten unechten Unterlassungsdelikte. 149 Demnach ist nicht nur<br />

strafbar, wer selbst handelt, son<strong>der</strong>n auch, wer es unterlässt, einen Erfolg, den das Gesetz mit<br />

Strafe bedroht, abzuwenden. § 2 gilt allerdings nur für Erfolgsdelikte. Die dogmatische<br />

Einordnung des § 91 UrhG als Erfolgsdelikt ist allerdings nicht unumstritten und wird<br />

teilweise mit <strong>der</strong> Begründung abgelehnt, dass sich <strong>der</strong> Unrechtsgehalt bereits im bloßen<br />

Handeln des Täters (zB im Benützen eines Werkes ohne Zustimmung des Urhebers)<br />

verwirkliche, weshalb die Einordnung als schlichtes Tätigkeitsdelikt dem § 91 UrhG mehr<br />

entspräche. 150 Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass sich zB beim Vervielfältigungsrecht<br />

das Benützen eines Werkes erst mit Entstehen <strong>der</strong> fertigen Kopie verwirklicht und nicht schon<br />

mit dem bloßen Kopiervorgang. Das Urheberrecht will den Urheber ja dahingehend schützen,<br />

dass verhin<strong>der</strong>t werden soll, dass ohne seine Zustimmung Vervielfältigungsstücke angefertigt<br />

werden und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Diesen kann man aber erst bei<br />

Vorliegen einer fertigen Kopie annehmen. Schon das Wort „Benützen“ impliziert, dass <strong>der</strong><br />

Täter einen gewissen Nutzen erzielen will, <strong>der</strong> aber erst mit Vollendung <strong>der</strong> Kopie entsteht.<br />

Schwieriger stellt sich die Situation dar, wenn man einen Verstoß gegen das<br />

Zurverfügungsstellungsrecht, welches ja durch die Verweisung in § 91 ebenfalls von <strong>der</strong><br />

Strafbarkeit umfasst ist, als Grundlage <strong>der</strong> Einordnung des § 91 heranzieht, da das zur<br />

Verfügung stellen auch als eine Gefährdung, aber noch keine Verletzung <strong>der</strong> Rechtsgüter des<br />

Urhebers angesehen werden könnte. 151 Dann stellt sich die Frage, ob im zur Verfügung stellen<br />

eine abstrakte o<strong>der</strong> konkrete Gefährdung vorliegt, da nur konkrete Gefährdungsdelikte als<br />

Erfolgsdelikte eingeordnet werden, 152 abstrakte Gefährdungsdelikte hingegen schlichte<br />

Tätigkeitsdelikte sind. 153<br />

Geht man zumindest bei Verletzung des Vervielfältigungsrechts von <strong>der</strong> Einordnung des § 91<br />

als Erfolgsdelikt aus, ist unabdingbare Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 2 StGB die<br />

sogenannte Garantenstellung. Mit diesem Begriff wird ausgedrückt, dass nicht schlechthin<br />

149 Vgl Hilf in WK 2 § 2 Rz 9.<br />

150 Vgl zB Schön, Strafbare Verletzungen des Urheberrechts im Informationszeitalter, 130.<br />

151 Vgl Plöckinger, Zur Zuständigkeit österreichischer Gerichte bei Straftaten im Internet, ÖJZ 2001,798.<br />

152 Vgl Kienapfel/Schmoller, Studienbuch Strafrecht BT III, Vorbem § 169ff Rz 16.<br />

153 Vgl Kienapfel/Schmoller, Studienbuch Strafrecht BT III, Vorbem § 169ff Rz 31.<br />

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