Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...
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Unwissenheit allein nicht zur Strafbarkeit führt, son<strong>der</strong>n es auch hier auf die Vorwerfbarkeit<br />
<strong>der</strong> Unkenntnis ankommt.<br />
Ein Verbotsirrtum (Rechtsirrtum) gemäß § 9 StGB liegt vor, wenn <strong>der</strong> Täter das Unrecht<br />
seiner Tat nicht erkennt und daher glaubt, seine Tat sei nicht verboten bzw erlaubt. Der Täter<br />
irrt dabei nicht über Tatsächliches wie beim Tatbildirrtum, son<strong>der</strong>n allein über Rechtliches,<br />
nämlich die Einordnung seiner Tat als Unrecht. Dies wird auch als direkter Verbotsirrtum<br />
bezeichnet.<br />
Ein indirekter Verbotsirrtum liegt vor, wenn <strong>der</strong> Täter über die Existenz o<strong>der</strong> die Grenzen<br />
eines Rechtfertigungsgrundes irrt. Sowohl <strong>der</strong> direkte als auch <strong>der</strong> indirekte Verbotsirrtum<br />
führen jedoch gemäß § 9 Abs 2 StGB nur dann zur Straffreiheit, wenn sie nicht vorwerfbar<br />
sind. Vorwerfbarkeit ist dann gegeben, wenn das Unrecht für den Täter wie für je<strong>der</strong>mann<br />
leicht erkennbar war o<strong>der</strong> wenn sich <strong>der</strong> Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht<br />
bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung o<strong>der</strong> sonst den<br />
Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre (§ 9 Abs 2 StGB). 145<br />
B. Direkter Verbotsirrtum bei § 91 UrhG<br />
Inwieweit ein direkter Verbotsirrtum bei § 91 UrhG eine Rolle spielen könnte, ist fraglich.<br />
Sowohl für als auch gegen diese Annahme können Argumente vorgebracht werden.<br />
Gegen die Straflosigkeit aufgrund eines Verbotsirrtums spricht vor allem die Tatsache, dass<br />
Urheberrechtsverletzungen im Internet und Film- und <strong>Musik</strong>piraterie gerade in den letzten<br />
Jahren in den Medien mehr und mehr thematisiert wurden, nicht zuletzt auf Betreiben <strong>der</strong><br />
<strong>Musik</strong>- und Filmindustrie. Dabei wird oft genug auf die (angebliche bzw mögliche)<br />
Rechtswidrigkeit aufmerksam gemacht.<br />
Auch bei Jugendlichen wird man daher wohl regelmäßig die Vorwerfbarkeit des<br />
Verbotsirrtums annehmen können. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Jugendlicher<br />
nichts von den Medienkampagnen von Plattenfirmen o<strong>der</strong> Filmstudios mitbekommen hat o<strong>der</strong><br />
145 Vgl näher zum Verbotsirrtum Kienapfel/Höpfel Strafrecht AT 10 Z 18.<br />
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