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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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4. Anwendung auf juristische Personen<br />

Im Gegensatz zu § 42 Abs 4, <strong>der</strong> nur von natürlichen Personen spricht, kennt § 91 keine<br />

solche Einschränkung. Damit liegt ein weiterer Anwendungsbereich von § 91 darin,<br />

juristische Personen straffrei zu stellen, die vom Umfang des § 42 nicht erfasst sind. Diese<br />

Möglichkeit ergibt sich natürlich erst seit Einführung des<br />

Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, da vor dessen Einführung juristische Personen ohnehin<br />

nie strafbar sein konnten. Offen bleibt, ob das vom Gesetzgeber so gewünscht ist.<br />

5. Keine Straflosigkeit für den Uploa<strong>der</strong><br />

Zu bemerken ist noch, dass <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> Dateien zum Download ins Netz stellt, we<strong>der</strong> durch<br />

§ 42 (vgl § 42 Abs 5) noch durch § 91 Abs 1 Satz 1 straffrei gestellt ist, da das Bereitstellen<br />

zum Herunterladen keine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch mehr darstellt. Damit<br />

könnten aber auch beson<strong>der</strong>s jene Personen, die File-Sharing-Programme benutzen, sich nicht<br />

mehr auf § 91 berufen, da dabei in den meisten Fällen (siehe oben Punkt II.D.4.g.) auch die<br />

eigenen <strong>Musik</strong>dateien den an<strong>der</strong>en Nutzern zum Herunterladen freigehalten werden (müssen).<br />

V. Relevanz eines Verbotsirrtums, speziell bei Jugendlichen<br />

A. Allgemeines<br />

Gerade in Bezug auf das Internet scheint es, bedingt durch die leichte Zugänglichkeit und<br />

mangelnde Überwachung, noch immer den weitverbreiteten Irrtum zu geben, dass alles, was<br />

im Netz frei zugänglich ist und heruntergeladen werden kann, auch heruntergeladen werden<br />

darf. 142 Gleichzeitig existiert jedoch die (falsche) allgemeine Auffassung, dass „Unwissenheit<br />

nicht vor Strafe schütze“, was nach früherem Strafrecht auch durchaus zutraf. 143 Wie auch im<br />

ABGB die Vorschrift des § 2 zwischen Kenntnis <strong>der</strong> Rechtsvorschrift und subjektiver<br />

Vorwerfbarkeit <strong>der</strong> Unkenntnis unterscheidet, 144 ist es auch im Strafrecht so, dass<br />

142 Vgl Ralf Höcker, Lexikon <strong>der</strong> Rechtsirrtümer, 148.<br />

143 Vgl Fabrizy, StGB Kurzkommentar 9 , § 9 Rz 1.<br />

144 Vgl Bydlinski, Bürgerliches Recht I 4 , Rz 1/21.<br />

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