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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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Verletzung des gesamten UrhG. Die Rechtswidrigkeit einer Handlung kann sich also aus<br />

einem Verstoß gegen sämtliche Normen des UrhG ergeben.<br />

Ein solcher Verstoß liegt zB vor, wenn die Grenzen des § 42 durch Herstellung einer zu<br />

großen Anzahl an Vervielfältigungsstücken o<strong>der</strong> durch unrechtmäßige Erlangung des<br />

Urstücks (dazu siehe unten Punkt 2.) überschritten wurden. Die Herstellung von Kopien<br />

würde somit gegen das Vervielfältigungsrecht des § 15 verstoßen und, bei Vorliegen <strong>der</strong><br />

restlichen Voraussetzungen (Schaden, Kausalität, Adäquanz,<br />

Rechtswidrigkeitszusammenhang etc) 136 , trotz Straflosigkeit eine Schadenersatzpflicht<br />

begründen.<br />

Im Gegensatz zum allgemeinen Schadenersatzrecht des ABGB ist bei Vorliegen <strong>der</strong><br />

Schadenersatzpflicht nach § 87 UrhG <strong>der</strong> entgangene Gewinn ohne Rücksicht des<br />

Verschuldensgrades, also auch schon bei leichter Fahrlässigkeit, zu ersetzen.<br />

Abs 2 des § 87 normiert explizit den Ersatzanspruch auch für immaterielle Schäden. Nach<br />

Abs 3 beträgt die Höhe des Anspruchs das Doppelte des nach § 86 gebührenden<br />

Entgeltsanspruchs, falls kein höherer Schaden nachgewiesen werden kann. Weiters wird in<br />

Abs 4 die Herausgabepflicht des durch den Schädiger erzielten Gewinns an den Verletzten<br />

geregelt.<br />

Durch § 86 UrhG wird demjenigen, <strong>der</strong> unbefugt ein Werk nutzt (also zB vervielfältigt), eine<br />

Entgeltspflicht für die Nutzung auferlegt. Dieser Entgeltsanspruch ist ein<br />

Bereicherungsanspruch gem § 1041 ABGB 137 und gebührt daher verschuldensunabhängig. 138<br />

Ein Internetpirat könnte, wenn er die Grenzen des § 42 überschreitet, also trotz Straflosigkeit<br />

auch einem Entgeltsanspruch ausgesetzt sein. Dabei ist auch wichtig zu betonen, dass<br />

Schadenersatz- und Entgeltsansprüche nebeneinan<strong>der</strong> bestehen können.<br />

Diese Ausführungen machen deutlich, dass zwar in vielen Fällen bei Verstößen gegen das<br />

Urheberrecht Straflosigkeit gegeben sein kann, eine rechtswidrige Verletzung <strong>der</strong> Normen des<br />

Urheberrechts aber dennoch nicht ohne Folgen bleibt und durchaus auch teuer zu stehen<br />

kommen kann.<br />

136 Vgl Apathy/Riedler, Bürgerliches Recht III Schuldrecht BT 3 , Rz 13/1ff.<br />

137 Vgl Dillenz /Gutman, UrhG § Verw.GesG 2 § 86 Rz 1.<br />

138 Vgl Apathy/Riedler, Bürgerliches Recht III Schuldrecht BT 3 , Rz 15/2.<br />

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