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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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Analogieverbot zuungunsten des Täters wi<strong>der</strong>sprechen. Durch die oben erwähnte Auslegung<br />

<strong>der</strong> Wortfolge „eigener Gebrauch“ würde nämlich <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> möglichen strafbaren<br />

Tathandlungen des § 91 erweitert, da nur das Kopieren auf Papier o<strong>der</strong> papierähnlichen<br />

Trägern, nicht aber das Kopieren auf DVD o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Trägern vom „eigenen Gebrauch“<br />

erfasst und somit straflos wäre. Eine ausdehnende Auslegung über die äußerst mögliche<br />

Wortlautgrenze hinaus, die dem Täter zum Nachteil gereicht, ist aber gem § 1 StGB nicht<br />

zulässig. 132<br />

C. Mögliche Anwendungsfälle<br />

1. Zu hohe Anzahl an Vervielfältigungsstücken<br />

Im Gegensatz zu § 42 spricht § 91 Abs 1 Satz 2 nicht von „einzelnen“<br />

Vervielfältigungsstücken. Damit liegt ein möglicher Anwendungsbereich dieser Norm darin,<br />

solche Personen straffrei zu stellen, die zwar Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch<br />

herstellen, aber die Grenze des § 42 aufgrund zu hoher Stückzahl bereits überschritten haben<br />

und sich daher nicht mehr auf die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch berufen können. 133<br />

Dafür wäre natürlich eine zahlenmäßige Festlegung im Gesetz o<strong>der</strong> durch die Rechtsprechung<br />

sehr hilfreich. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die prinzipiell rechtswidrige und<br />

schuldhafte Tat zwar straffrei ist, ungeachtet dessen jedoch ein von § 42 Abs 4 nicht<br />

gedeckter und somit rechtswidriger Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht erfolgt und<br />

damit zivilrechtliche Folgen wie zB Schadenersatz- o<strong>der</strong> Beseitigungsansprüche eintreten<br />

können. 134<br />

Jede schuldhafte Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern, zu denen auch die<br />

Immaterialgüterrechte gehören, macht bereits nach den allgemeinen Regeln des ABGB<br />

schadenersatzpflichtig. 135 § 87 UrhG konkretisiert diese allgemeine Schadenersatzpflicht vor<br />

allem in Bezug auf den Umfang <strong>der</strong> Ersatzpflicht. Für die Begründung <strong>der</strong><br />

Schadenersatzpflicht des Schädigers reicht die schuldhafte Schädigung eines an<strong>der</strong>en durch<br />

eine Zuwi<strong>der</strong>handlung gegen das Urheberrechtsgesetz als solches. § 87 nimmt also nicht auf<br />

die Verletzung einer o<strong>der</strong> mehrerer konkreter Normen des UrhG Bezug, son<strong>der</strong>n auf jede<br />

132 Vgl Fabrizy, StGB Kurzkommentar 9 , § 1 Rz 5.<br />

133 Vgl dazu Walter, UrhG 06 § 91.<br />

134 Vgl dazu auch Dillenz /Gutman, UrhG § Verw.GesG 2 § 91 Rz 10.<br />

135 Vgl Karner in KBB 2 § 1294 Rz 4.<br />

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