Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...
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Analogieverbot zuungunsten des Täters wi<strong>der</strong>sprechen. Durch die oben erwähnte Auslegung<br />
<strong>der</strong> Wortfolge „eigener Gebrauch“ würde nämlich <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> möglichen strafbaren<br />
Tathandlungen des § 91 erweitert, da nur das Kopieren auf Papier o<strong>der</strong> papierähnlichen<br />
Trägern, nicht aber das Kopieren auf DVD o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Trägern vom „eigenen Gebrauch“<br />
erfasst und somit straflos wäre. Eine ausdehnende Auslegung über die äußerst mögliche<br />
Wortlautgrenze hinaus, die dem Täter zum Nachteil gereicht, ist aber gem § 1 StGB nicht<br />
zulässig. 132<br />
C. Mögliche Anwendungsfälle<br />
1. Zu hohe Anzahl an Vervielfältigungsstücken<br />
Im Gegensatz zu § 42 spricht § 91 Abs 1 Satz 2 nicht von „einzelnen“<br />
Vervielfältigungsstücken. Damit liegt ein möglicher Anwendungsbereich dieser Norm darin,<br />
solche Personen straffrei zu stellen, die zwar Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch<br />
herstellen, aber die Grenze des § 42 aufgrund zu hoher Stückzahl bereits überschritten haben<br />
und sich daher nicht mehr auf die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch berufen können. 133<br />
Dafür wäre natürlich eine zahlenmäßige Festlegung im Gesetz o<strong>der</strong> durch die Rechtsprechung<br />
sehr hilfreich. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die prinzipiell rechtswidrige und<br />
schuldhafte Tat zwar straffrei ist, ungeachtet dessen jedoch ein von § 42 Abs 4 nicht<br />
gedeckter und somit rechtswidriger Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht erfolgt und<br />
damit zivilrechtliche Folgen wie zB Schadenersatz- o<strong>der</strong> Beseitigungsansprüche eintreten<br />
können. 134<br />
Jede schuldhafte Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern, zu denen auch die<br />
Immaterialgüterrechte gehören, macht bereits nach den allgemeinen Regeln des ABGB<br />
schadenersatzpflichtig. 135 § 87 UrhG konkretisiert diese allgemeine Schadenersatzpflicht vor<br />
allem in Bezug auf den Umfang <strong>der</strong> Ersatzpflicht. Für die Begründung <strong>der</strong><br />
Schadenersatzpflicht des Schädigers reicht die schuldhafte Schädigung eines an<strong>der</strong>en durch<br />
eine Zuwi<strong>der</strong>handlung gegen das Urheberrechtsgesetz als solches. § 87 nimmt also nicht auf<br />
die Verletzung einer o<strong>der</strong> mehrerer konkreter Normen des UrhG Bezug, son<strong>der</strong>n auf jede<br />
132 Vgl Fabrizy, StGB Kurzkommentar 9 , § 1 Rz 5.<br />
133 Vgl dazu Walter, UrhG 06 § 91.<br />
134 Vgl dazu auch Dillenz /Gutman, UrhG § Verw.GesG 2 § 91 Rz 10.<br />
135 Vgl Karner in KBB 2 § 1294 Rz 4.<br />
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