Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...
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Ausgangspunkt für eine Neufassung des § 42 UrhG könnte § 53 des deutschen UrhG sein.<br />
Abs 1 S 2 leg cit spricht davon, dass eine Privatkopie von einem „offensichtlich rechtswidrig<br />
hergestellten Quellstück nicht angefertigt werden darf“. Die Regelung berücksichtigt auch die<br />
Tatsache, dass es für einen Internetnutzer kaum feststellbar ist, ob das Original, das er<br />
herunterladen will, rechtmäßig hergestellt wurde.<br />
Allerdings bleibt die Frage, wann ein „offensichtlich rechtswidriges Quellstück“ vorliegt bzw<br />
wie das Tatbestandsmerkmal „offensichtlich“ auszulegen ist. Schließlich könnte sich je<strong>der</strong><br />
Nutzer darauf berufen, dass es aus seiner Sicht nicht offensichtlich war, dass die Datei<br />
rechtswidrig hergestellt wurde, was solch einer Regelung jeden Anwendungsspielraum<br />
nehmen würde. 125 Eine klarere Regelung für Österreich ist jedenfalls wünschenswert.<br />
Die Privilegierung des § 42 Abs 4 gilt nicht für Computerprogramme. Dies stellt § 40d klar.<br />
Der zur Benutzung des Programms Berechtigte darf jedoch Vervielfältigungsstücke für<br />
Sicherungszwecke herstellen (§ 40d Abs 3).<br />
§ 42a erlaubt auch die unentgeltliche Herstellung zum eigenen Gebrauch eines an<strong>der</strong>en. Im<br />
Unterschied zu § 42 spricht § 42a nicht von privatem Gebrauch, son<strong>der</strong>n nur von eigenem<br />
Gebrauch, was nach Teilen <strong>der</strong> Lehre bedeutet, dass Kopien auf DVDs o<strong>der</strong> CDs nicht in den<br />
Anwendungsbereich des § 42a fallen, da § 42 Abs 4 alle Kopien erfasst , die nicht auf Papier<br />
o<strong>der</strong> ähnlichen Trägern angefertigt werden. 126<br />
IV. Unbefugte Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch gem § 91<br />
Abs 1 Satz 2 UrhG<br />
A. Allgemeines<br />
§ 91 Abs 1 Satz 2 UrhG besagt, dass ein Eingriff in <strong>der</strong> in Satz 1 beschriebenen Art dann<br />
nicht strafbar ist, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielfältigung o<strong>der</strong> um ein<br />
unbefugtes Festhalten eines Vortrages o<strong>der</strong> einer Aufführung jeweils zum eigenen Gebrauch<br />
o<strong>der</strong> unentgeltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines an<strong>der</strong>en handelt. Die<br />
Formulierung („ist nicht strafbar“) spricht für die dogmatische Einordnung als<br />
Strafausschließungsgrund. „Strafausschließungsgründe beschreiben bestimmte Umstände, die<br />
125 Vgl dazu näher S.Plöckinger/O.Plöckinger in Plöckinger/Duursma/Mayrhofer, Internet-Recht, 385f.<br />
126 Vgl Plöckinger, Kunstfälschung und Raubkopie, 51.<br />
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