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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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Ausgangspunkt für eine Neufassung des § 42 UrhG könnte § 53 des deutschen UrhG sein.<br />

Abs 1 S 2 leg cit spricht davon, dass eine Privatkopie von einem „offensichtlich rechtswidrig<br />

hergestellten Quellstück nicht angefertigt werden darf“. Die Regelung berücksichtigt auch die<br />

Tatsache, dass es für einen Internetnutzer kaum feststellbar ist, ob das Original, das er<br />

herunterladen will, rechtmäßig hergestellt wurde.<br />

Allerdings bleibt die Frage, wann ein „offensichtlich rechtswidriges Quellstück“ vorliegt bzw<br />

wie das Tatbestandsmerkmal „offensichtlich“ auszulegen ist. Schließlich könnte sich je<strong>der</strong><br />

Nutzer darauf berufen, dass es aus seiner Sicht nicht offensichtlich war, dass die Datei<br />

rechtswidrig hergestellt wurde, was solch einer Regelung jeden Anwendungsspielraum<br />

nehmen würde. 125 Eine klarere Regelung für Österreich ist jedenfalls wünschenswert.<br />

Die Privilegierung des § 42 Abs 4 gilt nicht für Computerprogramme. Dies stellt § 40d klar.<br />

Der zur Benutzung des Programms Berechtigte darf jedoch Vervielfältigungsstücke für<br />

Sicherungszwecke herstellen (§ 40d Abs 3).<br />

§ 42a erlaubt auch die unentgeltliche Herstellung zum eigenen Gebrauch eines an<strong>der</strong>en. Im<br />

Unterschied zu § 42 spricht § 42a nicht von privatem Gebrauch, son<strong>der</strong>n nur von eigenem<br />

Gebrauch, was nach Teilen <strong>der</strong> Lehre bedeutet, dass Kopien auf DVDs o<strong>der</strong> CDs nicht in den<br />

Anwendungsbereich des § 42a fallen, da § 42 Abs 4 alle Kopien erfasst , die nicht auf Papier<br />

o<strong>der</strong> ähnlichen Trägern angefertigt werden. 126<br />

IV. Unbefugte Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch gem § 91<br />

Abs 1 Satz 2 UrhG<br />

A. Allgemeines<br />

§ 91 Abs 1 Satz 2 UrhG besagt, dass ein Eingriff in <strong>der</strong> in Satz 1 beschriebenen Art dann<br />

nicht strafbar ist, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielfältigung o<strong>der</strong> um ein<br />

unbefugtes Festhalten eines Vortrages o<strong>der</strong> einer Aufführung jeweils zum eigenen Gebrauch<br />

o<strong>der</strong> unentgeltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines an<strong>der</strong>en handelt. Die<br />

Formulierung („ist nicht strafbar“) spricht für die dogmatische Einordnung als<br />

Strafausschließungsgrund. „Strafausschließungsgründe beschreiben bestimmte Umstände, die<br />

125 Vgl dazu näher S.Plöckinger/O.Plöckinger in Plöckinger/Duursma/Mayrhofer, Internet-Recht, 385f.<br />

126 Vgl Plöckinger, Kunstfälschung und Raubkopie, 51.<br />

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