Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...
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Nach Dillenz/Gutman ist das rechtmäßige Zustandekommen des Urstücks aufgrund des klaren<br />
Gesetzeswortlautes und fehlen<strong>der</strong> höchstrichterlicher Entscheidungen keine Voraussetzung<br />
für die Anwendbarkeit des § 42 Abs 4. 121<br />
Walter hingegen nimmt durch analoge Heranziehung an<strong>der</strong>er Vorschriften des UrhG (§§ 56<br />
Abs 3, 66, 76, 76a) an, dass die Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> Quelle als allgemeines Rechtsprinzip dem<br />
UrhG immanent und damit unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit <strong>der</strong><br />
Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch ist. 122<br />
Nach Ansicht Plöckingers ist ebenfalls, ausgehend von <strong>der</strong> richtlinienkonformen<br />
Interpretation des Art 5 Abs 5 Info-RL, <strong>der</strong> den sogenannten „Drei-Stufen-Test“ beinhaltet,<br />
nur eine Kopie eines rechtmäßig erworbenes Original von § 42 Abs 4 erfasst. 123<br />
Auch Sinn und Zweck des Urheberrechts, welches ua auch einen Interessenausgleich<br />
zwischen Urheber und Nutzer bewerkstelligen soll, werden als Argumente für eine enge<br />
Interpretation des § 42 angeführt. Kommt man zu <strong>der</strong> Auffassung, dass die rechtmäßige<br />
Erlangung des Urstücks keine Voraussetzung des § 42 ist, würden nämlich<br />
Urheberrechtsverletzungen durch Vervielfältigen einfach „geheilt“ werden können, was sicher<br />
nicht im Sinne des Gesetzgebers ist. 124<br />
Zu beachten ist allerdings, dass es zu einer unerträglichen Ausweitung an verfolgbaren<br />
Urheberrechtsverletzungen kommen würde, wenn nur rechtmäßige Quellstücke in den<br />
Anwendungsbereich des § 42 Abs 4 fallen, da es gerade für Internetnutzer kaum ersichtlich<br />
ist, ob ein rechtmäßig erworbenes Urstück vorliegt o<strong>der</strong> nicht.<br />
Gerade im Sinne <strong>der</strong> Rechtssicherheit ist es jedenfalls angebracht, die Frage <strong>der</strong><br />
Rechtmäßigkeit des Originals rasch durch eine dementsprechende gesetzliche Verankerung –<br />
welcher Rechtsauffassung auch immer <strong>der</strong> Gesetzgeber schließlich folgen möge – zu klären.<br />
Die Nutzer hätten dadurch mehr Klarheit, welche ihrer Handlungen im Internet gesetzlich<br />
gedeckt sind, und die Unterhaltungsindustrie könnte gezielter und effektiver gegen<br />
Internetpiraten vorgehen, ohne dabei Internetnutzer pauschal durch Werbespots o<strong>der</strong><br />
Klagsdrohungen in ein kriminelles Licht rücken zu müssen.<br />
121 Vgl Dillenz /Gutman, UrhG § Verw.GesG 2 § 42 Rz 36.<br />
122 Vgl Walter, UrhG 06, Vor §§ 41ff.<br />
123 Vgl ausführlich dazu Plöckinger, Kunstfälschung und Raubkopie, 52ff.<br />
124 Vgl Philapitsch, Zum Erfor<strong>der</strong>nis einer legalen Quelle für die Digitale Privatkopie, MR 2004, 111.<br />
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