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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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Nach Dillenz/Gutman ist das rechtmäßige Zustandekommen des Urstücks aufgrund des klaren<br />

Gesetzeswortlautes und fehlen<strong>der</strong> höchstrichterlicher Entscheidungen keine Voraussetzung<br />

für die Anwendbarkeit des § 42 Abs 4. 121<br />

Walter hingegen nimmt durch analoge Heranziehung an<strong>der</strong>er Vorschriften des UrhG (§§ 56<br />

Abs 3, 66, 76, 76a) an, dass die Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> Quelle als allgemeines Rechtsprinzip dem<br />

UrhG immanent und damit unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit <strong>der</strong><br />

Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch ist. 122<br />

Nach Ansicht Plöckingers ist ebenfalls, ausgehend von <strong>der</strong> richtlinienkonformen<br />

Interpretation des Art 5 Abs 5 Info-RL, <strong>der</strong> den sogenannten „Drei-Stufen-Test“ beinhaltet,<br />

nur eine Kopie eines rechtmäßig erworbenes Original von § 42 Abs 4 erfasst. 123<br />

Auch Sinn und Zweck des Urheberrechts, welches ua auch einen Interessenausgleich<br />

zwischen Urheber und Nutzer bewerkstelligen soll, werden als Argumente für eine enge<br />

Interpretation des § 42 angeführt. Kommt man zu <strong>der</strong> Auffassung, dass die rechtmäßige<br />

Erlangung des Urstücks keine Voraussetzung des § 42 ist, würden nämlich<br />

Urheberrechtsverletzungen durch Vervielfältigen einfach „geheilt“ werden können, was sicher<br />

nicht im Sinne des Gesetzgebers ist. 124<br />

Zu beachten ist allerdings, dass es zu einer unerträglichen Ausweitung an verfolgbaren<br />

Urheberrechtsverletzungen kommen würde, wenn nur rechtmäßige Quellstücke in den<br />

Anwendungsbereich des § 42 Abs 4 fallen, da es gerade für Internetnutzer kaum ersichtlich<br />

ist, ob ein rechtmäßig erworbenes Urstück vorliegt o<strong>der</strong> nicht.<br />

Gerade im Sinne <strong>der</strong> Rechtssicherheit ist es jedenfalls angebracht, die Frage <strong>der</strong><br />

Rechtmäßigkeit des Originals rasch durch eine dementsprechende gesetzliche Verankerung –<br />

welcher Rechtsauffassung auch immer <strong>der</strong> Gesetzgeber schließlich folgen möge – zu klären.<br />

Die Nutzer hätten dadurch mehr Klarheit, welche ihrer Handlungen im Internet gesetzlich<br />

gedeckt sind, und die Unterhaltungsindustrie könnte gezielter und effektiver gegen<br />

Internetpiraten vorgehen, ohne dabei Internetnutzer pauschal durch Werbespots o<strong>der</strong><br />

Klagsdrohungen in ein kriminelles Licht rücken zu müssen.<br />

121 Vgl Dillenz /Gutman, UrhG § Verw.GesG 2 § 42 Rz 36.<br />

122 Vgl Walter, UrhG 06, Vor §§ 41ff.<br />

123 Vgl ausführlich dazu Plöckinger, Kunstfälschung und Raubkopie, 52ff.<br />

124 Vgl Philapitsch, Zum Erfor<strong>der</strong>nis einer legalen Quelle für die Digitale Privatkopie, MR 2004, 111.<br />

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