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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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stellen keine allgemein gültige Richtlinie dar. Die Wendung „zum privaten Gebrauch“<br />

impliziert jedenfalls die Annahme nur weniger Stücke, die vervielfältigt werden dürfen. 117<br />

C. Privater Gebrauch<br />

Der Begriff „privater Gebrauch“ wird iSe „streng persönlichen Gebrauchs“ eng ausgelegt. 118<br />

Privater Gebrauch muss daher auf die Privatsphäre beschränkt sein und <strong>der</strong> Befriedigung <strong>der</strong><br />

persönlichen Bedürfnisse dienen. Auch <strong>der</strong> enge Freundeskreis und die Familie werden<br />

hierbei noch <strong>der</strong> Privatsphäre zugerechnet, dh dass die Weitergabe von Kopien an Freunde<br />

o<strong>der</strong> Verwandte noch von § 42 gedeckt ist. 119 Zu beachten ist freilich in diesem<br />

Zusammenhang <strong>der</strong> Abs 5 des § 42, wonach eine Vervielfältigung zum eigenen o<strong>der</strong> privaten<br />

Gebrauch nicht vorliegt, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk <strong>der</strong><br />

Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Somit kann sich <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> eine Kopie zum<br />

Download ins Netz stellt, nie auf § 42 berufen (vgl auch Punkt C.IV.4.). 120 Dass beim<br />

Anbieten zum Download regelmäßig auch das Zurverfügungsstellungsrecht verletzt wird,<br />

welches von § 42 nicht umfasst ist, wurde bereits oben erläutert.<br />

D. Rechtmäßigkeit des Originals<br />

In <strong>der</strong> Lehre wird teilweise als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für eine Anwendung des<br />

§ 42 Abs 4 gefor<strong>der</strong>t, dass das Original, das kopiert o<strong>der</strong> heruntergeladen wird, selbst<br />

rechtmäßig erworben worden sein muss. Dies ist äußerst umstritten, praktisch jedoch insofern<br />

bedeutend, als gerade im WWW die meisten <strong>der</strong> <strong>Musik</strong>- o<strong>der</strong> Filmdateien, die zum Download<br />

angeboten werden, keinesfalls rechtmäßig erworben wurden, son<strong>der</strong>n ihrerseits bereits Kopien<br />

sind, was eine höhere Anzahl strafbarer Fälle bedeuten würde, würde man den rechtmäßigen<br />

Erwerb als Voraussetzung des § 42 annehmen.<br />

117 Vgl Plöckinger, Kunstfälschung und Raubkopie, 50f.<br />

118 Vgl Walter, UrhG 06 § 42.<br />

119 Vgl Dillenz /Gutman, UrhG § Verw.GesG 2 § 42 Rz 19.<br />

120 Vgl S.Plöckinger/O.Plöckinger in Plöckinger/Duursma/Mayrhofer, Internet-Recht, 382.<br />

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