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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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Beim Streaming, das unter an<strong>der</strong>em beim Internetradio zur Anwendung kommt, ist strittig, ob<br />

dabei das Sen<strong>der</strong>echt des § 17 UrhG o<strong>der</strong> das Zurverfügungsstellungsrecht des § 18a verletzt<br />

wird. Derjenige, <strong>der</strong> das Werk im Internet zum Streaming anbietet, verletzt jedenfalls das<br />

Zurverfügungstellungsrecht des § 18a. Fraglich könnte allerdings sein, ob das Live-<br />

Streaming, bei dem ja im klassischen Sinne nichts „heruntergeladen“ und auf Festplatte o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>e Medien gespeichert wird, für den, <strong>der</strong> sich den Film am Computer ansieht, eine<br />

unerlaubte Vervielfältigung darstellt. Da jedoch auch in diesem Fall zumindest Teile des<br />

<strong>Musik</strong>stücks in den Arbeitsspeicher geladen werden, und <strong>der</strong> Nutzer den Vorgang auslöst, ist<br />

eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts und somit eine strafbare Handlung prinzipiell<br />

gegeben. 112 Zum straflosen Eigengebrauch gem § 42 siehe unten Punkt III.<br />

III. Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch gem<br />

§ 42 Abs 4 UrhG<br />

A. Allgemeines<br />

§ 42 Abs 4 UrhG erlaubt je<strong>der</strong> natürlichen Person, von einem Werk auf an<strong>der</strong>en Trägern als<br />

Papier (vgl dazu Abs 1 leg cit), einzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch, und<br />

we<strong>der</strong> für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke, anzufertigen.<br />

§ 42 stellt klar, dass sich nur natürliche, nicht juristische Personen auf die Vervielfältigung<br />

zum eigenen und privaten Gebrauch berufen können. 113 Außerdem müssen für die<br />

Anwendung des § 42 Abs 4 die im folgenden erläuterten Voraussetzungen vorliegen.<br />

B. Einzelne Vervielfältigungsstücke<br />

§ 42 ist nur anzuwenden, soweit sich die Vervielfältigung auf einzelne Stücke beschränkt. Da<br />

das Gesetz die Frage, was „einzelne“ Vervielfältigungsstücke bedeutet, nicht beantwortet,<br />

bleibt es im Ermessen des Richters, dies im Einzelfall zu entscheiden. 114 Auch die in <strong>der</strong><br />

Lehre vorgeschlagene Zahl 7 115 o<strong>der</strong> die in einem Fall vom OGH festgelegte Zahl 19 116<br />

112 Vgl Handig, Downloads aus dem Internetradio, ecolex 2005, 921.<br />

113 Vgl Walter, UrhG 06 § 42.<br />

114 Vgl Dittrich, UrhR 5 (2007) § 42 E 11.<br />

115 Vgl Dillenz /Gutman, UrhG § Verw.GesG 2 § 42 Rz 24.<br />

116 Vgl OGH 26.1.1993.<br />

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