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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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Eine softwarebasierte Lösung für Blu Ray Disc ist das Überwachungsprogramm BD+, mit<br />

dem Unregelmäßigkeiten im Datenstrom und an <strong>der</strong> Hardware überprüft werden und ggf das<br />

Abspielen einer Disc verhin<strong>der</strong>t wird. 108<br />

Weitere Kopierschutzstandards sind CDA (Control Data Area), CGMS (Copy Generation<br />

Management System), CPPM (Content Protection for Pre-recorded Media), CPRM (Content<br />

Protection for Recorded Media) und DTCP (Digital Transmission Content Protection). 109<br />

bb. Rechtslage<br />

Der Tatbestand <strong>der</strong> strafrechtlichen Norm des § 91 UrhG verweist auf § 90c UrhG und stellt<br />

einen Eingriff in <strong>der</strong> in § 90c bezeichneten Art unter Strafe. § 90c Abs 1 Z 1 gewährt dem<br />

Inhaber eines auf das Urheberrechtsgesetz gegründeten Ausschließungsrechts, <strong>der</strong> sich<br />

wirksamer technischer Maßnahmen bedient, um eine Verletzung des Rechts zu verhin<strong>der</strong>n<br />

o<strong>der</strong> einzuschränken, einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, wenn diese<br />

Maßnahmen durch eine Person umgangen werden. Z 2 erfasst ua die Herstellung und<br />

Verbreitung solcher Umgehungsmittel. Abs 2 leg cit erläutert näher, was unter wirksamen<br />

technischen Maßnahmen verstanden wird.<br />

Damit wird das Knacken von Passwörtern o<strong>der</strong> Verwenden von Programmen, die den<br />

Kopierschutz bei CDs, DVDs o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Datenträgern umgehen können, unter Strafe<br />

gestellt. Für Computerprogramme gilt § 90c nicht, da sie von § 90b erfasst sind, <strong>der</strong> eine<br />

ähnliche Regelung enthält. Zum Verhältnis des § 90c zur Privatkopie siehe unten Punkt IV.C.<br />

3.<br />

i. Mitschneiden von Konzerten bzw Mitfilmen im Kino 110<br />

Diese Handlungen werden von § 15 Abs 2 explizit erwähnt und greifen deshalb in das<br />

ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers ein. Auf das technische Verfahren o<strong>der</strong><br />

das Trägermaterial kommt es dabei nicht an. 111 Zum straflosen Eigengebrauch gem § 42 siehe<br />

unten Punkt III.<br />

j. Streaming<br />

108 T. Stapelkamp, DVD Produktionen gestalten, erstellen, nutzen, 274.<br />

109 Vgl T. Stapelkamp, DVD Produktionen gestalten, erstellen, nutzen, 277f.<br />

110 Vgl näher dazu Plöckinger, Kunstfälschung und Raubkopie, 41ff.<br />

111 Vgl Dillenz /Gutman, UrhG § Verw.GesG 2 § 15 Rz 2.<br />

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