Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...
Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...
Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
könnte deshalb schon strafbar sein. Zum an<strong>der</strong>en wird auch das ausschließliche<br />
Vervielfältigungsrecht des § 15 Abs 1 verletzt. 101 Das Verbreitungsrecht des § 16 bezieht sich<br />
nur auf die körperliche Verbreitung und ist deshalb nicht einschlägig. 102<br />
d. Kopieren auf Festplatte<br />
Das Kopieren von <strong>Musik</strong>, Filmen uä auf die Festplatte des Computers ist eine unerlaubte<br />
Vervielfältigungshandlung, egal, ob die Übertragung durch Herunterladen aus dem Internet<br />
o<strong>der</strong> über ein an<strong>der</strong>es Medium, wie CD, DVD o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Festplatte, erfolgt. 103 Auch<br />
hier ist jedoch zu beachten, dass eventuell ein strafloser Eigengebrauch gem § 42 Abs 4 UrhG<br />
vorliegen könnte.<br />
e. Brennen auf CD, DVD, HD-DVD, Blu Ray Disc etc<br />
Auch das Brennen auf Datenträger ist prinzipiell eine unerlaubte Vervielfältigungshandlung<br />
und verletzt somit § 15 Abs 1 UrhG. Durch Weitergabe <strong>der</strong> vervielfältigten Stücke kann auch<br />
ein Verstoß gegen das Verbreitungsrecht des § 16 vorliegen. Zum straflosen Eigengebrauch<br />
gem § 42 siehe unter Punkt III.<br />
f. Umwandeln von Dateiformaten<br />
Bereits das Digitalisieren von Filmen und <strong>Musik</strong>stücken stellt eine Vervielfältigungshandlung<br />
dar, die <strong>der</strong> Zustimmung des Urhebers bedarf. 104 Das gleiche gilt für das Umwandeln eines<br />
digitalen Formats in ein an<strong>der</strong>es (zB Wave-Datei in eine Mp3-Datei) mittels entsprechen<strong>der</strong><br />
Software, allerdings nur unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass das Originalformat weiterhin bestehen<br />
bleibt. Bei einigen Programmen geht beim Umwandlungsprozess allerdings das<br />
Originalformat verloren, weshalb hier wohl nicht von einer Vervielfältigung gesprochen<br />
werden kann. Zum straflosen Eigengebrauch gem § 42 siehe unter Punkt III.<br />
101 OGH vom 21.11.2006, 4 Ob 178/06i in ÖJZ 2007/44;Vgl auch Dillenz /Gutman, UrhG § Verw.GesG 2 § 18a<br />
Rz 7; S.Plöckinger/O.Plöckinger in Plöckinger/Duursma/Mayrhofer, Internet-Recht, 381.<br />
102 S.Plöckinger/O.Plöckinger in Plöckinger/Duursma/Mayrhofer, Internet-Recht, 387f.<br />
103 Vgl Dillenz /Gutman, UrhG § Verw.GesG 2 § 15 Rz 3.<br />
104 Vgl S.Plöckinger/O.Plöckinger in Plöckinger/Duursma/Mayrhofer, Internet-Recht, 380; Dittrich, UrhR 5<br />
(2007) § 15 E 13.<br />
30