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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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a. Allgemeines<br />

Nachdem die allgemeinen Rechte des Urhebers dargestellt wurden, soll untersucht werden, in<br />

welche dieser Rechte die am häufigsten vorkommenden und praktisch relevantesten<br />

faktischen Handlungen eingreifen bzw diese verletzen, und inwieweit sie für eine Strafbarkeit<br />

iSd § 91 Bedeutung haben. Etwaige Strafausschließungsgründe, vor allem <strong>der</strong> des § 91 Abs 1<br />

Satz 2, bleiben dabei noch außer Betracht und werden später erläutert.<br />

Folgende Handlungen haben sich in den letzten Jahren anhand <strong>der</strong> technischen Möglichkeiten<br />

als beson<strong>der</strong>s relevant für das Urheberrecht herausgestellt: Download aus dem Internet,<br />

Anbieten zum Download auf einer Website, Kopieren auf Festplatte, Brennen auf CD o<strong>der</strong><br />

DVD, Benutzen von File-Sharing Programmen, „Knacken“ von Kopierschutzcodes,<br />

Mitschneiden von Konzerten mittels Handy o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>em Aufnahmegerät bzw Mitfilmen im<br />

Kino, Video- o<strong>der</strong> Audio-Streaming, welches erst seit kürzerer Zeit beson<strong>der</strong>e Bedeutung<br />

erlangt hat, und das Umwandeln von Dateiformaten mittels dafür geeigneter Software (zB<br />

Wave-Dateien in Mp3-Dateien und umgekehrt).<br />

b. Download aus dem Internet<br />

Der Download von Dateien, egal ob Filme, <strong>Musik</strong>titel o<strong>der</strong> Computerprogramme, stellt eine<br />

unzulässige Vervielfältigungshandlung nach § 15 dar, die ausschließlich dem Urheber<br />

vorbehalten ist und somit prinzipiell eine strafbare Handlung darstellt, gleichgültig, ob die<br />

Datei nur in den Arbeitsspeicher o<strong>der</strong> auf die Festplatte kopiert wird. 100 Eine Grenze zieht<br />

allerdings § 41a UrhG, <strong>der</strong> vorübergehende Vervielfältigungen, wenn sie flüchtig und<br />

begleitend sind, für zulässig erklärt. Darunter fällt zB <strong>der</strong> automatisch beim Internetsurfen<br />

anfallende Datenaustausch beim Besuch einer Website. Weiters zu beachten ist die zulässige<br />

Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch gem § 42, die einer Strafbarkeit entgegenstehen<br />

könnte (siehe unten Punkt III.).<br />

c. Anbieten zum Download auf einer Website/Upload<br />

Der Upload kann aus zwei Gründen eine strafbare Handlung sein: Zum einen stellt <strong>der</strong><br />

Upload von Daten einen Eingriff in das Zurverfügungsstellungsrecht des § 18a dar und<br />

100 Vgl S.Plöckinger/O.Plöckinger in Plöckinger/Duursma/Mayrhofer, Internet-Recht, 381.<br />

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