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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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An<strong>der</strong>erseits erfüllt <strong>der</strong> E-Mail-Empfänger gerade nicht das von § 18a aufgestellte<br />

Erfor<strong>der</strong>nis, dass Zeit und Ort des Versendens und Empfangens bzw des Abrufens seiner<br />

Wahl unterliegen, weil die Initiative vom Versen<strong>der</strong> ausgeht. 95<br />

Eine weitere Problematik wirft die Frage auf, ob das Zurverfügungsstellungsrecht des § 18a<br />

verletzt wird, wenn lediglich ein Hyperlink auf einer Website auf einen fremden Server<br />

verweist, auf dem die Video- o<strong>der</strong> <strong>Musik</strong>datei dann tatsächlich abgespeichert ist. Über die<br />

Lösung dieser Problematik bestehen unterschiedliche Ansichten. Da es für einen Nutzer oft<br />

nur schwer ersichtlich ist, ob ein Link auf Dateien <strong>der</strong>selben Website o<strong>der</strong> auf eine fremde<br />

verweist, da dies von <strong>der</strong> Programmierung <strong>der</strong> jeweiligen Website abhängt, würde dies für die<br />

Annahme einer Verletzung des Zurverfügungsstellungsrechts sprechen. Die Gegenposition<br />

stellt als alleiniges Kriterium auf die Abspeicherung <strong>der</strong> Datei auf dem jeweiligen Server ab,<br />

womit eine einfache Linksetzung keine rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen würde<br />

und nur <strong>der</strong>jenige § 18a verletzt, <strong>der</strong> die Datei letztlich durch das Abspeichern auf dem Server<br />

<strong>der</strong> Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. 96 Dieser Ansicht, <strong>der</strong> auch die deutsche Lehre folgt, 97<br />

ist aus dogmatischen Gründen zuzustimmen.<br />

3. Leistungsschutzrechte<br />

Ergänzend zu den Verwertungsrechten des Urhebers regelt das Urheberrechtsgesetz die so<br />

genannten Leistungsschutzrechte, die den Werkvermittlern eigenständige Rechte einräumen. 98<br />

Diese werden unter dem Titel „Verwandte Schutzrechte“ im II. Hauptstück des UrhG in den<br />

§§ 66 ff geregelt. Geschützt werden zB Veranstalter, ausübende Künstler und Hersteller von<br />

Tonträgern, nicht jedoch <strong>der</strong> Verleger. 99 Die Rechte beschränken sich, im Gegensatz zu den<br />

Rechten des Urhebers, auf das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht.<br />

§ 69 UrhG regelt in Analogie zu § 42, auf den später noch eingegangen wird, die<br />

Vervielfältigung zum eigenen privaten Gebrauch bei Interpreten.<br />

4. Faktische Tathandlungen<br />

95 Dillenz/Gutman, UrhG § Verw.GesG 2 § 18a Rz 10.<br />

96 Vgl näher zur Problematik Handig, Das Zurverfügungsstellungsrecht und die Hyperlinks, ecolex 2004, 38.<br />

97 Vgl Loewenheim in Schricker, Urheberrecht 2 , § 16 Rz 22.<br />

98 Haybäck, Grundzüge des Marken- und Immaterialgüterrechts 2 , 111.<br />

99 Dillenz/Gutman, UrhG § Verw.GesG 2 § 66 Rz 10.<br />

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