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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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a. Vervielfältigungsrecht<br />

§ 15 Abs 1 UrhG räumt dem Urheber das ausschließliche Recht ein, sein Werk zu<br />

vervielfältigen, egal, in welcher Menge und mit welchem Verfahren dies bewerkstelligt<br />

wird. Ebenso ist gleichgültig, ob dies „dauerhaft“ o<strong>der</strong> nur „vorübergehend“ (die beiden<br />

Worte wurden in Umsetzung <strong>der</strong> Info-RL mit <strong>der</strong> UrhG-Novelle 2003 zur Klarstellung<br />

eingefügt) passiert. 80 Die Art und Beschaffenheit des Trägermediums ist dabei nicht von<br />

Bedeutung. 81 Es ist auch nicht erfor<strong>der</strong>lich, dass die Kopie in jedem Punkt mit dem Original<br />

übereinstimmt, ebenso stehen unterschiedliches Material o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>es Format <strong>der</strong><br />

Anwendung des § 15 nicht entgegen. 82 Wesentlich ist aber die körperliche Festlegung auf<br />

einem Trägermedium sowie die mittelbare o<strong>der</strong> unmittelbare Wahrnehmbarkeit für die<br />

menschlichen Sinne. 83<br />

§ 15 Abs 2 enthält noch eine demonstrative Aufzählung einzelner<br />

Vervielfältigungshandlungen sowie die Klarstellung, dass eine Vervielfältigung auch das<br />

Festhalten einer Aufführung o<strong>der</strong> eines Vortrages, also einer an sich nichtkörperlichen<br />

Wie<strong>der</strong>gabe, darstellt.<br />

b. Verbreitungsrecht<br />

Das ausschließliche Recht des Urhebers, Werkstücke zu verbreiten, ist in § 16 Abs 1 UrhG<br />

geregelt. Ohne Zustimmung des Urhebers dürfen Werkstücke we<strong>der</strong> feilgehalten, noch auf<br />

eine Art, die das Werk <strong>der</strong> Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden<br />

( Satz 2). Geeignete Verbreitungshandlung ist jede Form eines Aushändigens, Übergebens<br />

o<strong>der</strong> Anbietens gegenüber einem Dritten, egal ob zu privaten o<strong>der</strong> gewerbsmäßigen Zwecken.<br />

Ausreichend ist bereits das Angebot an eine einzelne Person. 84 Notwendig ist laut einer<br />

Ansicht, dass die Verbreitungshandlung in körperlicher Form erfolgt. Diese Eigenschaft fehlt<br />

regelmäßig bei einer digitalen Datenübertragung im Internet. 85 „In Verkehr bringen“ erfasst<br />

diejenigen Handlungen, „durch die die Werkstücke aus <strong>der</strong> internen Betriebssphäre <strong>der</strong><br />

Öffentlichkeit zugeführt werden“. 86 Bedeutend ist dabei die Einräumung <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

o<strong>der</strong> rechtlichen Verfügungsmacht über ein Werkstück. 87<br />

80 Vgl Walter, UrhG 06 § 15.<br />

81 Vgl Dittrich, UrhR 5 (2007) § 15 E 1.<br />

82 Plöckinger, Kunstfälschung und Raubkopie, 23.<br />

83 Vgl Dittrich, UrhR 5 (2007) § 15 E 1.<br />

84 Vgl Loewenheim in Schricker, Urheberrecht 2 , § 17 Rz 11.<br />

85 Vgl Loewenheim in Schricker, Urheberrecht 2 , § 17 Rz 4f.<br />

86 Plöckinger, Kunstfälschung und Raubkopie, 32.<br />

87 Dittrich, UrhR 5 (2007) § 16 E 1.<br />

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