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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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Als dritten wesentlichen Grundsatz normiert das Urheberrechtsgesetz in § 14 Abs 1 den<br />

sogenannten Ausschließlichkeitsgrundsatz, <strong>der</strong> besagt, dass <strong>der</strong> Urheber das alleinige und<br />

exklusive Recht hat, sein Werk auf welche Weise auch immer zu nutzen und zu verwerten<br />

(subjektives Ausschlussrecht des Urhebers). Eine vertragliche Übereignung dieser Rechte ist<br />

zwar nicht möglich, <strong>der</strong> Urheber kann jedoch gemäß § 24 UrhG einem an<strong>der</strong>en gestatten, das<br />

Werk nach den im Gesetz vorgesehenen Arten zu nutzen o<strong>der</strong> gar das ausschließliche Recht<br />

dazu einräumen. 75 Als vierten Grundsatz normiert das UrhG in den §§ 19-21 das<br />

Urheberpersönlichkeitsrecht.<br />

2. Verwertungsrechte<br />

Die einzelnen Verwertungsrechte sind in den §§ 14-18a UrhG geregelt. Beson<strong>der</strong>e Bedeutung<br />

für die Film- und <strong>Musik</strong>piraterie haben dabei das Vervielfältigungsrecht des § 15, das<br />

Verbreitungsrecht des § 16, das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht des § 18 und<br />

das Zurverfügungsstellungsrecht des speziell für die Bekämpfung <strong>der</strong> Internet- und<br />

Softwarepiraterie neu geschaffenen § 18a UrhG. Die Verwertungsformen werden dabei in<br />

körperliche und unkörperliche eingeteilt. Unkörperliche Verwertungsformen sind das<br />

Aufführungsrecht des § 18 und das Zurverfügungsstellungsrecht des § 18a UrhG. 76<br />

Das Grundkonzept <strong>der</strong> Verwertungsrechte ist, dass <strong>der</strong> Urheber keinen unmittelbaren<br />

Anspruch gegen den Werkbenützer hat, son<strong>der</strong>n diesen nur indirekt über die Werkvermittlung<br />

(zB Vervielfältigung), die allein dem Urheber vorbehalten bleibt, geltend machen kann. In<br />

den meisten Fällen übernimmt dabei die Werkvermittlung ein an<strong>der</strong>er als <strong>der</strong> Urheber, <strong>der</strong><br />

von diesem dafür die Rechte eingeräumt bekommt. Dies wird auch „Stufensystem zur<br />

mittelbaren Erfassung des Endverbrauchers“ genannt. 77<br />

Des Weiteren ist die Frage <strong>der</strong> Öffentlichkeit bei den Verwertungsrechten von großer<br />

Bedeutung, da eine Werknutzung, die nur in <strong>der</strong> Privatsphäre stattfindet, keine<br />

urheberrechtliche Relevanz hat. 78 Die jeweiligen Verwertungsarten beinhalten dabei das<br />

Veröffentlichungsrecht. 79<br />

75 Vgl Hauser/Thomasser, Wettbewerbs-und Immaterialgüterrecht, Rz 917ff.<br />

76 Dillenz/Gutman, UrhG § Verw.GesG 2 § 14 Rz 12.<br />

77 Vgl Dittrich, UrhR 5 (2007) § 14 E 1.<br />

78 Vgl Dittrich, UrhR 5 (2007) § 14 E 2.<br />

79 Dittrich, UrhR 5 (2007) § 14 E 8.<br />

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