Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...
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§ 2 Abs 1 UrhG bestimmt, dass Werke <strong>der</strong> Literatur im Sinne des Gesetzes Sprachwerke aller<br />
Art einschließlich von Computerprogrammen sind und verweist auf § 40a UrhG, <strong>der</strong> für<br />
Computerprogramme Son<strong>der</strong>bestimmungen vorsieht. Wie auch § 40b dient § 40a <strong>der</strong><br />
Umsetzung <strong>der</strong> Computer - RL. Der Gesetzgeber entschloss sich somit dazu, den Begriff <strong>der</strong><br />
Computerprogramme unter die Werke <strong>der</strong> Literatur einzuordnen. Diese Systematik und die<br />
dahinter stehende Intention, das Computerprogramm an sich als Abfolge von in<br />
Programmiersprachen (zB C++, Visual Basic etc) abgefassten Befehlen als Werk <strong>der</strong> Literatur<br />
einzuordnen, ist allerdings kaum nachzuvollziehen. Angemessener wäre es, eine eigene<br />
Werkkategorie „Computerprogramme“ zu schaffen, da für ein Werk <strong>der</strong> Literatur auch eine<br />
gewisse inhaltliche iSe erzählerischen und dramaturgischen Handlung von Bedeutung sein<br />
sollte und nicht eine bloße Abfolge von Befehlen, mögen sie auch in einer eigenen Sprache<br />
abgefasst sein. Weiters sollte auch berücksichtigt werden, dass das vollendete<br />
Computerprogramm meist nur in digitaler Form vorliegt und sich damit deutlich von dem<br />
klassischen Trägermedium Buch bzw Papier unterscheidet, was ebenso eine Einordnung unter<br />
eine eigene Werkkategorie rechtfertigen würde. Dagegen spricht auch nicht die in <strong>der</strong><br />
Vergangenheit stärker auftretende Verbreitung von „Hörbüchern“ bzw E-Books, welche zwar<br />
ebenfalls in digitaler Form vorliegen, die digitalen Signale aber nur <strong>der</strong> Darstellung auf dem<br />
Bildschirm o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Übertragung zum Lautsprecher dienen, und somit <strong>der</strong> Unterschied nur in<br />
<strong>der</strong> Art des Mediums liegt, während Computerprogramme immer nur in digitaler Form<br />
vorliegen und funktionieren können.<br />
Auch für Software bestimmt § 40a Abs 1, dass sie nur dann ein Werk iSd Gesetzes und somit<br />
urheberrechtlich geschützt ist, wenn sie Ergebnis einer eigentümlichen geistigen Schöpfung<br />
ist. Damit folgt das Gesetz <strong>der</strong> allgemeinen Definition in § 1 UrhG. Abs 2 leg cit enthält eine<br />
genauere Definition, was unter Computerprogrammen zu verstehen ist. Der Begriff umfasst<br />
gemäß dem Wortlaut des Gesetzes alle Ausdrucksformen einschließlich des Maschinencodes<br />
sowie dem Material zur Entwicklung des Computerprogramms.<br />
b. Internetseiten<br />
Internetseiten können in zweifacher Weise vom UrhG geschützt sein. Zum einen können sie,<br />
wenn man das dahinterstehende Programm, also die Abfolge von Befehlen (zB Html, X-Html,<br />
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