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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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auch durchaus systemwidrig, geschützt sind. Dies ist insofern von entscheiden<strong>der</strong> praktischer<br />

Bedeutung, als Computerprogramme nicht von <strong>der</strong> freien Werknutzung <strong>der</strong> Vervielfältigung<br />

zum eigenen privaten Gebrauch gemäß § 42 UrhG erfasst sind (vgl § 40d UrhG). Für die<br />

Lösung dieser Problematik kommt es nicht nur auf den Eindruck eines bewegten Bildes 68 ,<br />

son<strong>der</strong>n auch auf den Gesamteindruck des Computerspiels an und darauf, ob das<br />

Hauptaugenmerk auf <strong>der</strong> Darstellung einer Handlung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Abfolge <strong>der</strong> programmierten<br />

Handlungsabläufe liegt. Bei vielen Computerspielen vermischen sich beide Elemente, da sich<br />

interaktive Spielabläufe mit längeren Filmsequenzen, die nach dem erfolgreichen Abschluss<br />

eines Levels auftreten, abwechseln können, und dabei oft nicht nur rein animierte Szenen,<br />

son<strong>der</strong>n auch solche mit „echten“ menschlichen Schauspielern vorkommen. Computerspiele,<br />

die <strong>der</strong>artige Merkmale nicht aufweisen, son<strong>der</strong>n nur aus interaktiven Spielabläufen bestehen<br />

(wie zB Egoshooter), fallen nicht unter den Filmbegriff, da <strong>der</strong> jeweilige Handlungsablauf<br />

vom individuellen Spielverlauf abhängt, <strong>der</strong> bei jedem Neubeginn des Spiels an<strong>der</strong>s ist.<br />

d. Entstehen und Dauer des Schutzes<br />

Für das Entstehen des urheberrechtlichen Schutzes bei Filmen ist wie bei sämtlichen Werken<br />

das Entstehen des Werkes als Realakt maßgeblich, wobei gerade beim Film durch die große<br />

Anzahl von Miturhebern dies oft nicht so einfach festzustellen sein wird.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Dauer des Schutzes sieht § 62 für Werke <strong>der</strong> Filmkunst, wie auch § 60 UrhG<br />

für Werke <strong>der</strong> Tonkunst, eine Schutzdauer von 70 Jahren vor. Allerdings nimmt § 62 explizit<br />

auf die Komplexität <strong>der</strong> Urheberschaft eines Filmwerks Rücksicht und legt das Ende des<br />

Urheberrechts 70 Jahre nach dem Tod des Letztlebenden <strong>der</strong> folgenden Personen, und zwar<br />

des Hauptregisseurs sowie des Urhebers des Drehbuchs, <strong>der</strong> Dialoge und <strong>der</strong> für das<br />

Filmwerk beson<strong>der</strong>s geschaffenen Werkes <strong>der</strong> Tonkunst“, fest. Vor 1996 betrug die<br />

Schutzfrist lediglich 50 Jahre. 69<br />

3. Computerprogramme<br />

a. Allgemeines<br />

68 Vgl Dittrich, UrhR 5 (2007) § 4 E 2.<br />

69 Vgl Majer, Das Urheberstrafrecht, 41.<br />

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