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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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Bei <strong>der</strong> Filmurheberschaft differenziert das Gesetz zwischen gewerbsmäßig und nicht<br />

gewerbsmäßig hergestellten Filmen und durchbricht in § 38 UrhG das Schöpferprinzip für<br />

gewerbsmäßig (zur Definition siehe Punkt VI.A.2.) hergestellte Filme, was für die Frage <strong>der</strong><br />

Verwertungsrechte von Bedeutung ist. Für nicht gewerbsmäßig hergestellte Filme gilt<br />

bezüglich <strong>der</strong> Urheberschaft das bereits zur <strong>Musik</strong> Gesagte.<br />

Jedenfalls zu beachten ist bei Filmwerken, dass es sich dabei fast immer um multimediale<br />

Schöpfungen handelt, bei denen Miturheberschaft im Sinne des § 11 UrhG gegeben sein kann,<br />

da für das Gesamtwerk Film mehrere Personen zusammenwirken müssen, wie zB<br />

Drehbuchautor, Regisseur, Kameramann, Produzent, Cutter etc, von denen je<strong>der</strong> für sich<br />

genommen Urheber ist. Ausdrücklich ausgenommen von einer Miturheberschaft ist allerdings<br />

gemäß § 11 Abs 3 die Verbindung eines Werkes <strong>der</strong> Filmkunst mit einem Werk <strong>der</strong> Tonkunst.<br />

Wird also geson<strong>der</strong>t ein Soundtrack für einen Film komponiert, besteht getrennter Schutz am<br />

Film und an <strong>der</strong> Filmmusik, nicht Miturheberschaft.<br />

In diesem Zusammenhang spielt auch die für Filmwerke wichtige Spezialnorm des § 39 UrhG<br />

eine Rolle. Nach Abs 1 dieser Bestimmung kann nämlich <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> an einem<br />

gewerbsmäßig hergestellten Filmwerk <strong>der</strong>art mitgewirkt hat, dass <strong>der</strong> Gesamtgestaltung des<br />

Werkes die Eigenschaft einer eigentümlichen geistigen Schöpfung zukommt, vom Hersteller<br />

verlangen, auf dem Film und in Ankündigungen des Filmwerks als dessen Urheber genannt<br />

zu werden. Welche Personen dies im Einzelnen sind, wird vom Gesetz nicht genauer<br />

definiert. Darunter fallen jedenfalls solche Personen, die bei <strong>der</strong> Gesamtgestaltung des Filmes<br />

einen wesentlichen Beitrag als Ausdruck ihrer Persönlichkeit geleistet haben, in erster Linie<br />

<strong>der</strong> Regisseur. 66 Nicht erfasst von dieser Bestimmung sind Personen, die nur einen geringen<br />

Beitrag zur Herstellung des Filmes geleistet haben. Nicht anerkannt ist beispielsweise die<br />

Urheberschaft von Tonmeister und Toningenieur. 67<br />

c. Einordnung von Computerspielen<br />

Im Zusammenhang mit Multimediawerken stellt sich auch die Frage, ob Computerspiele unter<br />

die Werke <strong>der</strong> Filmkunst iSd § 4 UrhG zu subsumieren sind o<strong>der</strong> den Computerprogrammen<br />

zugehören, die durch die Son<strong>der</strong>vorschriften des VIa. Abschnittes (§§ 40a ff) eigens, wenn<br />

66 Vgl Dittrich, UrhR 5 (2007) § 39 E 1.<br />

67 Dillenz/Gutman, UrhG § Verw.GesG 2 § 39 Rz 2.<br />

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