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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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Der Schutz des Werkes entsteht mit dessen Schaffung, also mit einem Realakt, ohne dass es<br />

eines zusätzlichen Erfor<strong>der</strong>nisses, wie zB einer Registrierung, bedürfte. 61 Das Urheberrecht an<br />

Werken <strong>der</strong> Tonkunst endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 60 UrhG).<br />

Damit unterscheidet sich das Urheberrecht als geistiges Eigentumsrecht wesentlich vom<br />

körperlichen Eigentumsrecht des § 353 ABGB, welches von Gesetzes wegen keine zeitliche<br />

Schranke kennt, son<strong>der</strong>n eine solche Möglichkeit nur durch Bedingung o<strong>der</strong> Befristung<br />

einräumt. 62 Der Begriff „geistiges Eigentum“ ist allerdings insofern verfehlt, als ein<br />

subjektives Eigentumsrecht nur an körperlichen Sachen eingeräumt werden kann. 63 § 60 UrhG<br />

ist auch nicht als lex specialis zu den sachenrechtlichen Bestimmungen des ABGB zu sehen.<br />

Denn obwohl § 353 ABGB von körperlichen und unkörperlichen Sachen spricht, sind die<br />

sachenrechtlichen Normen auf Rechte bzw unkörperliche Sachen nicht zur Gänze anwendbar,<br />

wie aus an<strong>der</strong>en Bestimmungen des ABGB abzuleiten ist. 64<br />

2. Filme<br />

a. Allgemeines<br />

Wie <strong>Musik</strong>stücke fallen auch Filme unter die taxative Aufzählung des 1 § UrhG und sind als<br />

Werke <strong>der</strong> Filmkunst explizit vom Urheberrechtsgesetz geschützt. Zum Begriff <strong>der</strong><br />

eigentümlichen geistigen Schöpfung gilt das zur <strong>Musik</strong> Gesagte.<br />

Gemäß § 4 UrhG werden unter Filmwerken Laufbil<strong>der</strong> verstanden, „wodurch die den<br />

Gegenstand des Werkes bildenden Vorgänge und Handlungen bloß für das Gesicht, o<strong>der</strong><br />

gleichzeitig für Gesicht und Gehör zur Darstellung gebracht werden“. Auf die Art des<br />

Herstellungsverfahrens kommt es nicht an. Zur Einordnung von Computerspielen als Filme<br />

siehe unten Punkt c.<br />

Allerdings wird nicht jede beliebige Abfolge von bewegten Bil<strong>der</strong>n als Filmwerk iSd § 4<br />

UrhG angesehen. Handlung und individuelle Gestaltung sind vonnöten, um von einem<br />

Filmwerk sprechen zu können. Dies ist zB nicht <strong>der</strong> Fall bei Amateurvideoaufnahmen o<strong>der</strong><br />

dem Filmen von Sportevents o<strong>der</strong> Naturschauspielen. 65<br />

b. Urheber<br />

61 2 Vgl Haybäck, Grundzüge des Marken-und Immaterialgüterrechts , 92.<br />

62 2 Vgl Eccher in KBB (2007) § 358 Rz 1.<br />

63 2 Eccher in KBB (2007) § 354 Rz 1.<br />

64 13 Koziol/Welser I , 292.<br />

65 2 Vgl Dillenz/Gutman, UrhG § Verw.GesG § 4 Rz 3.<br />

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