Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...
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des § 9 angesehen. Dies vor allem deshalb, weil Inhalte im WWW oft nur vorübergehend<br />
abrufbar sind. 57 Des Weiteren ist zwar die Abspeicherung einer <strong>Musik</strong>datei auf einem Server<br />
körperlich, die Übertragung hingegen als unkörperlich anzusehen. Im Gegensatz dazu liegt<br />
bei auf CD o<strong>der</strong> DVD gespeicherten <strong>Musik</strong>stücken nicht nur Körperlichkeit, son<strong>der</strong>n auch<br />
Dauerhaftigkeit vor. Eine Ausnahme könnte eventuell bei wie<strong>der</strong>beschreibbaren und leicht<br />
löschbaren Medien (zB DVD-RW) gesehen werden. 58<br />
c. Der Urheber<br />
Für alle Bereiche <strong>der</strong> Internetpiraterie und <strong>der</strong> Rechtmäßigkeit von Downloads ist die Frage,<br />
wer Urheber ist, von erheblicher Relevanz.<br />
§ 10 UrhG bezeichnet denjenigen als Urheber, <strong>der</strong> das Werk tatsächlich geschaffen hat.<br />
Urheber können nur natürliche, keine juristischen Personen sein. 59 Das bedeutet, dass<br />
Dienstgeber o<strong>der</strong> Auftraggeber Urheberrechte nicht originär an den Werken erwerben können,<br />
die von ihren Auftragnehmern o<strong>der</strong> Dienstnehmern erstellt wurden. 60 Eine Ausnahme von<br />
diesem Grundsatz normiert allerdings § 40b UrhG unter <strong>der</strong> Überschrift „Dienstnehmer“ in<br />
Bezug auf Computerprogramme. Nach dieser Bestimmung steht dem Dienstgeber ein<br />
unbeschränktes Werknutzungsrecht an einem von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner<br />
dienstlichen Obliegenheiten geschaffenen Computerprogramm zu, wenn <strong>der</strong> Dienstgeber mit<br />
dem Dienstnehmer nichts an<strong>der</strong>es vereinbart hat.<br />
Bei mehreren Urhebern steht das Urheberrecht gemäß § 11 UrhG allen Miturhebern<br />
gemeinschaftlich zu. Nicht übersehen werden darf, beson<strong>der</strong>s bei multimedialen Werken o<strong>der</strong><br />
Filmen, <strong>der</strong> Abs 3 des § 11, <strong>der</strong> besagt, dass keine Miturheberschaft begründet wird, wenn zB<br />
ein Werk <strong>der</strong> Tonkunst mit einem Werk <strong>der</strong> Filmkunst verbunden wird.<br />
d. Entstehen und Dauer des Schutzes<br />
57 Vgl Walter UrhG 06 §9.<br />
58 Vgl Dillenz/Gutman, UrhG § Verw.GesG 2 § 9 Rz 7.<br />
59 Dittrich, UrhR 5 (2007) § 10 E 1.<br />
60 Vgl Dittrich, UrhR 5 (2007) § 10 E 2 .<br />
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