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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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fremdes Werk lediglich zum Vorbild nimmt, und dieses dabei zur Gänze in den Hintergrund<br />

tritt. 50<br />

Daher sind zB Coverversionen eines Liedes o<strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungen in digitaler Form wie<strong>der</strong>um<br />

von § 1 Abs 1 UrhG als Schutzobjekt erfasst, für <strong>der</strong>en Verwertung <strong>der</strong> Urheber aber<br />

zustimmen muss. Der Umfang <strong>der</strong> Zustimmung kann im Rahmen <strong>der</strong> Privatautonomie<br />

individuell gestaltet sein. 51 Handyklingeltöne werden regelmäßig als geschützte<br />

Bearbeitungen des Originalwerks angesehen. 52 Die Frage, ob und wann ein Original bei seriell<br />

gefertigten DVDs o<strong>der</strong> CDs vorliegt, wird nach <strong>der</strong> Verkehrsauffassung beurteilt. 53<br />

Beim sogenannten „Sampling“ kommt es darauf an, ob nur einzelne Töne o<strong>der</strong> ganze, für ein<br />

Lied typische Tonfolgen, die dessen Aufbau entscheidend prägen, für die neue Komposition<br />

verwendet werden. Ersteres stellt keinen Eingriff in das Urheberrecht dar, letzteres sehr wohl,<br />

was bedeutet, dass eine Verwertung ohne Zustimmung des Urhebers nicht zulässig ist, wenn<br />

eine Bearbeitung vorliegt, o<strong>der</strong> ein unzulässiger Eingriff in das Vervielfältigungsrecht<br />

gegeben ist, wenn keine Bearbeitung vorliegt. 54<br />

b. Veröffentlichung/Erscheinen eines Werkes<br />

Die §§ 8 und 9 UrhG regeln den Zeitpunkt <strong>der</strong> Veröffentlichung und des Erscheinens eines<br />

Werkes.<br />

§ 8 bestimmt, dass ein Werk dann veröffentlicht ist, sobald es mit Einwilligung des<br />

Berechtigten <strong>der</strong> Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Dies ist dann <strong>der</strong> Fall, wenn<br />

es vom Urheber aus seinem privaten Einflussbereich in Richtung Allgemeinheit entlassen<br />

wurde. 55 Unter § 8 fällt auch die interaktive Wie<strong>der</strong>gabe, also das zur Verfügung stellen im<br />

Sinne des § 18a UrhG, zB auf einer Website. 56<br />

Das Erscheinen eines Werkes wird in § 9 geregelt. Danach ist ein Werk erschienen, sobald es<br />

mit Einwilligung des Berechtigten <strong>der</strong> Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht worden ist,<br />

dass Werkstücke in genügen<strong>der</strong> Anzahl feilgehalten o<strong>der</strong> in Verkehr gebracht worden sind.<br />

Im Gegensatz zu § 8 wird das interaktive zur Verfügung stellen nicht als Erscheinen im Sinne<br />

50 Dittrich, UrhR 5 (2007) § 5 E 10.<br />

51 Vgl Dillenz/Gutman, UrhG § Verw.GesG 2 § 5 Rz 13.<br />

52 Vgl Dittrich, Handy-Klingelton - weitere urheberrechtliche Fragen, ÖBL 2005/3.<br />

53 Vgl näher dazu Plöckinger, Kunstfälschung und Raubkopie, 14.<br />

54 Vgl Plöckinger, Kunstfälschung und Raubkopie, 39f.<br />

55 Dittrich, UrhR 5 (2007) § 8 E 1.<br />

56 Vgl Dillenz/Gutman, UrhG § Verw.GesG 2 § 8 Rz 8.<br />

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