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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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C. Schutzobjekte<br />

1. <strong>Musik</strong><br />

a. Eigentümliche geistige Schöpfung<br />

<strong>Musik</strong>stücke werden als eigentümliche geistige Schöpfungen auf dem Gebiet <strong>der</strong> Tonkunst<br />

von § 1 Abs 1 UrhG erfasst. Eigentümlichkeit eines Werkes ist immer dann gegeben, wenn es<br />

im Zuge eines geistigen kreativen Prozesses <strong>der</strong> ureigensten Persönlichkeit seines Schöpfers<br />

entstammt und sich dadurch von an<strong>der</strong>en Werken unterscheidet. 43 Bei musikalischen Werken<br />

ist die individuelle ästhetische Ausdruckskraft entscheidend. 44 Diese fehlt bei einzelnen und<br />

zusammenhanglosen Tönen, wie zB Warnsignalen 45 , aber auch bei in <strong>der</strong> <strong>Musik</strong> typischen<br />

Tonfolgen wie zB Akkorden. Ein weiterer Grund für <strong>der</strong>en mangelnde Schutzwürdigkeit ist<br />

das so genannte Freihaltebedürfnis. Da für die Komposition fast eines jeden <strong>Musik</strong>stücks<br />

Akkorde unabdingbare Voraussetzung sind, würde ein urheberrechtlicher Schutz in dieser<br />

Richtung Kompositionen und Interpretationen auf unzumutbare Weise erschweren. 46<br />

Mit „geistiger Schöpfung“ ist gerade nicht die körperliche Festlegung, zB in Form einer Mp3-<br />

Datei o<strong>der</strong> auf einem Datenträger gemeint, son<strong>der</strong>n die dahinter stehende geistige<br />

Gestaltung. 47<br />

Für <strong>Musik</strong>stücke beson<strong>der</strong>s relevant ist die Bestimmung des § 5 Abs 1 UrhG. Gemäß dieser<br />

Norm werden Bearbeitungen eines bereits vorhandenen Werkes, unbeschadet <strong>der</strong> an diesem<br />

bestehenden Urheberrechte, wie Originalwerke geschützt. Die Bearbeitung ist, vereinfacht<br />

gesagt, eine aufgrund § 14 Abs 2 UrhG erlaubte Vervielfältigungshandlung. 48 Die Verwertung<br />

<strong>der</strong> Bearbeitung, wie zB eine Verbreitung o<strong>der</strong> Vervielfältigung des Werks, darf jedoch gem<br />

§ 14 Abs 2 UrhG nur mit Zustimmung des Berechtigten am Originalstück erfolgen. Aus<br />

diesem Grund wird beim Urheberrecht des Bearbeiters auch vom „abhängigen Urheberrecht“<br />

gesprochen. 49 Nicht vom Zustimmungserfor<strong>der</strong>nis des Schöpfers des Urwerks erfasst ist die<br />

sogenannte „freie Nachschöpfung“, die in § 5 Abs 2 UrhG auch „freie Benutzung“ genannt<br />

wird. Dabei entsteht ein völlig neues Werk, für dessen Gestaltung sich <strong>der</strong> Künstler ein<br />

43 Vgl Dittrich, UrhR 5 (2007) § 1 E 23.<br />

44 Dittrich, UrhR 5 (2007) § 1 E 57.<br />

45 Vgl Majer, Das Urheberstrafrecht, 39.<br />

46 Vgl Plöckinger, Kunstfälschung und Raubkopie, 40.<br />

47 OGH vom 28.11.1978.<br />

48 Vgl Plöckinger, Kunstfälschung und Raubkopie, 25.<br />

49 Vgl Dittrich, UrhR 5 (2007) § 5 E 5.<br />

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