Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...
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2. Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot 39 ?<br />
Die Problematik einer <strong>der</strong>artigen „Blankettverweisung“ besteht nun darin, dass für den<br />
Rechtsanwen<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Strafnorm an sich nicht direkt ersichtlich ist, welche Handlungen<br />
welche Rechtsfolgen auslösen können. Dies ist in Hinblick auf das verfassungsgesetzlich in<br />
Art 18 Abs 1 B-VG und einfachgesetzlich in § 1 StGB normierte Bestimmtheitsgebot nicht<br />
unproblematisch, da ein Rechtsunterworfener sich nur dann an die Gebote <strong>der</strong> Rechtsordnung<br />
halten kann, wenn diese ihn zumindest erkennen lassen, wie er sich zu verhalten hat, um<br />
rechtskonform zu handeln.<br />
Art 18 B-VG bestimmt, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund <strong>der</strong> Gesetze<br />
ausgeübt werden darf. Trotz des eindeutigen Wortlauts gilt diese Bestimmung nach ständiger<br />
Rechtsprechung des VfGH auch für die Gerichtsbarkeit. Weiters hat <strong>der</strong> VfGH festgestellt,<br />
dass Blankettverweisungen im Strafrecht zwar nicht generell unzulässig sind, ein<br />
Straftatbestand aber unmissverständlich formuliert sein muss. 40 Wegen seiner<br />
schwerwiegenden Eingriffe (Entzug <strong>der</strong> persönlichen Freiheit durch Freiheitsstrafen) ist beim<br />
Strafrecht dabei ein strengerer Maßstab anzuwenden. 41<br />
Bei § 91 UrhG kommt erschwerend hinzu, dass die Norm nicht auf an<strong>der</strong>e strafrechtliche,<br />
son<strong>der</strong>n auf zivilrechtliche Normen verweist, für die an<strong>der</strong>e Auslegungsgrundsätze gelten. Für<br />
die Verfassungsmäßigkeit <strong>der</strong> Norm ist es daher jedenfalls unerlässlich, dass bei <strong>der</strong>en<br />
Anwendung die strafrechtlichen Auslegungsgrundsätze angewandt werden, um zB eine<br />
verbotene Analogie zu Lasten des Täters zu vermeiden. 42<br />
Da, wie bereits oben erwähnt, das Immaterialgüterrecht im Allgemeinen und das Urheberrecht<br />
im Beson<strong>der</strong>en aus einer Vielzahl unbestimmter Gesetzesbegriffe besteht, kann man daher mit<br />
Reindl davon ausgehen, dass § 91 UrhG dem Bestimmtheitsgebot wi<strong>der</strong>spricht, da es<br />
letztendlich im Ermessen des Richters liegt, diese auszulegen und den Täter zu verurteilen<br />
o<strong>der</strong> freizusprechen, was die notwendige Vorhersehbarkeit und Erkennbarkeit strafrechtlich<br />
gebotenen o<strong>der</strong> verbotenen Verhaltens unmöglich macht.<br />
39 Vgl dazu ausführlich Reindl, Ist § 91 UrhG ausreichend bestimmt?, ÖJZ 2007/14 (133ff).<br />
40 VfGH vom 13.12.1991.<br />
41 Vgl Reindl, Ist § 91 UrhG ausreichend bestimmt?, ÖJZ 2007/14 (134).<br />
42 Vgl Reindl, Ist § 91 UrhG ausreichend bestimmt?, ÖJZ 2007/14 (135).<br />
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