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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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In rechtlicher Hinsicht hingegen ist eine Verletzung <strong>der</strong> urheberrechtlichen Bestimmungen im<br />

Allgemeinen und des § 91 UrhG im Beson<strong>der</strong>en gerade kein Diebstahl. Denn „Sache“ im<br />

Sinne des § 127 StGB ist je<strong>der</strong> körperliche Gegenstand. 29 Das Urheberrecht dagegen schützt<br />

geistige Schöpfungen, die keine körperlichen Gegenstände sind. Im Gegensatz zu § 127 StGB<br />

hat § 285 ABGB einen erweiterten Sachbegriff. Dort heißt es: „Alles, was von <strong>der</strong> Person<br />

unterschieden wird und zum Gebrauche <strong>der</strong> Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine<br />

Sache genannt.“ Ergänzend spricht § 292 ABGB schon in <strong>der</strong> Überschrift von<br />

„unkörperlichen Sachen“. Der unterschiedliche Sachbegriff im Zivil- und Strafrecht macht die<br />

Bedeutung einer eigenen strafrechtlichen Bestimmung im UrhG deutlich, da eine Verletzung<br />

geistigen Eigentums nicht unter den Diebstahl subsumiert werden kann.<br />

Ob <strong>der</strong> Versuch, ein Unrechtsbewusstsein in <strong>der</strong> Bevölkerung zu entwickeln, erfolgreich sein<br />

wird, wird sich wohl erst in ein paar Jahren zeigen. Bewusstseinsbildung durch verstärkte<br />

mediale Kampagnen und mehr strafrechtliche Verfolgung von Delikten mit<br />

urheberrechtlichem Bezug können langfristig zu einem Umdenken führen und <strong>der</strong> Einordnung<br />

von Internetpiraterie als Kavaliersdelikt entgegenwirken.<br />

D. Geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts<br />

Die Antike war von <strong>der</strong> Vorstellung geprägt, dass die Kunst göttlicher Herkunft sei. Der<br />

Werkersteller, also <strong>der</strong> Urheber, fungierte gemäß dieser Vorstellung nur als Bote zwischen<br />

dem Auftraggeber des Werks und den Göttern, weshalb er als nicht schützenswert galt.<br />

Dennoch stammt ein untrennbar mit Urheberrechtsverletzungen verbundener Begriff aus<br />

dieser Zeit, nämlich <strong>der</strong> des Plagiats, <strong>der</strong> sich aus dem lateinischen „Plagiarius“ ableitet und<br />

soviel wie „Sklavenräuber“ bedeutet. Erstmals verwendet wurde dieser Ausdruck vom<br />

römischen Dichter Martial, als er herausfand, dass die seiner Fe<strong>der</strong> entstammenden<br />

Epigramme von einem gewissen Fidentinus als dessen Werk ausgegeben wurden.<br />

Am mangelnden Bedürfnis eines urheberrechtlichen Schutzes än<strong>der</strong>te sich auch im Mittelalter<br />

nichts. Das hängt zum einen damit zusammen, dass zwischen dem Werk an sich und dem<br />

Medium kein Unterschied gemacht wurde, zum an<strong>der</strong>en mit den mangelnden Kopier- und<br />

Reproduktionsmöglichkeiten, die ausschließlich im Abschreiben von Büchern bestanden. Ein<br />

weiterer Grund bestand natürlich in <strong>der</strong> Tatsache, dass es an einem Markt für Plagiate fehlte,<br />

da weit über 90 % <strong>der</strong> Bevölkerung nicht schreiben o<strong>der</strong> lesen konnten. Durch die Erfindung<br />

29 Vgl Kienapfel/Schmoller, StudB BT II § 127.<br />

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