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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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In Art 7 <strong>der</strong> Richtlinie ist schließlich noch die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen zur<br />

effektiveren Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen vorgesehen. Die Umsetzungsfrist<br />

beträgt wie bei den meisten Richtlinien 18 Monate. 27<br />

C. Schaffung eines urheberstrafrechtlichen Unrechtsbewusstseins<br />

„Raubkopierer sind Verbrecher“ – diese Aussage, die in den letzten Jahren immer öfter in<br />

Kinowerbungen zu sehen und auf Plakaten zu lesen ist, macht die Bemühungen und<br />

Anstrengungen <strong>der</strong> Unterhaltungsindustrie deutlich, ein Unrechtsbewusstsein sowohl in zivil-<br />

als auch in strafrechtlicher Hinsicht in <strong>der</strong> Bevölkerung bezüglich Raubkopien und illegaler<br />

Downloads von Filmen, <strong>Musik</strong> und Software zu verankern und trägt so zur Verunsicherung<br />

<strong>der</strong> Konsumenten bei. 28 Dabei wird auch <strong>der</strong> Vergleich zwischen Internetpiraterie und<br />

Diebstahl, welcher in § 127 StGB geregelt ist, herangezogen, um das Bewusstsein zu<br />

schaffen, dass Filmpiraterie Unrecht ist, und eine gewisse Sensibilisierung für dieses Thema<br />

in <strong>der</strong> Bevölkerung zu erreichen.<br />

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Aussage, Raubkopierer seien Verbrecher, schon in<br />

terminologischer Hinsicht falsch ist. Gemäß § 17 Abs 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche<br />

Straftaten, die mit lebenslanger o<strong>der</strong> mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind,<br />

alle an<strong>der</strong>en strafbaren Handlungen sind gem Abs 2 leg cit Vergehen. Die maßgebliche<br />

Vorschrift des § 91 UrhG sieht jedoch eine maximale Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren vor,<br />

und dies nur bei gewerbsmäßiger Begehung. Raubkopierer sind daher keineswegs<br />

„Verbrecher“, son<strong>der</strong>n eher „Vergeher“. Auch <strong>der</strong> Begriff „Raub“-Kopierer ist verfehlt, da<br />

illegale Kopien mit dem Delikt des Raubes, <strong>der</strong> im objektiven Tatbestand Gewalt gegen eine<br />

Person o<strong>der</strong> eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib o<strong>der</strong> Leben für eine Strafbarkeit<br />

voraussetzt (vgl § 142 StGB), nichts gemein haben.<br />

Gerade <strong>der</strong> Versuch, eine rechtliche Gleichwertigkeit zum Diebstahl herzustellen, zeigt<br />

jedoch, dass die Unterhaltungsindustrie eine Bagatellisierung des illegalen Herunterladens<br />

und Kopierens und eine Einstufung dieser Handlungen als Kavaliersdelikt verhin<strong>der</strong>n will.<br />

Dass Diebstahl etwas Unrechtes ist, wird schon im Kindesalter erlernt, weshalb dieses<br />

Bewusstsein tief in den meisten Menschen verankert ist.<br />

27 Vgl KOM/2006/0168 endg - COD 2005/0127.<br />

28 Vgl <strong>Musik</strong>download aus dem Internet, VRInfo 2005 H 4, 11.<br />

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