Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...
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des zu erreichenden Ziels verbindlich ist und den innerstaatlichen Stellen die Wahl <strong>der</strong> Form<br />
und <strong>der</strong> Mittel <strong>der</strong> Umsetzung überlässt. 26<br />
Die Kommission <strong>der</strong> EU sieht die Notwendigkeit <strong>der</strong> strengeren Vorgehensweise gegen die<br />
Verletzung geistigen Eigentums als „eine ernsthafte Bedrohung für die Staaten und ihre<br />
Volkswirtschaft“ und nimmt dabei direkt auf die durch das Internet erleichterte Möglichkeit<br />
des Vertriebes von Raubkopien Bezug.<br />
Die Ipred 2 - Richtlinie soll die Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 (Ipred 1) um<br />
strafrechtliche Bestimmungen ergänzen. Der Inhalt orientiert sich am Urteil des europäischen<br />
Gerichtshofs vom 13.9.2005, in dem festgestellt wurde, dass die zur Umsetzung des<br />
Gemeinschaftsrechts erfor<strong>der</strong>lichen strafrechtlichen Bestimmungen unter den EG-Vertrag<br />
fallen. Dabei bleibt es den Mitgliedstaaten unbenommen, strengere Sanktionen einzuführen<br />
o<strong>der</strong> beizubehalten.<br />
Art 3 <strong>der</strong> Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, jede vorsätzliche Verletzung eines<br />
Urheberrechts strafrechtlich zu sanktionieren, sofern sie gewerbsmäßig erfolgt. Ausdrücklich<br />
erwähnt wird, dass sowohl Versuch als auch Beitrags- und Bestimmungstäterschaft unter die<br />
Bestimmung fallen, was für Österreich aufgrund <strong>der</strong> §§ 12 und 15 StGB ohnedies bereits<br />
klargestellt ist.<br />
In Art 4 werden die verschiedenen Sanktionen festgelegt. Neben Haftstrafen (dazu gleich<br />
unten) für natürliche Personen wird für juristische Personen ua vorübergehende o<strong>der</strong><br />
endgültige Schließung des Betriebes, in dem die Tat überwiegend begangen wurde,<br />
vorgesehen, weiters die endgültige o<strong>der</strong> zeitweilige Untersagung des Gewerbes, Unterstellung<br />
unter richterliche Aufsicht o<strong>der</strong> sogar Auflösung <strong>der</strong> juristischen Person.<br />
Der Strafrahmen für Verletzungen des Urheberrechts wird in Art 5 festgelegt. Wird eine<br />
<strong>der</strong>artige Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen, ist als Höchststrafe<br />
eine Freiheitsstrafe von mindestens 4 Jahren vorzusehen. Geldstrafen sowohl für natürliche<br />
als auch juristische Personen sollen einen Betrag von mindestens 300 000 Euro ausmachen.<br />
26 Vgl König/Harratsch, Europarecht 5 Rz 334ff.<br />
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