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Urheberstrafrechtliche Aspekte der Musik - Rechtsprobleme www ...

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des zu erreichenden Ziels verbindlich ist und den innerstaatlichen Stellen die Wahl <strong>der</strong> Form<br />

und <strong>der</strong> Mittel <strong>der</strong> Umsetzung überlässt. 26<br />

Die Kommission <strong>der</strong> EU sieht die Notwendigkeit <strong>der</strong> strengeren Vorgehensweise gegen die<br />

Verletzung geistigen Eigentums als „eine ernsthafte Bedrohung für die Staaten und ihre<br />

Volkswirtschaft“ und nimmt dabei direkt auf die durch das Internet erleichterte Möglichkeit<br />

des Vertriebes von Raubkopien Bezug.<br />

Die Ipred 2 - Richtlinie soll die Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 (Ipred 1) um<br />

strafrechtliche Bestimmungen ergänzen. Der Inhalt orientiert sich am Urteil des europäischen<br />

Gerichtshofs vom 13.9.2005, in dem festgestellt wurde, dass die zur Umsetzung des<br />

Gemeinschaftsrechts erfor<strong>der</strong>lichen strafrechtlichen Bestimmungen unter den EG-Vertrag<br />

fallen. Dabei bleibt es den Mitgliedstaaten unbenommen, strengere Sanktionen einzuführen<br />

o<strong>der</strong> beizubehalten.<br />

Art 3 <strong>der</strong> Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, jede vorsätzliche Verletzung eines<br />

Urheberrechts strafrechtlich zu sanktionieren, sofern sie gewerbsmäßig erfolgt. Ausdrücklich<br />

erwähnt wird, dass sowohl Versuch als auch Beitrags- und Bestimmungstäterschaft unter die<br />

Bestimmung fallen, was für Österreich aufgrund <strong>der</strong> §§ 12 und 15 StGB ohnedies bereits<br />

klargestellt ist.<br />

In Art 4 werden die verschiedenen Sanktionen festgelegt. Neben Haftstrafen (dazu gleich<br />

unten) für natürliche Personen wird für juristische Personen ua vorübergehende o<strong>der</strong><br />

endgültige Schließung des Betriebes, in dem die Tat überwiegend begangen wurde,<br />

vorgesehen, weiters die endgültige o<strong>der</strong> zeitweilige Untersagung des Gewerbes, Unterstellung<br />

unter richterliche Aufsicht o<strong>der</strong> sogar Auflösung <strong>der</strong> juristischen Person.<br />

Der Strafrahmen für Verletzungen des Urheberrechts wird in Art 5 festgelegt. Wird eine<br />

<strong>der</strong>artige Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen, ist als Höchststrafe<br />

eine Freiheitsstrafe von mindestens 4 Jahren vorzusehen. Geldstrafen sowohl für natürliche<br />

als auch juristische Personen sollen einen Betrag von mindestens 300 000 Euro ausmachen.<br />

26 Vgl König/Harratsch, Europarecht 5 Rz 334ff.<br />

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