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Vordruck 700 - Administration des contributions directes

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Aktennummer<strong>Vordruck</strong> <strong>700</strong> D Jahr: 2011 Seite: 1/4<strong>Administration</strong> <strong>des</strong> <strong>contributions</strong> <strong>directes</strong>www.impotsdirects.public.luZeileEinkünfte aus Mehrwerten, die bei der Veräußerung vonGrundstücken <strong>des</strong> Privatvermögens erzielt wurden1 I. Verschiedene AngabenSteuerjahr 20112 Name und Adresse <strong>des</strong> Steuerpflichtigen3 Lage <strong>des</strong> veräußerten Grundstückes(Straße und Hausnummer)(Ortschaft)4 Genaues Ankaufsdatum <strong>des</strong> verkauften Grundstückes5 Verkaufsdatum Verkaufspreis (EUR)6 Areal <strong>des</strong> verkauften Grundstückes Grund und Boden davon bebaut7 Name und Anschrift <strong>des</strong> Käufers8 Ist das veräußerte Gebäude vom Veräußerer selbst bewohnt gewesen ? 1) ja: nein:9 wenn ja: von bis10 nur ausfüllen bei Miteigentum11 Name und Adresse <strong>des</strong> Zustellungsvertreters <strong>des</strong> MiteigentumName und Vorname der MiteigentümerAktennummerMiteigentumsanteil an der verkauftenImmobilie oder Bezeichnung derverkauften Grundstücke121314151617181) Zutreffen<strong>des</strong> ankreuzen.004-000111-20101030-DE-I3


<strong>Vordruck</strong> <strong>700</strong> D Jahr: 2011 Seite: 2/4ZeileII. Spekulationsgewinn19 Spekulationsgewinn - Zeitraum zwischen Veräußerung und Anschaffung oder Herstellung beträgt nicht mehr als zwei Jahre (betrifft bebauteund unbebaute Grundstücke).3)20 Veräußerungspreis21 Anschaffungs- oder Herstellungskosten 2)22 Werbungskosten 2) +23 In Betracht zu ziehender Anschaffungspreis-24 Einkünfte (zu übertragen auf Blatt D, <strong>Vordruck</strong> 100, Zellen 1105 bis 1108).25III. MehrwertVeräußerung mehr als zwei Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung - Artikel 99ter L.I.R. - Betrifft bebaute und unbebauteGrundstücke3)26 Veräußerungspreis27 Anschaffungs- oder Herstellungskosten1) 2)28 Anschaffungs- oder Herstellungskosten:aufgewertet pauschal minimal29 + Werbungskosten 2)30 In Betracht zu ziehender Anschaffungspreis-31 Erzielter Mehrwert (Zeile 26 minus Zeile 30)32 abzüglich:33 Freibetrag: Artikel 130 (5) L.I.R.-34 Maximal 75.000 EUR (Nur wenn das Grundstück durch Erbschaft in direkter Linie erworben wurde)35 Eltern <strong>des</strong> Steuerpflichtigen1) <strong>des</strong> Ehepartners oder <strong>des</strong> Partners1)36 Das Grundstück wurde zuletzt als Hauptwohnung der Eltern gemäß Artikel 102bis L.I.R. benutztja1)nein1)37 Freibetrag: Artikel 130 (4) L.I.R. (Maximal 50.000 EUR; Ehegatten oder Partner die zusammen38 veranlagt werden, haben Anrecht auf einen Freibetrag von 100.000 EUR) -39 Einkünfte (zu übertragen auf Blatt D, <strong>Vordruck</strong> 100, Zellen 1109 bis 1112).40 Bei Reinvestierung in Ersatzgrundstücke, die Wohnzwecken beziehungsweise land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszwecken dienen,kann der Steuerpflichtige unter verschiedenen Bedingungen die Übertragung <strong>des</strong> Mehrwertes auf diese Grundstücke beantragen. Um inden Genuss dieser Bestimmungen zu gelangen, muss der Steuerpflichtige einen Antrag stellen (<strong>Vordruck</strong> "Anlage <strong>700</strong>").41Nom du signataire(Unterschrift)Anmerkungen: 1) Zutreffen<strong>des</strong> ankreuzen. 2) Erläuterungen beifügen. 3) Der Verwaltung vorbehalten.


ZeilePauschaler Anschaffungspreis der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke:<strong>Vordruck</strong> <strong>700</strong> D Jahr: 2011 Seite: 4/4Die für die Ermittlung der Einkünfte bei einer Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken anzusetzendenMin<strong>des</strong>tanschaffungskosten sind für die verschiedenen Arten von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wie folgt festgelegt:- für landwirtschaftliche Grundstücke zu 1,25 EUR je qm,- für forstwirtschaftliche Grundstücke zu 0,55 EUR je qm,- für Weinbaugrundstücke zu 5 EUR je qm,und- für andere Grundstücke mit land- und forstwirtschaftlichemCharakter zu 1,25 EUR je qm.Diese Pauschalmin<strong>des</strong>tsätze dürfen den Nettoveräußerungspreis der in Frage kommenden Grundstücke nicht übersteigen.Min<strong>des</strong>tanschaffungspreis der vor dem 1.1.1941 entgeltlich erworbenen Grundstücke:Der bezahlte und (nach den oben angegebenen Koeffizienten) aufgewertete Anschaffungspreis darf nicht niedriger sein als derauf den 1.1.1941 aufgestellte Einheitswert multipliziert mit einem Koeffizienten von 1,5 für bebaute Grundstücke sowie fürland- und forstwirtschaftliche Grundstücke, von 1,3 für andere unbebaute Grundstücke, und aufgewertet mit dem obenangegebenen, dem Jahre 1940 entsprechenden, Koeffizienten.29 Siehe Erläuterung zu Zeile 22.33 Kommt nur das Gebäude in Frage, das als letztes als Hauptwohnung im Sinne <strong>des</strong> Artikels 102bis L.I.R. von denEltern bewohnt wurde (siehe Erläuterung zu Zeile 1). Der Freibetrag wird für den Erbanteil eines jeden Ehegatten oderPartner gewährt, ohne dass sich daraus ein Verlust ergeben kann. Dieser Freibetrag ist vor den in der Zeile 37vorgesehenen Freibeträgen anzurechnen.37 Der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne der Artikel 99ter bis 101 L.I.R. wird um einen Freibetrag von 50.000 EUR ggf.100.000 EUR gekürzt, ohne dass dadurch ein Verlust entstehen kann. Dieser Freibetrag wird um die Freibeträge gemindert, diedem Steuerpflichtigen innerhalb der zehn vorangehenden Jahre aufgrund der Vorschriften <strong>des</strong> vorhergehenden Satzes gewährtworden sind.

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