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Richtplan Energie - Muri bei Bern

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<strong>Richtplan</strong> <strong>Energie</strong> <strong>Muri</strong> <strong>bei</strong> <strong>Bern</strong>M 42Strategie GasversorgungAusgangslageZielsetzungGrosse Teile des Planungsgebietes sind mit dem Leitungsnetz der Gasversorgungder Gemeindebetriebe <strong>Muri</strong> b. B. grob erschlossen. Um einerseits längerfristig einewirtschaftlich tragbare Erdgasversorgung anbieten und anderseits die Anforderungender gesetzten <strong>Energie</strong>- und Klimaziele erfüllen zu können, ist eine langfristigeStrategie der Gasversorgung zu erar<strong>bei</strong>ten und festzulegen.Insbesondere zu bestimmen sind:– das langfristig zu erhaltende Leitungsnetz (Stammnetz für Tankstellen, Prozesswärmeund angeschlossene <strong>Energie</strong>zentralen)– potenzielle Rückzugsgebiete der nächsten 20 bis 30 Jahre (Gebiete mit geringerWärmebedarfsdichte oder mit anstehenden Leitungssanierungen)– schrittweise Erhöhung des erneuerbaren Gasanteils– Effiziente und wirtschaftliche Versorgung und Nutzung von Erdgas und Biogas– Ausrichtung der Gasversorgung auf die langfristigen <strong>Energie</strong>- und Klimaziele– Optimierung und Koordination der langfristig ausgelegten Investitionen in dieInfrastrukturVorgehen Termine Schritte Federführungkurz- bismittelfristiglaufendBeschluss zur Erar<strong>bei</strong>tung einerStrategie GasversorgungErar<strong>bei</strong>tung detaillierte StrategieGasversorgung in Anlehnung andie <strong>Richtplan</strong>ung <strong>Energie</strong> mit Langfristzielen,Optionen und ZwischenzielenBeschluss und periodische Überprüfungder Strategie GasversorgungAusrichtung der Geschäftstätigkeitauf Strategie Gasversorgung undlaufende Koordination mit weiterenAkteuren (z.B. <strong>Energie</strong>beratung,Contractors)Verwaltungsrat Gemeindebetriebe<strong>Muri</strong> b. B.Gemeindebetriebe <strong>Muri</strong> b. B.Verwaltungsrat Gemeindebetriebe<strong>Muri</strong> b. B.Gemeindebetriebe <strong>Muri</strong> b. B.KoordinationsstandFestsetzungAbhängigkeiten und Zielkonflikte Abhängigkeit zu M 34Bemerkungen– Es sind zusätzliche personelle oder finanzielle Ressourcen erforderlich.– Gemäss Art. 68 des kantonalen Baugesetztes (BauG) kann der <strong>Richtplan</strong><strong>Energie</strong> für die Werke als verbindlich erklärt werden. Dies muss vom Gemeinderatbeschlossen werden.WWW.PLANAR.CH 8282

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