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Richtplan Energie - Muri bei Bern

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<strong>Richtplan</strong> <strong>Energie</strong> <strong>Muri</strong> <strong>bei</strong> <strong>Bern</strong>7.3 Versorgung in WärmeverbundenIn diesem Abschnitt werden die Massnahmen beschrieben, welche den Aufbauoder die Erweiterung der Versorgung in Wärmeverbunden <strong>bei</strong>nhalten.Diese Massnahmengebiete charakterisieren sich durch eine auch mittelfristig hoheWärmebedarfsdichte, allenfalls auch mit einem Kühlbedarf. Folgende Kriterienwurden für die Auswahl der Gebiete angewendet:– Wärmenachfrage beträgt aus heutiger Sicht im bestehenden Siedlungsgebietmindestens 400 MWh/a pro ha– potenzieller Schlüsselkunde ist vorhanden (Schlüsselkunde kann 50% bis 75%der Gesamtnachfrage ausmachen)– Gebiete, welche einen grossen Sanierungsbedarf der bestehenden Heizungsanlagenaufweisen (wahrscheinlich hohe Anschlussdichte erzielbar)– Gebiete, die nicht bereits mit einem leitungsgebundenen <strong>Energie</strong>träger erschlossensind oder <strong>bei</strong> welchen bestehende Leitungsnetze zu erneuern sind(z.B. Rückbau einer amortisierten Leitung)– Gebiete, <strong>bei</strong> welchen eine Erweiterung bestehender Verbundwerke aufgrundneu geschaffener Kapazitäten möglich ist.Planung von WärmeverbundenAnschlussverpflichtungBei der Planung von Wärmeverbunden ist zu berücksichtigen, dass der Wärmebedarfdes Gebäudebestands aufgrund von Sanierungsmassnahmen künftig abnehmenwird. Zudem sind einheitliche technische Standards zu wählen, damit spätereZusammenschlüsse mehrerer Verbunde einfacher zu realisieren sind. Zur Deckungvon Bedarfsspitzen werden Wärmeverbunde meistens bivalent betrieben, d.h. miteinem zusätzlichen Spitzenkessel (meistens Heizöl oder Erdgas). Neben der Spitzendeckungdient der zweite <strong>Energie</strong>erzeuger auch einer erhöhten Betriebssicherheit.In Verbundsgebieten soll aus wirtschaftlichen und ökologischen Gründen einemöglichst hohe Anschlussdichte erreicht werden. Eine Anschlussverpflichtung aneinen Wärmeverbund kann in der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlichvorgegeben werden (Art. 13 Abs.1 KEnG); damit ist automatisch eine Versorgungspflichtder Netzbetreiber verbunden. 35 Wer höchstens 25% des zulässigenWärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren <strong>Energie</strong>ndeckt, kann nicht zum Anschluss an ein Fernwärmeverteilnetz oder an ein gemeinsamesHeiz- oder Heizkraftwerk verpflichtet werden (Art. 16 KEnG). Gemäss kantonaler<strong>Energie</strong>fachstelle kann eine Gemeinde auch den Anschluss an einFernwärmenetz vorschreiben, das mit Abwärme aus einer fossilen Wärmekraftkopplungsanlagegespiesen wird. Die Anschlussverpflichtung an ein Erdgasnetz istrechtlich nicht möglich.–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––35Art. 13 Abs.2 KEnG: Wo die Gemeinde eine Anschlusspflicht an ein Fernwärme- oder Fernkältenetzvorsieht, ist das zuständige <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen nach Massgabe der verfügbaren <strong>Energie</strong>mengeverpflichtet, den Haushalten und Betrieben des Gebiets die benötigte Fernwärme oder Fernkältezu liefern.WWW.PLANAR.CH 5353

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