50UNITHERM TechnikSchornsteinerhöhungen in Verbindung mit UNITECWerden oder sind Kunststoff-Abgasleitungen aus PP direktneben Festbrennstoffzügen installiert, müssen diese gegen Abstrahlungswärme(Feuer, Flammen, Hitze) geschützt werden undgegenüber den Festbrennstoffzugwangen einen Abstand vonmindestens 5 cm einhalten. Bei raumluftunabhängiger Betriebsweiseder Brennwertfeuerstätte, die ihre Verbrennungsluftversorgungvon der Mündung ansaugt, muss die Mündung der Festbrennstoffanlagemindestens 1 m höher als die PP- Abgasleitungsein, damit keine Abgase in die Verbrennungsluft gelangen kann.Das bedeutet, dass auch bereits seit Jahren benutzte PP-Abgasleitungen,vor Inbetriebnahme einer nachgerüsteten Festbrennstofffeuerstätte,auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriftengemäß Feuerungsverordnungen der Länder und der DIN 18160-1hin überprüft werden müssen. Ggf. ist eine Anpassung oder einAustausch der Abgasleitung gegen eine nichtbrennbare Abgasleitungvorzunehmen.Die Mündung des gemauerten Schornsteins muss die vomUNITHERM Aufsatz übertragenden Kräfte aufnehmen können,ggf. eine Betonabdeckplatte nach statischer Erfordernis. Für dieBefestigung der offenen Verankerungsplatte sind Schwerlastankerzu verwenden. Die lichte Querschnittsfläche von Verlängerungenauf Abgasanlagen muss ohne rechnerischen Nachweis derlichten Querschnittsfläche der Abgasanlage entsprechen. Ihr/ ezuständige/ r Bezirksschornsteinfegermeister/ in berät Sie kompetent,welcher Durchmesser für Ihre Schornsteinverlängerungerforderlich ist. Nachfolgende Tabelle gibt Empfehlungen für dieErhöhung ihres gemauerten Schornsteines mit dem UNITHERM -System.MündungsabschlussLängenelement 1000oder 500,nach Abstimmung mitdem BSFMOffeneVerankerungsplatteHöhe mind. 1,0 m nach MFeuVO § 9 (1) Nr. 2PP -AbgasleitungSchornstein-QuerschnittA x AEmpfohlene Erhöhung mitUNITHERM140 x 140ø 130160 x 160ø 150180 x 180200 x 200ø 180ø 200A x Amind. 50 mmBaurechtlicher Hinweis§ 9 Abführung von Abgasen (Auszug aus Muster-FeuVO)(1) Die Mündungen von Abgasanlagen müssen1. den First um mindestens 40 cm überragen oder von derDachfläche mindestens 1 m entfernt sein; ein Abstandvon der Dachfläche von 40 cm genügt, wenn nur raumluftunabhängigeFeuerstätten für flüssige oder gasförmigeBrennstoffe angeschlossen sind, die Summe der Nennleistungender angeschlossenen Feuerstätten nicht mehrals 50 kW beträgt und das Abgas durch Ventilatorenabgeführt wird,2. Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu Räumen undungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommenBedachungen, um mindestens 1 m überragen,soweit deren Abstand zu den Abgasanlagenweniger als 1,5 m beträgt,3. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, derenBedachung überwiegend nicht den Anforderungen des§ 32 Abs. 1 MBO (Bedachungen müssen gegen eineBrandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer undstrahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähigsein (harte Bedachung) entspricht, am First des Dachesaustreten und diesen um mindestens 80 cm überragen.(2) Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmigeBrennstoffe dürfen durch die Außenwand ins Freie geleitetwerden, wenn1. eine Ableitung der Abgase über Dach nicht oder nur mitunverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist,2. die Nennleistung der Feuerstätte 11 kW zur Beheizung und28 kW zur Warmwasseraufbereitung nicht überschreitet und3. Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
UNITHERM Technik 51SchornsteinhöhenbestimmungenHöhe der Mündung bei Öffnungen zu Räumennach § 9 Muster-FeuVOHöhe der Mündung bei Dachaufbautennach § 9 Muster-FeuVOm> 1,0a > 1,0 ma > 1,0 mwenn x < 1,5 mdann a > 1,0 mFensterx < 1,5 mx < 1,5 m> 1,5 m> 1,0 mwenn x < 1,5 mdann a > 1,0 mHöhe der MündungBei Gebäuden, die nichtdie Anforderungen des§ 32 (1) MBO erfüllen.80 cmHöhe der Mündung bei > 1MWnach § 18 BImSchV3,0 m< 20°10,0 mBaurechtlicher HinweisSchornsteinhöhenbestimmung über Dachin Abhängigkeit von der FeuerungswärmeleistungFesteBrennstoffeHeizöl ELnach Baurecht< 1 MW< 1 MWnach 1. BlmSchV- -1 - 10 MWnach TA-Luft> 1 MW> 5 MW> 1 MW§ 18 Ableitungsbedingungen für Abgase nach 1.BImSchV(nicht genehmigungsbedürftige Anlagen)Bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtnennwärmeleistung von> 1 Megawatt hat die Höhe der Austrittsöffnung für die Abgase1. die höchste Kante des Dachfirstes um mindestens 3 m zuüberragen und2. mindestens 10 Meter über Flur zu liegen.Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe derAustrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessenHöhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnenist. Satz 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen in Warmumformungsbetrieben,soweit Windleitflächenlüfter eingesetzt werden.PlanungshinweiseGas< 1 MW1 - 10 MW> 10 MWSchornsteinhöhenbestimmung nach TA-LuftBei Feuerungsanlagen, die im Sinne der 4. Bundesimmissionsschutzverordnunggenehmigungsbedürftig sind, werden die erforderlichenSchornsteinhöhen nach der TA-Luft bestimmt (Gutachten).