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38UNITHERM TechnikUNITHERM mit KaminofenVielfach besteht der Wunsch der Haus- und Wohnungsbesitzerden Abend gemütlich bei knisterndem Feuer vor einem KaminoderKachelofen zu genießen.Es muss nicht bei einem Wunsch bleiben: Für Häuser, die dieVoraussetzungen für den Einbau eines Kamin- oder Kachelofensnicht erfüllen, bietet Vogel & Noot die Lösung: das doppelwandigeEdelstahl Abgassystem UNITHERM mit speziellenWanddurchführungen für Massiv- oder Holzbauweise.Wandfutter, verstellbar „WF“Das Wandfutter ist ein doppelwandiges, wärmegedämmtesBauteil für Wanddurchführungen, dessen Baulänge variabel von310 bis 450 mm verstellbar ist. Auf der Eintrittseite befindet sicheine Doppelrohrmuffe zum Anschluss auf dickwandige (2 mm)Rauchrohre. Die Austrittsseite wird entweder direkt mit demFeuerungsanschluss oder mit weiteren Längenelementen, diezum Feuerungsanschluss führen, verbunden. Bei Einbaulängengrößer als 310 mm muss das rauchrohrseitige Bauteil mit dermitgelieferten Dämmung nachgedämmt werden. Das Wandfutter,verstellbar ist ausschließlich mit unserem UNITHERMSystem geprüft und zugelassen!Mündungsabschluss MA”“Längenelement 500”“Kragenblech“KR”Dachdurchführung“DD45”Wandschelle“WM” undVerlängerungsprofil 1“VP1”Längenelement 1000”“Brandschutzelement „BSE”Nach dem Baurecht ist zwischen dem Innenrohr des verstellbarenWandfutters und den brennbaren Bauteilen ein Abstand vonmindestens 20 cm erforderlich, der in der Regel mit nichtbrennbarerWärmedämmung nach A1 ausgefüllt wird. GeringereBrandsicherheitsabstände (speziell bei Holzständerwänden) sindmit dem Brandschutzelement „BSE“ möglich. Dieses Bauteildient zur Durchführung des Wandfutters und besteht aus einemGehäuse mit innenliegender Dämmung und einer lose mitgeliefertenDeckplatte. Je nach Wandaufbau kann die Tiefe von310 mm durch kürzen angepasst werden.400 mm400 mm400 mmWichtiger Hinweis:Der dabei erforderliche Brandschutz ist zu beachten. Die Hinzuziehungder/ des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters/in bereits in der Planungsphase ist wichtig.Baurechtlicher Hinweis§ 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen( Auszug aus Muster-FeuVO)(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffenso weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesenbei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85°C und beiRußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als100°C an den genannten Bauteilen auftreten können. Dies gilt alserfüllt, wenn1. die in den harmonisierten technischen Spezifikationengenannten Abstände eingehalten sind,2. bei Abgasanlagen, deren Wärmedurchlasswiderstand2min. 0,12 m K/W und deren Feuerwiderstandsdauer min.90 Minuten beträgt, ein Mindestabstand von 5 cmeingehalten ist oder3. Nr. 1und 2 nicht anwendbar sind und ein Mindestabstandvon 40 cm eingehalten ist.(2) Im Fall des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist1. zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessungenein Abstand von mindestens 2 cm ausreichend,2. zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten undDachlatten kein Abstand erforderlich.(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ist bei Abgasleitungen fürAbgastemperaturen bis zu 300°C bei Nennleistung1. innerhalb von Schächten nach § 7 Abs. 5 Satz 5 kein Abstand,2. außerhalb von Schächten ein Mindestabstand von 20 cm,3. wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbarenDämmstoffen ummantelt sind, ein Mindestabstandvon 5 cm erforderlich. Ein Mindestabstand von 5 cmgenügt auch, wenn die Abgastemperatur der Feuerstättenbei Nennleistung nicht mehr als 160° C betragen kann.(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 genügt fürVerbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand von 10cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mitnichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind.
UNITHERM Technik 39Praxis Details - Einbau Wandfutter und BrandschutzelementEinbau Wandfutter, verstellbar „WF“ bei Massivbaumit brennbaren Wärmedämmschichten (z.B. Styropor)Vor dem endgültigen Einbau muss die beigefügte Wärmedämmschalebei Baulängen > 310 mm entsprechend dem Längenzuwachszugeschnitten und zusätzlich eingefügt werden.Das Maß des Wanddurchbruches sollte mindestens 15 mmgrößer sein als der Außendurchmesser des Wandfutters. Einenoptimalen Abschluss zur Innenwand erhalten Sie mit demFeuerungsanschluss 90°. Verbleibende Hohlräume sind umlaufendum das Wandfutter mit nichtbrennbaren Dämmstoffen (A1)raumseitig und von außen dicht auszufüllen. Die Wand ist fachgerechtentsprechend der Bauweise zu verschließen.Umlaufender Abstand:170 mm zur Außenschale,UNITHERM, bzw.200 mm zur InnenschaleUNITHERM.400400L> 50 mm200 170Achtung:Bauen Sie das Wandfutter nie ohne die erforderliche Zusatzdämmungein. Der Dämmstoff ist Bestandteil des Brandschutzes!400Mineralwolle(bis 1000°Cbeständig)Einbau Brandschutzelement „ BSE” bei Wänden ausbrennbaren Baustoffen (Holzständerbauweise)Zur Realisierung geringerer Abstände zwischen dem UNITHERMBauteil und brennbaren Baustoffen und zur Einbau-Erleichterungkann das Brandschutzelement „BSE“ genutzt werden.Einwandige Rauchrohremüssen einen Abstandvon 400 mm zu brennbarenBauteilen einhalten.> 50 mmDafür ist ein Wanddurchbruch mit den Außenmaßen des Brandschutzelementesherzustellen. Die Befestigung erfolgt an denWandkonstruktionshölzern, ggf. ist dieser bauseitig durch Wechselzu erstellen. Es sind mindestens 2 Befestigungspunkte vorzusehen.Als nächstes die Wanddicke abzüglich der Dicke der mitgeliefertenDeckplatte (10 mm), auf das Brandschutzelement übertragen unddas Brandschutzelement kürzen. Anschließend sind die verbleibendenWandhohlräume vollständig mit nichtbrennbarem Dämmmaterial(A1) auszufüllen.Im Umkreis von 400 mm um den Rauchrohranschluss ist eine Platteaus nichtbrennbaren Baustoffen (z.B. Brandschutzplatte) oderMörtelputz vorzusehen. Als letztes fachgerechtes Verschließen derWand entsprechend der Wand-Bauweise.400400400L200 170Mineralwolle(bis 1000°Cbeständig)PlanungshinweiseBaurechtlicher Hinweis§ 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen( Auszug aus Muster-FeuVO)Formel zur Ermittlung des Zuschnittsmaßes:(für die nachträgliche Einbringung der Wärmedämmung)(5) Abgasleitungen sowie Verbindungsstücke zu Schornsteinenmüssen, soweit sie durch Bauteile aus brennbaren Baustoffenführen,1. in einem Mindestabstand von 20 cm mit einem Schutzrohraus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder2. in einer Dicke von mindestens 20 cm mit nichtbrennbarenBaustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummanteltsein. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 genügt ein Maßvon 5 cm, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten beiNennleistung nicht mehr als 160°C betragen kann.(6) Zwischenräume in Decken-und Dachdurchführungen vonAbgasanlagen müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen mitgeringer Wärmeleitfähigkeit ausgefüllt sein.Maß L - 255 mm = Zuschnitt XRauchrohrseiteUNITHERM-Seite
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38UNITHERM TechnikUNITHERM mit KaminofenVielfach besteht der Wunsch der Haus- und Wohnungsbesitzerden Abend gemütlich bei knisterndem Feuer vor einem KaminoderKachelofen zu genießen.Es muss nicht bei einem Wunsch bleiben: Für Häuser, die dieVoraussetzungen für den Einbau eines Kamin- oder Kachelofensnicht erfüllen, bietet Vogel & Noot die Lösung: das doppelwandigeEdelstahl Abgassystem UNITHERM mit speziellenWanddurchführungen für Massiv- oder Holzbauweise.Wandfutter, verstellbar „WF“Das Wandfutter ist ein doppelwandiges, wärmegedämmtesBauteil für Wanddurchführungen, dessen Baulänge variabel von310 bis 450 mm verstellbar ist. Auf der Eintrittseite befindet sicheine Doppelrohrmuffe zum Anschluss auf dickwandige (2 mm)Rauchrohre. Die Austrittsseite wird entweder direkt mit demFeuerungsanschluss oder mit weiteren Längenelementen, diezum Feuerungsanschluss führen, verbunden. Bei Einbaulängengrößer als 310 mm muss das rauchrohrseitige Bauteil mit dermitgelieferten Dämmung nachgedämmt werden. Das Wandfutter,verstellbar ist ausschließlich mit unserem UNITHERMSystem geprüft und zugelassen!Mündungsabschluss MA”“Längenelement 500”“Kragenblech“KR”Dachdurchführung“DD45”Wandschelle“WM” undVerlängerungsprofil 1“VP1”Längenelement 1000”“Brandschutzelement „BSE”Nach dem Baurecht ist zwischen dem Innenrohr des verstellbarenWandfutters und den brennbaren Bauteilen ein Abstand vonmindestens 20 cm erforderlich, der in der Regel mit nichtbrennbarerWärmedämmung nach A1 ausgefüllt wird. GeringereBrandsicherheitsabstände (speziell bei Holzständerwänden) sindmit dem Brandschutzelement „BSE“ möglich. Dieses Bauteildient zur Durchführung des Wandfutters und besteht aus einemGehäuse mit innenliegender Dämmung und einer lose mitgeliefertenDeckplatte. Je nach Wandaufbau kann die Tiefe von310 mm durch kürzen angepasst werden.400 mm400 mm400 mmWichtiger Hinweis:Der dabei erforderliche Brandschutz ist zu beachten. Die Hinzuziehungder/ des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters/in bereits in der Planungsphase ist wichtig.Baurechtlicher Hinweis§ 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen( Auszug aus Muster-FeuVO)(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffenso weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesenbei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85°C und beiRußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als100°C an den genannten Bauteilen auftreten können. Dies gilt alserfüllt, wenn1. die in den harmonisierten technischen Spezifikationengenannten Abstände eingehalten sind,2. bei Abgasanlagen, deren Wärmedurchlasswiderstand2min. 0,12 m K/W und deren Feuerwiderstandsdauer min.90 Minuten beträgt, ein Mindestabstand von 5 cmeingehalten ist oder3. Nr. 1und 2 nicht anwendbar sind und ein Mindestabstandvon 40 cm eingehalten ist.(2) Im Fall des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist1. zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessungenein Abstand von mindestens 2 cm ausreichend,2. zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten undDachlatten kein Abstand erforderlich.(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ist bei Abgasleitungen fürAbgastemperaturen bis zu 300°C bei Nennleistung1. innerhalb von Schächten nach § 7 Abs. 5 Satz 5 kein Abstand,2. außerhalb von Schächten ein Mindestabstand von 20 cm,3. wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbarenDämmstoffen ummantelt sind, ein Mindestabstandvon 5 cm erforderlich. Ein Mindestabstand von 5 cmgenügt auch, wenn die Abgastemperatur der Feuerstättenbei Nennleistung nicht mehr als 160° C betragen kann.(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 genügt fürVerbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand von 10cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mitnichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind.