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Feuerwehrenlaufbahn-, Dienstgrad - Feuerwehr Gadebusch

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Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, 458Verordnung über die Laufbahnen, die <strong>Dienstgrad</strong>eund die Ausbildung für Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong>en,Pflicht- und Werkfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern(<strong><strong>Feuerwehr</strong>enlaufbahn</strong>-, <strong>Dienstgrad</strong>- und Ausbildungsverordnung- FwLaufbDgrAusbVO M-V)Vom 27. August 2004Aufgrund des § 32 Abs. 1 Buchstabe b des Brandschutz- undHilfeleistungsgesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai2002 (GVOBl. M-V S. 254) verordnet das Innenministerium:Abschnitt ILaufbahnen§ 1<strong>Feuerwehr</strong>einheitenDie aktiven Mitglieder der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong>en bilden die Einsatz- undReserveabteilung, die sich entsprechend der Mannschaftsstärke und desGeräts in Trupp, Staffel, Gruppe und Zug gliedern. Für nicht aktive Mitgliederder Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong>en können weitere Abteilungen (zum Beispiel:Ehren-, Jugend- und Musikabteilung) gebildet werden.§ 2Funktionen(1) Die Funktionen in den <strong>Feuerwehr</strong>einheiten werden unterteilt nacha) Truppmann,b) Truppführer,c) Gruppenführer,d) Zugführer,e) Wehrführer und deren Stellvertreter,f) Fachwarte, die in der Anlage 1 aufgeführt sind,g) Jugendfeuerwehrwarte.Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung. Für Funktionsträger nachBuchstaben c, d, f und g können Stellvertreter vorgesehen werden.(2) Die Funktionsträger, mit Ausnahme der in Buchstabe a und b genannten,werden durch die jeweilige Mitgliederversammlung der <strong>Feuerwehr</strong> gewählt.Die in Buchstabe c und d genannten Funktionsträger können nach Vorgabender jeweiligen Satzung durch die Mitgliederversammlung gewählt oder durchden Vorstand bestellt werden. Jugendfeuerwehrwarte werden durch die


jeweilige Jugendfeuerwehrversammlung gewählt und durch dieentsprechende Mitgliederversammlung bestätigt.(3) Für Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong>en mit mehr als 20 aktiven Mitgliedern ist durchden Träger des Brandschutzes nach § 22 Abs. 1 des Siebten BuchesSozialgesetzbuch ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Für <strong>Feuerwehr</strong>enmit weniger als 20 aktiven Mitgliedern können Sicherheitsbeauftragte bestelltwerden. Vor der Bestellung soll die Mitgliederversammlung der <strong>Feuerwehr</strong>gehört werden.(4) Die Vorstände der Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände könnenFachwarte, zum Beispiel für die Bereiche Technik, Ausbildung, Sicherheit,<strong>Feuerwehr</strong>historik, Presse, Kultur und Musik sowie Kreisausbilder für alleFachrichtungen bestellen.§ 3Anforderungen an Funktionsträger(1) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Funktionsträger müssen die für diebetreffende Funktion vorgeschriebene Mindestausbildung nach Anlage 1erfolgreich abgeschlossen haben. Ist die Ausbildung noch nicht vollständigerbracht worden, sind die fehlenden Ausbildungsgänge innerhalb von zweiJahren nachzuholen. Gewählte oder bestellte Funktionsträger haben sich imAnschluss an die Wahl oder die Bestellung schriftlich zur unverzüglichenAbleistung der noch nicht abgeschlossenen Ausbildungsgänge zuverpflichten.(2) In Funktionen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 dürfen nur Angehörige derFreiwilligen <strong>Feuerwehr</strong>en gewählt werden, die mindestens die Ausbildung dervorhergehenden Funktion gemäß Anlage 3 erfolgreich abgeschlossen haben.Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verordnung.§ 4Verleihung von <strong>Dienstgrad</strong>en und Ernennungen(1) Mitgliedern der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong>en werden nach erfolgreichabgeschlossener Mindestausbildung die in der Anlage 1 genannten<strong>Dienstgrad</strong>e verliehen.(2) Gewählten und bestellten Führungskräften (Gruppen- und Zugführer,Orts-, Gemeinde-, Amts-, Stadtwehrführer und Kreiswehrführer) und derenStellvertretern werden nach erfolgreich abgeschlossener Mindestausbildungfür ihre Funktionen die in Anlage 1 aufgeführten <strong>Dienstgrad</strong>e zugeordnet.(3) Nach erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsgängen können die in derAnlage 2 aufgeführten Lehrgangsabzeichen getragen werden. Die Anlage 2ist Bestandteil dieser Verordnung.


(4) Die Verleihung der <strong>Dienstgrad</strong>e erfolgt an <strong>Feuerwehr</strong>ehrenbeamte inkreisangehörigen Gemeinden durch den Bürgermeister, in Ämtern durch denAmtsvorsteher, in Landkreisen durch den Landrat und in kreisfreien Städtendurch den Oberbürgermeister.(5) Die Verleihung der <strong>Dienstgrad</strong>e an <strong>Feuerwehr</strong>angehörige, die nicht zuEhrenbeamten zu ernennen sind, erfolgt in kreisangehörigen Gemeinden undStädten durch den Bürgermeister, in kreisfreien Städten durch denOberbürgermeister. Die Befugnis kann in kreisangehörigen Gemeinden aufdie Gemeindewehrführer, in kreisfreien Städten auf den Leiter derBerufsfeuerwehr übertragen werden.(6) Eine vollzogene Verleihung eines <strong>Dienstgrad</strong>es ist zurückzunehmen,wenn sie ohne Erfüllung der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2durchgeführt worden ist.(7) Nach Ablauf einer aktiven Dienstzeit von mindestens 20 Jahren kannMitgliedern der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong>en bis zum <strong>Dienstgrad</strong> Löschmeister,auch ohne die Voraussetzungen einer Mindestausbildung, der nächsthöhere<strong>Dienstgrad</strong> verliehen werden.(8) Funktionsinhaber haben nach Ablauf der Wahl- oder Bestellungszeit ihrenverliehenen <strong>Dienstgrad</strong> abzulegen und tragen den vor der Wahl- oderBestellungszeit aufgrund ihrer Ausbildung in ihrer <strong>Feuerwehr</strong> erlangten<strong>Dienstgrad</strong>.§ 5Reserve- und EhrenabteilungMitglieder der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong>en und der Werkfeuerwehren könnenbei unmittelbarem Übertritt in die Reserve- oder Ehrenabteilung den bisdahin erworbenen <strong>Dienstgrad</strong> beibehalten. Bei Übertritt in die Ehrenabteilungkann <strong>Feuerwehr</strong>mitgliedern vom <strong>Dienstgrad</strong> <strong>Feuerwehr</strong>mann bis zum<strong>Dienstgrad</strong> Hauptlöschmeister der jeweils nächsthöhere <strong>Dienstgrad</strong> verliehenwerden.§ 6Pflicht- und WerkfeuerwehrenDie vorstehenden Bestimmungen gelten für Pflicht- und Werkfeuerwehrenentsprechend. Abweichend von § 4 Abs. 4 werden in Werkfeuerwehren die<strong>Dienstgrad</strong>e durch die Betriebsleitung verliehen.§ 7Landesfeuerwehrverband Mecklenburg-Vorpommern e. V.(1) Dem Vorsitzenden des Landesfeuerwehrverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V. kann durch den Innenminister der Titel


"Landesbrandmeister" zuerkannt werden. Für die Dauer seiner Wahlzeit kanndas <strong>Dienstgrad</strong>abzeichen nach Nummer 14 der Anlage 1 getragen werden.Stellvertreter können für die Dauer ihrer Wahlzeit das <strong>Dienstgrad</strong>abzeichennach Nummer 13 der Anlage 1 tragen. Auf der Dienstjacke sindÄrmelabzeichen, die auf den Landesfeuerwehrverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. hinweisen, zu tragen.(2) Für die Dauer seiner Wahlzeit kann der Landesjugendfeuerwehrwart beiNachweis der Mindestausbildung zum Jugendfeuerwehrwart und einermindestens sechsjährigen Tätigkeit in dieser Funktion das<strong>Dienstgrad</strong>abzeichen nach Nummer 9 der Anlage 1 tragen. Stellvertreterkönnen bei Nachweis der Mindestausbildung zum Jugendfeuerwehrwart undeiner mindestens sechsjährigen Tätigkeit in dieser Funktion für die Dauerihrer Wahlzeit das <strong>Dienstgrad</strong>abzeichen nach Nummer 8 der Anlage 1 tragen.Abschnitt 2Ausbildung§ 8Gliederung der AusbildungDie allgemeine fachliche Ausbildung, deren Lehrinhalte und die jeweiligenNachweise über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung der Mitgliederder Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong>en und der Werkfeuerwehren mit Ausnahme derLehrgänge "Gruppenführer (G) und Gruppenführer (S)" sind in der<strong>Feuerwehr</strong>dienstvorschrift 2 gesondert geregelt. Die Ausbildung wird aufGemeinde- und Amtsebene, in <strong>Feuerwehr</strong>technischen Zentralen, an einerLandesfeuerwehrschule oder an anderen geeigneten<strong>Feuerwehr</strong>ausbildungseinrichtungen wie folgt durchgeführt:1. Ausbildung auf Gemeinde- und Amtsebene oder in<strong>Feuerwehr</strong>technischen Zentralen sowie in anderen geeigneten<strong>Feuerwehr</strong>ausbildungseinrichtungenTruppmannausbildunga) <strong>Feuerwehr</strong>-Grundausbildungb) Zweijährige Tätigkeit im Einsatz und Ausbildungsdienst (einzelneAusbildungsteile können auf Gemeinde- oder Amtsebene durchgeführtwerden)2. Ausbildung in <strong>Feuerwehr</strong>technischen Zentralen oder in anderengeeigneten <strong>Feuerwehr</strong>ausbildungseinrichtungena) Truppführer-Ausbildungb) Atemschutzgeräteträger (FwDV 7)c) Träger von Chemikalien-Schutzanzügen (CSA)


d) Maschinisten/Drehleitermaschinistene) Sprechfunker (PDV/DV 810.3)f) Technische Hilfeleistungen – Verkehrsunfall3. Ausbildung an einer Landesfeuerwehrschulea) Gruppenführer-Grundausbildung (G) 35 Stundenb) Gruppenführer-Sonderausbildung (S) 70 Stundenc) Zugführerd) Leiter einer <strong>Feuerwehr</strong>e) Führer von Verbändenf) Kreisausbilder aller Fachrichtungeng) Gerätewarteh) Atemschutzgerätewartei) Sicherheitsbeauftragtej) Jugendfeuerwehrwartek) Technische Hilfeleistungl) Sonstige Lehrgänge§ 9SprachformenSoweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für Frauen und Männergelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten dieseBezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.§ 10ÜbergangsbestimmungenDie nach der Verwaltungsvorschrift über die Laufbahnen und die Ausbildungfür die Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong>en und die Werkfeuerwehren im LandMecklenburg-Vorpommern vom 1. April 1996 (AmtsBl. M-V S. 379)verliehenen <strong>Dienstgrad</strong>e der gewählten Funktionsträger behalten für dieDauer ihrer Wahl- oder Bestellungszeit ihre Gültigkeit.§ 11In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am31. Dezember 2009 außer Kraft.(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die<strong><strong>Feuerwehr</strong>enlaufbahn</strong>-, <strong>Dienstgrad</strong>- und Ausbildungsverordnung vom 27.Dezember 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 74) außer Kraft.Schwerin, den 27. August 2004


Der InnenministerDr. Gottfried Timm

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