Medizinische Rehabilitation als Aufgabe von Jugendhilfe und ...

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12.07.2015 Aufrufe

8V. Zuständigkeitsklärung und ErstattungsanspruchWerden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beantragt, muss der Rehabilitationsträger,bei dem dieser Antrag gestellt wurde, innerhalb von zwei Wochen feststellen,ob er für die Leistung zuständig ist (§ 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Wird derAntrag bei der gemeinsamen Servicestelle gestellt, muss diese innerhalb von zweiWochen feststellen, welcher Rehaträger zuständig ist. Der von der Servicestelle fürzuständig gehaltene Rehaträger muss dann die Leistung auch erbringen. Wird derAntrag unmittelbar bei einem Rehaträger gestellt, der sich für nicht zuständig hält,muss er den Antrag unverzüglich an den seiner Meinung nach zuständigen Rehaträgerweiterleiten. Dieser muss dann die Leistung erbringen.Die Prüfung der Zuständigkeit erstreckt sich auch darauf, ob der Rehaträger nur nachrangigzuständig ist. Dann hat er den Antrag ebenfalls unverzüglich an den seinerMeinung nach vorrangig zuständigen Rehaträger weiterzuleiten. 3Stellt sich später heraus, dass der erstangegangene Rehaträger seine Zuständigkeit zuUnrecht verneint hat, hat der zweitbefasste Rehaträger einen Erstattungsanspruch nach§ 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX. Unberührt hiervon bleibt der Kostenerstattungsanspruchnach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X, den der Rehaträger hat, der als erst- oder zweitbefassterTräger nur nachrangig zur Leistung verpflichtet war und diese erbracht hat. Hatbeispielsweise die Krankenkasse einen Antrag an das Jugendamt weitergeleitet und hatdas Jugendamt die Leistung erbracht, stellt sich aber später heraus, dass die Krankenkassezuständig war, kann das Jugendamt sowohl den Erstattungsanspruch nach § 14Abs. 4 S. 1 SGB IX als auch den nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X geltend machen. DasJugendamt hat ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Erstattungsansprüchen. Weigertsich die Krankenkasse, Erstattung zu leisten, kann der Jugendhilfeträger den Krankenversicherungsträgervor dem Sozialgericht auf Erstattung verklagen.3Vgl. näher zur Zuständigkeitsklärung Kunkel, ZfSH/SGB 2001, 707.Med. Rehabilitation.doc

Übersicht 6: Zuständigkeits- und Bedarfsklärung nach § 14 SGB IX für JA9Eingang Leistungsantrag2 WochenFeststellung der sachlichen (§ 85 SGB VIII) und örtlichen(§ 86 SGB VIII) Zuständigkeit einschl. des Nachrangs (§ 10 SGB VIII) Abs.1 S.1Abs.1S.2 u. 3Abs.6Falls unzuständig oder Feststellunginnerhalb von 2 Wochen nichtmöglich oder „Fremdleistung“erforderlich:Weiterleitung unverzüglich anFalls zuständig oder unverzüglicheWeiterleitung unterblieben** ist:unverzügliche Feststellung desRehabedarfs durch JA als erstbefasstemTrägerAbs.2 S.1(subj.) zuständigen* Rehaträger.Dort unverzügliche Feststellungdes Rehabedarfs.Wird zweitbefasster Träger nichttätig, muss JA als erstbefasssterTräger vorläufig leisten gem.§ 86d SGB VIII (bei örtl. Unzuständigkeit)oder § 43 SGB I (beisachl. Unzuständigkeit)Falls hierfür kein(weiteres) Gutachtennotwendig: Leistungsbescheidinnerhalbvon 3 Wochen nachAntragseingangAbs.2 S.2Falls Gutachten notwendig:unverzügl.Beauftragung einesSachverständigen(Dreiervorschlag) ≠Aufstellung desHilfeplans2 WochenAbs.5 S.2Erstellung des Gutachtens2 WochenLeistungsbescheid Abs.2 S.4Abs. 4 S. 1Abs. 4 S. 3* Erstattung bei (obj.) Unzuständigkeit** keine Erstattung trotz UnzuständigkeitFür die Gewährung der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist die Aufstellungeines Hilfeplans nach § 36 Abs. 2 SGB VIII notwendig. In diesem Hilfeplan wird derBedarf festgestellt. Diese Feststellung erfolgt aber nicht aufgrund eines Gutachtens,sondern in einem gemischten Verfahren, das diagnostische Elemente mit konsensualenElementen („Aushandlung“) verbindet. Die Aufstellung des Hilfeplans unterliegtdaher nicht der 2-Wochen-Frist des § 14 Abs. 5 S. 2 SGB IX.Med. Rehabilitation.doc

8V. Zuständigkeitsklärung <strong>und</strong> ErstattungsanspruchWerden Leistungen zur medizinischen <strong>Rehabilitation</strong> beantragt, muss der <strong>Rehabilitation</strong>sträger,bei dem dieser Antrag gestellt wurde, innerhalb <strong>von</strong> zwei Wochen feststellen,ob er für die Leistung zuständig ist (§ 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Wird derAntrag bei der gemeinsamen Servicestelle gestellt, muss diese innerhalb <strong>von</strong> zweiWochen feststellen, welcher Rehaträger zuständig ist. Der <strong>von</strong> der Servicestelle fürzuständig gehaltene Rehaträger muss dann die Leistung auch erbringen. Wird derAntrag unmittelbar bei einem Rehaträger gestellt, der sich für nicht zuständig hält,muss er den Antrag unverzüglich an den seiner Meinung nach zuständigen Rehaträgerweiterleiten. Dieser muss dann die Leistung erbringen.Die Prüfung der Zuständigkeit erstreckt sich auch darauf, ob der Rehaträger nur nachrangigzuständig ist. Dann hat er den Antrag ebenfalls unverzüglich an den seinerMeinung nach vorrangig zuständigen Rehaträger weiterzuleiten. 3Stellt sich später heraus, dass der erstangegangene Rehaträger seine Zuständigkeit zuUnrecht verneint hat, hat der zweitbefasste Rehaträger einen Erstattungsanspruch nach§ 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX. Unberührt hier<strong>von</strong> bleibt der Kostenerstattungsanspruchnach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X, den der Rehaträger hat, der <strong>als</strong> erst- oder zweitbefassterTräger nur nachrangig zur Leistung verpflichtet war <strong>und</strong> diese erbracht hat. Hatbeispielsweise die Krankenkasse einen Antrag an das Jugendamt weitergeleitet <strong>und</strong> hatdas Jugendamt die Leistung erbracht, stellt sich aber später heraus, dass die Krankenkassezuständig war, kann das Jugendamt sowohl den Erstattungsanspruch nach § 14Abs. 4 S. 1 SGB IX <strong>als</strong> auch den nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X geltend machen. DasJugendamt hat ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Erstattungsansprüchen. Weigertsich die Krankenkasse, Erstattung zu leisten, kann der <strong>Jugendhilfe</strong>träger den Krankenversicherungsträgervor dem Sozialgericht auf Erstattung verklagen.3Vgl. näher zur Zuständigkeitsklärung Kunkel, ZfSH/SGB 2001, 707.Med. <strong>Rehabilitation</strong>.doc

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