Medizinische Rehabilitation als Aufgabe von Jugendhilfe und ...

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12.07.2015 Aufrufe

5SGB V schlägt die Brücke zu § 30 SGB IX und bezieht die mit ihm vorgenommeneErweiterung in § 43a SGB V ein.Eine wesentliche Erweiterung der Leistungen nach dem SGB V erfolgt durch § 26Abs. 3 SGB IX. Danach sind auch psychologische und pädagogische Hilfen zu erbringen,um das Ziel der medizinischen Rehabilitation zu erreichen. Nur beispielhaft sinddann einzelne Hilfen aufgeführt, so in Nr. 5 Hilfen zur seelischen Stabilisierung undzur Förderung der sozialen Kompetenz.Übersicht 3: Erweiterung des Leistungsspektrums der Krankenkassen durch§§ 26 bis 30 SGB IXRegelungInhalt§ 26 Abs.1§ 26 Abs.1 Nr.4§ 30 Abs.1 S.1 Nr.2§ 30 Abs.1 S.1 Nr.1§ 30 Abs.2§ 26 Abs. 3alle zur Rehabilitation erforderlichen Leistungenphysikalische, Sprach- und Beschäftigungstherapien als HeilmittelBeratung der Erziehungsberechtigtenmedizinische Leistung (insbesondere in Sozialpädiatrischen Zentren)als Komplexleistung mit heilpädagogischen Leistungen- auch therapeutische und sonderpädagogische Leistungen inFrühförderstellen- alle nichtärztlichen Leistungen in Frühförderstellen ohne„Ärztevorbehalt“psychologische und pädagogische Hilfen zur Rehabilitation, insbes.- Hilfen zur seelischen Stabilisierung- Förderung der sozialen Kompetenz- Training lebenspraktischer Fähigkeiten- Aktivierung von SelbsthilfepotenzialenIV. Anwendbarkeit des SGB IXWährend die Jugendhilfeträger sich der Anwendung des SGB IX nicht verschließen,sondern dieses Buch geradezu begrüßen, verhalten sich die Krankenkassen durchwegSGB IX-resistent, teilweise auch renitent, wenn sie von Jugendämtern auf ihre vorrangigeLeistungspflicht angesprochen werden. Teilweise können die Kassen sich auchschon auf höchstrichterliche Rechtsprechung berufen; so hat beispielsweise das BayerischeLandessozialgericht (Beschluss vom 29. Mai 2002; Az. L 4 B 106/02 KR ERausgeführt, dass die Regelungen des SGB IX die Rechtsgrundlage des SGB V nichtverändert habe. Seine Regelungen seien deklaratorischer Art, dies gelte insbesonderefür § 26 SGB IX. Begründet wird die Auffassung der Krankenkassen und des Landessozialgerichtsdamit, dass § 7 SGB IX besage, dass für die Leistungen zur Teilhabe dieMed. Rehabilitation.doc

5SGB V schlägt die Brücke zu § 30 SGB IX <strong>und</strong> bezieht die mit ihm vorgenommeneErweiterung in § 43a SGB V ein.Eine wesentliche Erweiterung der Leistungen nach dem SGB V erfolgt durch § 26Abs. 3 SGB IX. Danach sind auch psychologische <strong>und</strong> pädagogische Hilfen zu erbringen,um das Ziel der medizinischen <strong>Rehabilitation</strong> zu erreichen. Nur beispielhaft sinddann einzelne Hilfen aufgeführt, so in Nr. 5 Hilfen zur seelischen Stabilisierung <strong>und</strong>zur Förderung der sozialen Kompetenz.Übersicht 3: Erweiterung des Leistungsspektrums der Krankenkassen durch§§ 26 bis 30 SGB IXRegelungInhalt§ 26 Abs.1§ 26 Abs.1 Nr.4§ 30 Abs.1 S.1 Nr.2§ 30 Abs.1 S.1 Nr.1§ 30 Abs.2§ 26 Abs. 3alle zur <strong>Rehabilitation</strong> erforderlichen Leistungenphysikalische, Sprach- <strong>und</strong> Beschäftigungstherapien <strong>als</strong> HeilmittelBeratung der Erziehungsberechtigtenmedizinische Leistung (insbesondere in Sozialpädiatrischen Zentren)<strong>als</strong> Komplexleistung mit heilpädagogischen Leistungen- auch therapeutische <strong>und</strong> sonderpädagogische Leistungen inFrühförderstellen- alle nichtärztlichen Leistungen in Frühförderstellen ohne„Ärztevorbehalt“psychologische <strong>und</strong> pädagogische Hilfen zur <strong>Rehabilitation</strong>, insbes.- Hilfen zur seelischen Stabilisierung- Förderung der sozialen Kompetenz- Training lebenspraktischer Fähigkeiten- Aktivierung <strong>von</strong> SelbsthilfepotenzialenIV. Anwendbarkeit des SGB IXWährend die <strong>Jugendhilfe</strong>träger sich der Anwendung des SGB IX nicht verschließen,sondern dieses Buch geradezu begrüßen, verhalten sich die Krankenkassen durchwegSGB IX-resistent, teilweise auch renitent, wenn sie <strong>von</strong> Jugendämtern auf ihre vorrangigeLeistungspflicht angesprochen werden. Teilweise können die Kassen sich auchschon auf höchstrichterliche Rechtsprechung berufen; so hat beispielsweise das BayerischeLandessozialgericht (Beschluss vom 29. Mai 2002; Az. L 4 B 106/02 KR ERausgeführt, dass die Regelungen des SGB IX die Rechtsgr<strong>und</strong>lage des SGB V nichtverändert habe. Seine Regelungen seien deklaratorischer Art, dies gelte insbesonderefür § 26 SGB IX. Begründet wird die Auffassung der Krankenkassen <strong>und</strong> des Landessozialgerichtsdamit, dass § 7 SGB IX besage, dass für die Leistungen zur Teilhabe dieMed. <strong>Rehabilitation</strong>.doc

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